2686/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Stadler
und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend Wohnungskosten dcs ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Vranitzky
Nach § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes gebührt dem Bundeskanzler eine Amtswohnung. Wird
diese Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Mietkosten
und Betriebskosten für die Haltung ciner angemessenen Wohnung zu ersetzen. Dr. Vranitzky
hat während seiner Amtszeit als Bundeskanzler keine Amtswohnung in Anspruch genommen,
weshalb grundsätzlich die Bestimmung über die Entschädigung für nicht in Anspruch
genommene Dienstwohnungen zur Anwendung kam.
Der Beantwortung der an den Bundeskanzler gerichteten parlamentarischen Anfrage 2414/J
vom 16. Juni 1997 (2305/AB) ist zu entnehmen, daß Dr. Vranitzky für das Jahr 1996 für die
von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung Betriebskosten in Höhe von 258.151,46 ÖS
verrechnet hat. Dieser Betrag von mehr als 21.000,-- ÖS monatlich erscheint für eine
Eigentumswohnung exorbitant hoch, da auch für ausgesprochene Luxuswohnungen
erfahrungsgemäß nicht mehr als 10.000,-- ÖS monatlich anfallen. Es wäre daher die
Zusammensetzung des von Dr. Vranitzky geltend gemachten Betrages zu prüfen. Die in der
Anfragebeantwortung getroffene Aussage, daß eine derartige Prüfung im Gesetz nicht
vorgesehen sei, kann nicht akzeptiert werden, da es immerhin um die Verwendung von
Steuergeldern geht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundeskanzler folgende
ANFRAGE
1. Für welche konkrete Eigentumswohnung hat Dr. Vranitzky für das Jahr 1996
Betriebskosten in Höhe von 258.151,46 ÖS in Rechnung gestellt und wie lautet die Adresse
dieser Eigentumswohnung?
2. Wie groß ist diese Eigentumswohnung und wie groß sind die damit verbundenen
Nebenflächen (z.B. Terrasse, Loggia, Gartenbenützung)?
3. Wie viele Wohnungen umfaßt die Anlage, in der sich die Eigentumswohnung befindet?
4. Wann wurde die in Rede stehende Eigentumswohnung errichtet und wann wurde sie von
Dr. Vranitzky erworben?
5. Wie hoch waren die von Dr. Vranitzky aufgewendeten Errichtungs- und
Aschaffungskosten?
6. Von welcher Gebäudeverwaltung wird die Eigentumswohnung verwaltet?
7. Wie setzen sich die geltend gemachten Betriebskosten von 258.151,46 ÖS im einzelnen
zusammen?
8. Sind Sie bereit, die Abrechnung der Gebäudeverwaltung den Abgeordneten zur Verfügung
zu stellen?
Wenn nein, warum nicht?
9. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Einbeziehung des Reparaturfonds in die
Abrechnung?
10.Entsprechen die Betriebskosten der Definition des Wohnungseigentumsgesetzes?
Wenn nein, welche Abweichungen liegen vor und worin liegen Sie begründet?
11.Halten Sie an Ihrer Auffassung fest, daß die in Rechnung gestellten Betriebskosten nicht zu
prüfen seien, obwohl es sich dabei uni die Verwendung von Steuergeldern handelt?
Wenn ja, worauf stützen Sie diese Auffassung?
Wenn nein, welche Veranlassungen werden Sie treffen?
12.Sind Sie der Auffassung, daß Betriebskosten von mehr als 21.000,-- ÖS monatlich für die
gegenständliche Eigentumswohnung angemessen sind?
Wenn ja, warum?
13.Ist Ihnen bekannt, wie hoch die durchschnittlichen Betriebskosten für eine derartige
Eigentumswohnung sind?
Wenn ja, wie hoch?
Wenn nein, weshalb haben Sie nicht einmal die Plausibilität der Abrechnung geprüft?
14.Welche Veranlassungen werden Sie treffen, falls sich nun herausstellen sollte, daß die
Abrechnung von Dr. Vranitzky überhöht ist?