2828/J XX.GP

 

der Abgeordneten Blünegger, Mag. Haupt, Dolinschek, Meisinger

und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend

sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Beratungsdienste von Bund und

Unfallversicherungsträger

In Art. VI des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994, wird der

Bund verpflichtet, zusammen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger für

die Einführung und regelmäßige Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen

arbeitsmedizinischen Beratung in Arbeitsstätten bis zu 50 Arbeitnehmern

Beratungsdienste anzubieten

Hat sich ein Arbeitgeber erfolglos bemüht, diese Dienste in Anspruch zu nehmen,

so ist er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Dies bedeutet in der

Praxis, daß ArbeitnehmerInnen von Arbeitsstätten bis zu 50 Mitarbeitern, die

übrigens den Bereich des gewerblichen Mittelstandes darstellen, nicht präventiv

betreut werden können.

Die Beratungsdienste für Arbeitsstätten von 11 bis 50 Arbeitnehmerlnnen müßten

bis zum 1.1.1999, für Arbeitsstätten mit bis zu 10 ArbeitnehmerInnen bis zum

1. 1.2000 zur Verfügung stehen. Diese werden nun anscheinend aus budgetären

Gründen in Frage gestellt und angeblich wird auch an keiner Konzeption

gearbeitet

Die positiven Auswirkungen von präventiven Maßnahmen für die Gesundheit und

Sicherheit der ArbeitnehmerInnen sind unbestrittenen. Eine Vernachlässigung

dieser Bestrebungen würde in Österreich großen Schaden anrichten.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wäre, wie verlautet, durchaus bereit,

ihren Präventivbereich aufzustocken, es mangle aber am Umsetzungswillen des

Bundes, diese Beratungsdienste auch tatsächlich anzubieten

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales folgende

Anfrage:

1. Ist es richtig, daß die genannten Beratungsdienste bis zum 1.1.1999 bzw. bis

zum 1.1.2000 nicht im notwendigen Ausmaß hergestellt werden können, obwohl

die Beratungsdienste für die Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen

präventiv erforderlich waren?

1.1 Wenn ja, warum können diese Beratungsdienste nicht ausreichend zur

Verfügung gestellt werden?

2 Existiert ein Konzept zur Umsetzung der vom Bund eingegangenen

Verpflichtung in Art. VI Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz zur Schaffung von

Beratungsdiensten für Arbeitnehmer in Arbeitsstätten von 11 bis 50, bzw. bis zu

10 Arbeitnehmern?

2.1. Wenn nein, warum nicht?

2.2. Wird daran gearbeitet?

2.3. Wann darf mit dessen Fertigstellung gerechnet werden?

2.4. Werden Sie das Konzept den Mitgliedern des Ausschusses für Arbeit und

Soziales zur Verfügung stellen?

3. Welche Bedenken stehen einer Schaffung der Beratungsdienste im

Zusammenwirken mit bestehenden arbeitsmedizinischen Zentren in den

Bundesländern, in einem Pool von freiberuflichen Arbeitsmedizinern und

Sicherheitskräften, entgegen?

4. Werden 1997 und 1998 wiederum Überschüsse der AUVA an den

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger fließen und zu welchem

Zweck?