2645/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales

betreffend § 86 ASVG

Im § 86 ASVG Abs. 3 Z. 2 heißt es unter anderem: "Werden dem/der Versicherten

Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm/ihr diese Maßnahmen unter

Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seines/ihrer Ausbildung sowie der von

ihm/ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den

Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die

Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des/der Versicherten in das Berufsleben

nicht bewirkt werden kann. " Dies bedeutet in der Praxis, daß Personen bis zum Zeitpunkt

des Antrittes einer angebotenen zumutbaren Rehabilitationsmaßnahme keinen

Pensionsanspruch haben, obwohl ihnen ein Bescheid zugeht, in welchem ein

Pensionsanspruch (in vielen Fällen oft nur befristet) zugesprochen wird. Diese äußerst

verwirrende und rechtlich extrem unklare und für die Betroffenen vor allem unverständliche

Lage

veranlaßt die unterfertigten Abgeordneten zu folgender

ANFRAGE:

1. Welchen Geldleistungsanspruch haben Personen, denen zwar per Bescheid ein

Pensionsanspruch zugebilligt wurde, gleichzeitig aber auch eine

Rehabilitationsmaßnahme verpflichtend gewährt wurde, bis zu dem Zeitpunkt des

Antrittes dieser Rehabilitationsmaßnahme?

2. Wie lange vor einem vorgeschlagenen Rehabilitationsantrittstermin muß die betroffene

Person mindestens informiert sein, um von einer zumutbaren

Rehabilitationsmaßnahme zu sprechen?

3. Da die Informationen eines möglichen Rehabilitationsantrittstermines offensichtlich

nicht eingeschrieben zugesandt werden, erlangt die Pensionsversicherungsanstalt von

einer nicht möglichen Zustellung, beispielsweise durch einen Spitalsaufenthalt, keine

Kenntnis. Welche Auswirkungen hat eine solche Situation für die betroffene Person?

4. Wieviele Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

wurden in den letzten 5 Jahren (jeweils getrennt nach Männern und Frauen) nur

befristet ausgesprochen und wie lange waren die Befristungen?

5. In wievielen Fällen haben befristet ausgesprochene Pensionsansprüche nach einer

Rehabilitationsmaßnahme bzw anderen Maßnahmen zu keinem weiteren

Pensionsanspruch geführt?

6. Welche Rolle spielt für Personen mit zugewiesener, aber noch nicht angetretener

Rehabilitationsmaßnahme der § 306 ASVG und für wieviele Personen kam dieser § in

den letzten Jahren zur Anwendung?

* Welche Einsparungen wurden dadurch erzielt, daß Personen statt des

Pensionsanspruches nur das Übergangsgeld ausbezahlt wurde?

* Für welchen maximalen Zeitraum standen und stehen Personen im Bezug von

Übergangsgeld?

* Wie hoch waren die gesamten Ausgaben aus dem Titel "Übergangsgeld"?

7. Wie hoch müssen die Kosten für den bürokratischen Mehraufwand beziffert werden,

welche dadurch anfallen, daß befristete Pensionen ausgesprochen werden, die nach

einer Rehabilitation in einen neuerlichen (befristete) Pensionsanspruch übergehen?

a) Wie oft kann eine Befristung wiederholt werden?