2737/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Maier, Lackner, Mag. Guggenberger
und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit
betreffend "Ausbildungsverträge und Rückersatzklauseln"
Einzelne Fachgewerkschaften sowie die Arbeiterkammern waren in den letzten Jahren
vermehrt mit dem Problem von Verpflichtungserklärungen über die Rückerstattung von
Ausbildungskosten bei Krankenpflegeschülern und medizinisch technischen Fachkräften
befaßt. Dies ist von Bundesland zu Bundesland oder von Schulerhalter zu Schulerhalter sehr
verschieden und wird unterschiedlichst gehandhabt.
Rechtlich fraglich ist seitdem die Zulässigkeit von sogenannten Verpflichtungserklärungen
über den Rückersatz von ,,Schulausbildungskosten". Die Verpflichtungserklärung wird
zwischen den Schülern/ der Schülerin (allenfalls vertreten durch dessen/deren
Erziehungsberechtigten) einerseits und jener Gebietskörperschaft abgeschlossen, welche die
Ausbildung finanziert. Dies kann gleichzeitig auch der Schulerhalter sein. Die Vereinbarung
verpflichtet zur Zurückerstattung eines Teiles oder gesamten Ausbildungskosten, wenn
der/die Schüler/in nicht eine bestimmte Zeit nach dem positiven Abschluß der Ausbildung für
jene Gebietskörperschaft arbeitet, die die Ausbildung finanziert hat.
Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarungen werden in der arbeitsrechtlichen Judikatur und
Lehre prinzipiell für zulässig erachtet, wobei diese aber keine unzumutbaren Beschränkungen
des Kündigungsrechtes des Arbeitnehmers bewirken und nicht gegen die guten Sitten
verstoßen dürfen.
Zunehmend sind aber auch andere Berufsgruppen von dieser Problemstellung betroffen (z.B.
Profi-Sportler seit dem sogenannten ,,Bosmann-Urteil").
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales
und Gesundheit nachstehende
Anfrage:
1. Ist Ihnen diese grundsätzliche Problematik bekannt?
2. Außer Streit steht, daß das Krankenpflegegesetz in § 11 Abs. 3 einen Anspruch der
Krankenpflegeschüler auf eine monatliche Entschädigung vorsieht, was nun auch
§ 49 Abs. 5 im neuen Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
regelt. Sind Sie daher der Auffassung, daß daraus jedenfalls für diese SchülerInnen
ein Anspruch auf eine kostenlose Ausbildung abzuleiten ist, woraus sich allerdings
zwingend die Unzulässigkeit einer ,,Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung"
ergibt?
3. Sind Sie der Auffassung, daß dann, wenn keine derartige oder ähnliche gesetzliche
Regelung vorliegt, eher von der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen
,,Rückersatzvereinbarung" auszugeben ist?
4. Sind minderjährige Schüler/Schülerinnen überhaupt befugt, derartige Erklärungen
rechtsverbindlich für ihre Zukunft abzugeben?
5. Gilt dies nur für die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege inkl. von Sonderausbildungen nach dem neuen Bundesgesetz über
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder kann für eine Sonderausbildung im
Rahmen des neuen Bundesgesetzes eine derartige Ausbildungskosten-
Rückersatzvereinbarung rechtsverbindlich abgegeben werden?
6. Sind Ihrer Ansicht nach derartige Rückersatzerklärungen bei der Ausbildung im
Rahmen der gehobenen medizinischen Fachdienste grundsätzlich rechtlich zulässig?
7. Kann Ihrer Meinung nach eine Schwangerschaft und die daraus resultierende
Unfähigkeit, die Tätigkeit aufzunehmen, bzw. den Ausbildungskurs abzuschließen,
eine derartige Rückersatzverpflichtung auslösen?
8. Wie müssen - wenn zulässig - Ihrer Ansicht nach diese Ausbildungskosten berechnet
(tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten des Krankenhausträgers oder mehr)?
Wie sieht dies bei einem vorzeitigen Austritt
des/der Schülers/in aus?
9. Finden Sie es nicht für kontraproduktiv, wenn Gebietskörperschaften mit derartigen
Ausbildungsrückersatzklausel versuchen, Personal für Mangelberufe im
Gesundheitsbereich zu requirieren?
10. Halten Sie es für sinnvoll, im Rahmen einer Art. 15 a BVG-Vereinbarung zwischen
allen Bundesländern eine einheitliche Regelung für alle Gebietskörperschaften bzw.
Krankenhausträger vorzusehen?