2828/J XX.GP
der Abgeordneten Blünegger, Mag. Haupt, Dolinschek, Meisinger
und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Beratungsdienste von Bund und
Unfallversicherungsträger
In Art. VI des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994, wird der
Bund verpflichtet, zusammen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger für
die Einführung und regelmäßige Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen
arbeitsmedizinischen Beratung in Arbeitsstätten bis zu 50 Arbeitnehmern
Beratungsdienste anzubieten
Hat sich ein Arbeitgeber erfolglos bemüht, diese Dienste in Anspruch zu nehmen,
so ist er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Dies bedeutet in der
Praxis, daß ArbeitnehmerInnen von Arbeitsstätten bis zu 50 Mitarbeitern, die
übrigens den Bereich des gewerblichen Mittelstandes darstellen, nicht präventiv
betreut werden können.
Die Beratungsdienste für Arbeitsstätten von 11 bis 50 Arbeitnehmerlnnen müßten
bis zum 1.1.1999, für Arbeitsstätten mit bis zu 10 ArbeitnehmerInnen bis zum
1. 1.2000 zur Verfügung stehen. Diese werden nun anscheinend aus budgetären
Gründen in Frage gestellt und angeblich wird auch an keiner Konzeption
gearbeitet
Die positiven Auswirkungen von präventiven Maßnahmen für die Gesundheit und
Sicherheit der ArbeitnehmerInnen sind unbestrittenen. Eine Vernachlässigung
dieser Bestrebungen würde in Österreich großen Schaden anrichten.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wäre, wie verlautet, durchaus bereit,
ihren Präventivbereich aufzustocken, es mangle aber am Umsetzungswillen des
Bundes, diese Beratungsdienste auch tatsächlich anzubieten
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales folgende
Anfrage:
1. Ist es richtig, daß die genannten Beratungsdienste bis zum 1.1.1999 bzw. bis
zum 1.1.2000 nicht im notwendigen Ausmaß hergestellt werden können, obwohl
die Beratungsdienste für die Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen
präventiv erforderlich waren?
1.1 Wenn ja, warum können diese Beratungsdienste nicht ausreichend zur
Verfügung gestellt werden?
2 Existiert ein Konzept zur Umsetzung der vom Bund eingegangenen
Verpflichtung in Art. VI Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz zur Schaffung von
Beratungsdiensten für Arbeitnehmer in Arbeitsstätten von 11 bis 50, bzw. bis zu
10 Arbeitnehmern?
2.1. Wenn nein, warum nicht?
2.2. Wird daran gearbeitet?
2.3. Wann darf mit dessen Fertigstellung gerechnet werden?
2.4. Werden Sie das Konzept den Mitgliedern des Ausschusses für Arbeit und
Soziales zur Verfügung stellen?
3. Welche Bedenken stehen einer Schaffung der Beratungsdienste im
Zusammenwirken mit bestehenden arbeitsmedizinischen Zentren in den
Bundesländern, in einem Pool von freiberuflichen Arbeitsmedizinern und
Sicherheitskräften, entgegen?
4. Werden 1997 und 1998 wiederum Überschüsse der AUVA an den
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger fließen und zu welchem
Zweck?