2577/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Franz Steindl

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Studienbeihilfegesetz

Aufgrund eines Ansuchens auf Gewährung der Studienbeihilfe bei der Studienbeihilfenbehörde

in Wien, das unter Anwendung der gesetzlichen Grundlage abgelehnt wurde, zeigt sich, daß im

Rahmen der Berechnung der Studienbeihilfe wünschenswerte Änderungen gesetzt werden

sollten. , .

Im konkreten Fall hat die Antragstellerin am 25 .9.1996 in Ernährungswissenschaften

inskribiert. Sie ist seit 7 Jahren verheiratet und hat zwei Kinder. Da sie nicht Selbsterhalterin

ist, wird das Einkommen der Eltern und des Ehegatten zur Berechnung herangezogen' Das

Einkommen der Eltern umfaßt letztlich auch die landwirtschaftlichen Nutzungsflächen sowie

Zupachtungen' Bei Landwirten wird zwar auf den Einheitswert abgestellt, aber nur 20% in die

Berechnung einbezogen. Bei diesem Antrag war aber nicht der Einheitswert (ca. 400.000.-)

ausschlaggebend, sondern vielmehr die Zupachtung von landwirtschaftlichen Flächen

(ca' I'6 Mio.) der Eltern' Vom Einkommen des Ehegatten kommen weitere Abzüge (30.000.-)

von der Bemessungsgrundlage, dazu weiters müßte die Antragstellerin noch zwei Jahre

88'000'- verdienen, um einen Studienbeihilfeanspruch zu erhalten.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr folgende

ANFRAGE

1 ) Nach welchen Kriterien erfolgen generell die Berechnungen?

2) Ist in nächster Zeit eine Überarbeitung der Berechnungsgrundlagen vorgesehen?

3) Wieso wird in diesem konkreten Fall das Einkommen der Eltern zur Berechnung

herangezogen, obwohl die Antragstellerin seit sieben Jahren verheiratet ist?

4) Welche Begründung spricht dafür, das Einkommen der Eltern in diesem Fall zu

berücksichtigen?

5) Nach welchem Schema werden die landwirtschaftlichen Zupachtungen berechnet?

6) Welche Abzugsposten wurden bei der Berechnung berücksichtigt?

7) Wieso müßte die Antragstellerin noch mindestens zwei Jahre- verdienen, um einen

Studienbeihilfeanspruch zu erhalten?