2759/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Maier, Lackner, Mag. Guggenberger

und Genossen

an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit

betreffend ,,Ausbildungskosten - Rückersatzvereinbarung in den Schulen“

Ausbildungskosten—Rückersatzvereinbarungen werden in der arbeitsrechtlichen Judikatur und

Lehre prinzipiell für zulässig erachtet, wobei diese aber keine unzumutbaren Beschränkungen

des Kündigungsrechtes des Arbeitnehmers bewirken und nicht gegen die guten Sitten

verstoßen dürfen.

Einzelne Fachgewerkschaften sowie die Arbeiterkammern waren in den letzten Jahren

vermehrt mit dem Problem von Verpflichtungserklärungen über die Rückerstattung von

Ausbildungskosten bei Krankenpflegeschülern und medizinisch technischen Fachkräften

befaßt. Dies ist von Bundesland zu Bundesland oder von Schulerhalter zu Schulerhalter sehr

verschieden und wird unterschiedlichst gehandhabt.

Eine derartige Ausbildungskosten-Rückgesetzvereinbarung wird zwischen den Schülern/ der

Schülerin (allenfalls vertreten durch dessen/deren Erziehungsberechtigten) einerseits und

jener Gebietskörperschaft abgeschlossen, welche die Ausbildung finanziert. Dies kann

gleichzeitig auch der Schulerhalter sein. Die Vereinbarung verpflichtet zur Zurückerstattung

eines Teiles oder gesamten Ausbildungskosten, wenn der/die Schüler/in nicht eine bestimmte

Zeit nach dem positiven Abschluß der Ausbildung für jene Gebietskörperschaft arbeitet, die

die Ausbildung finanziert hat.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales

und Gesundheit nachstehende

Anfrage:

1. Welche Gebietskörperschaften bzw Schulerhalter verlangen von

KrankenpflegeschülerInnen oder von medizinisch technischen Fachkräften die

Unterfertigung einer Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung (Ersuche um

namentliche Nennung und Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer)?

2. Wie wird dabei jeweils der Ausbildungskostenrückersatz berechnet?