2759/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier, Lackner, Mag. Guggenberger
und Genossen
an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Gesundheit
betreffend ,,Ausbildungskosten - Rückersatzvereinbarung in den Schulen“
Ausbildungskosten—Rückersatzvereinbarungen werden in der arbeitsrechtlichen Judikatur und
Lehre prinzipiell für zulässig erachtet, wobei diese aber keine unzumutbaren Beschränkungen
des Kündigungsrechtes des Arbeitnehmers bewirken und nicht gegen die guten Sitten
verstoßen dürfen.
Einzelne Fachgewerkschaften sowie die Arbeiterkammern waren in den letzten Jahren
vermehrt mit dem Problem von Verpflichtungserklärungen über die Rückerstattung von
Ausbildungskosten bei Krankenpflegeschülern und medizinisch technischen Fachkräften
befaßt. Dies ist von Bundesland zu Bundesland oder von Schulerhalter zu Schulerhalter sehr
verschieden und wird unterschiedlichst gehandhabt.
Eine derartige Ausbildungskosten-Rückgesetzvereinbarung wird zwischen den Schülern/ der
Schülerin (allenfalls vertreten durch dessen/deren Erziehungsberechtigten) einerseits und
jener Gebietskörperschaft abgeschlossen, welche die Ausbildung finanziert. Dies kann
gleichzeitig auch der Schulerhalter sein. Die Vereinbarung verpflichtet zur Zurückerstattung
eines Teiles oder gesamten Ausbildungskosten, wenn der/die Schüler/in nicht eine bestimmte
Zeit nach dem positiven Abschluß der Ausbildung für jene Gebietskörperschaft arbeitet, die
die Ausbildung finanziert hat.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales
und Gesundheit nachstehende
Anfrage:
1. Welche Gebietskörperschaften bzw Schulerhalter verlangen von
KrankenpflegeschülerInnen oder von medizinisch technischen Fachkräften die
Unterfertigung einer Ausbildungskosten-Rückersatzvereinbarung (Ersuche um
namentliche Nennung und Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer)?
2. Wie wird dabei jeweils der Ausbildungskostenrückersatz berechnet?