2767/J XX.GP
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Prozeß gegen Emil Lachout
Im November 1987 veröffentlichte die Publikation „HALT" des mittlerweile verurteilten
Neonazis Gerd Honsik das sog. „Lachout-Dokument“. Darin wurde behauptet, „alliierte
Untersuchungskommissionen" hätten „festgestellt“, daß in einer Reihe von
Konzentrationslagern (u.a. auch in Mauthausen) keine Ermorderungen mittels Giftgas
stattgefunden hätten.
Nach 7-jähriger Verfahrensdauer wurde am 9. Mai 1994 gegen Emil Lachout, den
Vertreiber dieses „Dokuments“, Anklage nach § 3 g VerbotsG erhoben, der mit
Entscheidung vom 28.9.1994 vom Oberlandesgericht Folge gegeben wurde. Die lange
Untersuchungsdauer wurde in parlamentarischen Anfragen u.a. damit erklärt, daß das
Verfahren durch unzählige Eingaben, Anzeigen und Beschwerden Lachouts permanent
verzögert wurde und ein Rechtshilfegesuch an Kanada gerichtet werden mußte.
Mit Beschluß vom 4.6.1996 wurde der Abbruch des Verfahrens verfügt, da Lachout nicht
in (1er Lage sei, rechtsverbindliche Erklärungen hervorzubringen oder entgegenzunehmen.
Eine Entscheidung über den Vorwurf der nationalsozialistischen Widerbetätigung wurde
somit wieder nicht gefällt. Im Gegenteil: einer Person, der es gelungen ist, mit zahllosen
Einsprüchen und Berufungen die Eröffnung des Strafprozesses fast 10 Jahre lang zu
verhindern, wird gutachtlich attestiert, daß sie nicht in der Lage sei, rechtsverbindliche
Erklärungen hervorzubringen!
Im April 1997 berichtete Gerd Honsik in der „Zeitschrift“ „HALT“ (Nr., 85, S.2) unter der
Überschrift „Ing. Lachouts Triumph“, daß die Republik Österreich in einem von Lachout
eingeleiteten Verfahren vor der Menschenrechtskommission in Straßbourg verurteilt wurde.
Demnach habe die Bundesregierung das Verfahren einzustellen, eine Ehrenerklärung
abzugeben und einen Betrag von 5 60.000,- als Entschädigung an Lachout zu leisten.
Schließlich fand am 1.7. 1997 ein erneuter Prozeß gegen Lachout am Landesgericht Wien
statt. Dieser endete abermals mit einem Beschluß auf Abbruch des Verfahrens, nachdem der
gerichtspsychologische Gutachter Pfolz Lachout aufgrund dessen „querulatorisch-
paranoiden Einstellung“ für verhandlungsunfähig erklärte. In der mündlichen Verhandlung
erklärte Lachout, daß er das Gericht für nicht mehr zuständig halte, da mittlerweile ein
Verfahren in Straßburg anhängig sei, in dem die Republik zu S 60.000,- Schadenersatz an
ihn verurteilt wurde.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz folgende
ANFRAGE:
1. Aufgrund welcher Entscheidung wurde der Beschluß auf Abbruch des Verfahrens
durch das Landesgericht Wien 4.6.1996 aufgehoben und die neuerliche Verhandlung
vom 1.7.1997 erwirkt?
Auf welche Tatsachen stützte sich diese Entscheidung, wenn der Gutachter Pfolz in
der Verhandlung am 1.7.1997 den am 4.6.1996 getroffenen Beschluß inhaltlich
bestätigte?
2. Wie ist es zu erklären, daß Lachout als verhandlungsunfähig eingestuft wurde,
obwohl er während des gesamten Verfahrens mehr als 12.500 Seiten Eingaben
einbrachte und so das Verfahren nahezu 10 Jahre lang verzögerte?
3. Wie ist es zu erklären, daß Lachout für ein Strafverfahren vor den österreichischen
Gerichten als nicht verhandlungsfähig eingestuft wird, gleichzeitig aber Verfahren
gegen die Republik Österreich in Straßburg einleitet?
4. Stellt der Beschluß auf Abbruch des Verfahrens einen Freibrief für weitere
Leugnungen des Holocausts dar?
5. Wird, nachdem der gerichtspsychologische Gutachter eine „querulatorisch-paranoide
Einstellung“ attestierte, ein Sachwalterbestellungsverfahren eingeleitet?
6. Welchen Erfolg hatten die im Verfahren gegen Emil Lachout gestellten
Amtshilfegesuche an Kanada?
Konnte insbesondere die Bereitschaffung des „Lachout-Dokumentes“, das dort
angeblich in einem Strafverfahren gegen Ernst Zündel vorgelegt wurde, erwirkt
werden?
7. Ist/war vor der Menschenrechtskommission ein von Lachout angestrengtes Verfahren
gegen die Republik Österreich anhängig?
Wenn ja, in welchem Verhandlungsstadium befindet sich dieses?
Die Verletzung welcher Grundrechte wurde von Lachout geltend gemacht?
8. Wurde der Vorwurf Lachouts, das gegen ihn laufende Verfahren sei
unverhältnismäßig lange, dahingehend entkräftet, daß dessen zahllose Eingaben der
Hauptgrund dafür waren?
9. Sind vor der Menschenrechtskommission weitere Verfahren zwischen der Republik
Österreich und verurteilten Neonazis (z.B. Honsik, Ochensberger, Schimanek,
Küssel) anhängig?
Wenn ja, in welchem Verfahrensstadium befinden sich diese?