2763/J XX.GP

 

der Abgeordneten Edeltraud Gatterer

und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzgeld vom Elternteil des

Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 1

ausbezahlt wurde.

Ein Zuschuß zum Karenzgeld in Höhe von 82,20 S täglich wird ausbezahlt, wenn der

Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, oder an alleinstehende

Elternteile, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes

hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung

abzugeben.

Das Karenzgeldgesetz sieht aber auch vor, daß dieser Zuschuß vom Elternteil des Kindes

zurückgezahlt wird, wenn an den anderen Elternteil der Zuschuß ausbezahlt wurde. Diese

Regelungen sind seit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Anfrage:

1. An wieviele alleinstehende Elternteile wurde im Jahre 1996 ein Zuschuß ausbezahlt?

2. An wieviele Ehepartner, wurde im Jahre 1996 ein Zuschuß ausbezahlt, bei denen der

Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt?

3. An wieviele alleinstehende Elternteile wurde im Jahre 1997 von Jänner bis Juni ein Zuschuß

ausbezahlt?

4. An wieviele Ehepartner, wurde im Jahre 1997 von Jänner bis Juni ein Zuschuß ausbezahlt,

bei denen der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt?

5. Wie hoch ist der Prozentsatz der Elternteile, die den Zuschuß des Karenzgeldes tatsächlich

zurückzahlen?

6. Wie hoch ist der Prozentsatz der Ehepartner, die den Zuschuß zum Karenzgeld tatsächlich

zurückzahlen?

7. In wievielen Fällen erfolgte 1996 keine Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzgeld durch

den Ehepartner oder ein Elternteil?

8. In wievielen Fällen erfolgte im Jahre 1997 von Jänner bis Juni keine Rückzahlung des

Zuschusses zum Karenzgeld durch den Ehepartner oder ein Elternteil‘?