2763/J XX.GP
der Abgeordneten Edeltraud Gatterer
und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzgeld vom Elternteil des
Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 1
ausbezahlt wurde.
Ein Zuschuß zum Karenzgeld in Höhe von 82,20 S täglich wird ausbezahlt, wenn der
Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, oder an alleinstehende
Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes
hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung
abzugeben.
Das Karenzgeldgesetz sieht aber auch vor, daß dieser Zuschuß vom Elternteil des Kindes
zurückgezahlt wird, wenn an den anderen Elternteil der Zuschuß ausbezahlt wurde. Diese
Regelungen sind seit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Anfrage:
1. An wieviele alleinstehende Elternteile wurde im Jahre 1996 ein Zuschuß ausbezahlt?
2. An wieviele Ehepartner, wurde im Jahre 1996 ein Zuschuß ausbezahlt, bei denen der
Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt?
3. An wieviele alleinstehende Elternteile wurde im Jahre 1997 von Jänner bis Juni ein Zuschuß
ausbezahlt?
4. An wieviele Ehepartner, wurde im Jahre 1997 von Jänner bis Juni ein Zuschuß ausbezahlt,
bei denen der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt?
5. Wie hoch ist der Prozentsatz der Elternteile, die den Zuschuß des Karenzgeldes tatsächlich
zurückzahlen?
6. Wie hoch ist der Prozentsatz der Ehepartner, die den Zuschuß zum Karenzgeld tatsächlich
zurückzahlen?
7. In wievielen Fällen erfolgte 1996 keine Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzgeld durch
den Ehepartner oder ein Elternteil?
8. In wievielen Fällen erfolgte im Jahre 1997 von Jänner bis Juni keine Rückzahlung des
Zuschusses zum Karenzgeld durch den Ehepartner oder ein Elternteil‘?