2730/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Nürnberger
und Genossen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Arbeitsrechtssachen
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG
und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG anzuwenden, soweit im ASGG nichts anderes
angeordnet ist. Gemäß § 40 ASGG sind u.a. zur Vertretung vor den Gerichten erster und
zweiter Instanz qualifizierte Personen:
1. Rechtsanwälte;
2. Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessensvertretung oder
freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem
Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder käme, wenn diese noch
berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder
Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder
Berufsvereinigung;
Im Falle des Obsiegens wird den unter Punkt 2 genannten Arbeitnehmerlnnenvertretern - im
Gegensatz zu Rechtsanwälten - nur ein pauschalierter Aufwandersatz gewährt.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Verfahren in Arbeitsrechtssachen wurden 1993, 1994, 1995 und 1996
insgesamt rechtskräftig durch Urteil beendet?
a) Wieviele davon in 1. Instanz?
2. Wieviele Verfahren in Arbeitsrechtssachen wurden 1993,1994, 1995 und 1996 durch
einen Prozeßvergleich (§ § 204 ff ZPO) abgeschlossen? (Der Prozeßvergleich ist ein
vor Gericht geschlossener Vertrag, durch den der Rechtsstreit gütlich beendet oder
einzelne Streitpunkte bereinigt werden).
a) Wieviele davon in 1. Instanz?
3. Wieviele Verfahren in Sozialrechtssachen wurden 1993,1994,1995 und 1996
insgesamt rechtskräftig durch Urteil beendet?
a) Wieviele davon in 1. Instanz?
4. In wievielen Verfahren waren 1993, 1994, 1995 und 1996 die Arbeitnehmerlnnen
durch Vertreter ihrer gesetzlichen Interessenvertretung (Kammer für Arbeiter und
Angestellte) vertreten?
5. In wievielen Verfahren waren 1993, 1994, 1995 und 1996 die ArbeitnehmerInnen
durch Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vertreten?
6. In wievielen Verfahren waren 1993, 1994, 1995 und 1996 die ArbeitnehmerInnen
durch Anwälte von Rechtsschutzversicherer vertreten?
7. In wievielen Verfahren waren 1993,1994,1995 und 1996 die ArbeitnehmerInnen
nicht qualifiziert vertreten?
8. Welcher Gesamtbetrag mußte als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§ 1 Aufwand-
ersatzgesetz) im Falle des Obsiegens 1993, 1994, 1995 und 1996 den
Arbeiterkammern bezahlt werden?
9. Welcher Gesamtbetrag mußte als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§ 1 Auwandersatz-
gesetz) im Falle des Obsiegens 1993, 1994,1995 und 1996 dem ÖGB bzw. den
einzelnen Fachgewerkschaften bezahlt werden?
10. In wievielen Fällen obsiegte durch Urteil 1993, 1994, 1995 und 1996 in einem
Verfahren nach dem ASGG (§ 50 sowie § 65 ASGG) der/die ArbeitnehmerIn?