2686/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Stadler

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend Wohnungskosten dcs ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Vranitzky

Nach § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes gebührt dem Bundeskanzler eine Amtswohnung. Wird

diese Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Mietkosten

und Betriebskosten für die Haltung ciner angemessenen Wohnung zu ersetzen. Dr. Vranitzky

hat während seiner Amtszeit als Bundeskanzler keine Amtswohnung in Anspruch genommen,

weshalb grundsätzlich die Bestimmung über die Entschädigung für nicht in Anspruch

genommene Dienstwohnungen zur Anwendung kam.

Der Beantwortung der an den Bundeskanzler gerichteten parlamentarischen Anfrage 2414/J

vom 16. Juni 1997 (2305/AB) ist zu entnehmen, daß Dr. Vranitzky für das Jahr 1996 für die

von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung Betriebskosten in Höhe von 258.151,46 ÖS

verrechnet hat. Dieser Betrag von mehr als 21.000,-- ÖS monatlich erscheint für eine

Eigentumswohnung exorbitant hoch, da auch für ausgesprochene Luxuswohnungen

erfahrungsgemäß nicht mehr als 10.000,-- ÖS monatlich anfallen. Es wäre daher die

Zusammensetzung des von Dr. Vranitzky geltend gemachten Betrages zu prüfen. Die in der

Anfragebeantwortung getroffene Aussage, daß eine derartige Prüfung im Gesetz nicht

vorgesehen sei, kann nicht akzeptiert werden, da es immerhin um die Verwendung von

Steuergeldern geht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler folgende

ANFRAGE

1. Für welche konkrete Eigentumswohnung hat Dr. Vranitzky für das Jahr 1996

Betriebskosten in Höhe von  258.151,46 ÖS in Rechnung gestellt und wie lautet die Adresse

dieser Eigentumswohnung?

2. Wie groß ist diese Eigentumswohnung und wie groß sind die damit verbundenen

Nebenflächen (z.B. Terrasse, Loggia, Gartenbenützung)?

3. Wie viele Wohnungen umfaßt die Anlage, in der sich die Eigentumswohnung befindet?

4. Wann wurde die in Rede stehende Eigentumswohnung errichtet und wann wurde sie von

Dr. Vranitzky erworben?

5. Wie hoch waren die von Dr. Vranitzky aufgewendeten Errichtungs- und

Aschaffungskosten?

6. Von welcher Gebäudeverwaltung wird die Eigentumswohnung verwaltet?

7. Wie setzen sich die geltend gemachten Betriebskosten von 258.151,46 ÖS im einzelnen

zusammen?

8. Sind Sie bereit, die Abrechnung der Gebäudeverwaltung den Abgeordneten zur Verfügung

zu stellen?

Wenn nein, warum nicht?

9. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Einbeziehung des Reparaturfonds in die

Abrechnung?

10.Entsprechen die Betriebskosten der Definition des Wohnungseigentumsgesetzes?

Wenn nein, welche Abweichungen liegen vor und worin liegen Sie begründet?

11.Halten Sie an Ihrer Auffassung fest, daß die in Rechnung gestellten Betriebskosten nicht zu

prüfen seien, obwohl es sich dabei uni die Verwendung von Steuergeldern handelt?

Wenn ja, worauf stützen Sie diese Auffassung?

Wenn nein, welche Veranlassungen werden Sie treffen?

12.Sind Sie der Auffassung, daß Betriebskosten von mehr als 21.000,-- ÖS monatlich für die

gegenständliche Eigentumswohnung angemessen sind?

Wenn ja, warum?

13.Ist Ihnen bekannt, wie hoch die durchschnittlichen Betriebskosten für eine derartige

Eigentumswohnung sind?

Wenn ja, wie hoch?

Wenn nein, weshalb haben Sie nicht einmal die Plausibilität der Abrechnung geprüft?

14.Welche Veranlassungen werden Sie treffen, falls sich nun herausstellen sollte, daß die

Abrechnung von Dr. Vranitzky überhöht ist?