2919/J XX.GP
der Abgeordneten Kier und Partnerlnnen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend sozialversicherungsrechtliche Stellung freiberuflich tätiger Musikerinnen und
weiterer gemäß § 4 Abs.3 ASVG vollversicherter Berufe
Unabhängig von der Problematik der mittlerweile teilweise aufgehobenen
..Werkvertragsregelung" besteht eine Pflichtversicherung für selbständige Musiker (neben
Lehrern, Erziehern, Artisten und Kabarettisten) gemäß § 4 Abs.3 Z 3 ASVG. Nach dieser
Bestimmung stehen selbständige Musiker Dienstnehmern gleich obwohl sie im Hinblick auf
ihre Selbständigkeit nicht die Kriterien eines Dienstnehmers erfüllen. In den vergangenen Jah -
ren gab es allerdings immer mehr Musikerinnen und Musiker, die ihren Lebensunterhalt
ausschließlich oder überwiegend aus den Einnahmen fallweiser Engagements bestreiten
müssen.
Die derzeitige Doppelbelastung freiberuflich tätiger Musiker durch Dienstnehmer und
Dienstgeberbeitrag bedeutet nicht nur eine erhebliche Benachteiligung gegenüber angestellten
Orchestermusikern sondern beispielsweise auch gegenüber freiberuflich tätigen bildenden
Künstlern, deren Sozialversicherung nach dem GSVG teilweise vom Bund getragen wird.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende
Anfrage
• Halten Sie die derzeitige Gesetzeslage. die bei Personen nach § 4 Abs.3 unabhängig vom
tatsächlichen Verdienst eine dem ASVG sonst fremde Mindestbeitragsgrundlage in Höhe
von ÖS 13.438,-vorsieht, sodaß bei einem Beitragssatz von 33.3 Prozent (= Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberbeitrag) monatliche Sozialversicherungsbeiträge von jedenfalls ÖS 4.500,-
entstehen, für sozial gerechtfertigt?
2. Halten Sie die Einbindung freischaffender MusikerInnen sowie aller übrigen im § 4 Abs.3
•ASVG genannten Berufsgruppen in die derzeit bestehende Vollversicherung für sozial
ausgewogen und ökonomisch sinnvoll. da einerseits die Normunterworfenen unverhältnis-
mäßig hohe Beiträge zu leisten haben und gleichzeitig unverhältnismäßig hohe Kosten
durch Leistungsansprüche an die
Sozialversicherungsträger entstehen?
3. Wie hoch sind die jährlichen Kosten, die für Leistungen in den Pensions- und Kranken -
kassen für Angehörige jener Berufsgruppen aufgewendet werden, die dem § 4 Abs.3
ASVG unterworfenen sind im Vergleich zu den Einnahmen aus deren Beitragsleistungen,
und zwar aufgeschlüsselt für die Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996?
4. Teilen Sie die Ansicht, daß für freischaffende Musikerinnen seit Juli 1997 eine sozial
unzumutbare Notsituation eingetreten ist. da der im Bundeskanzleramt eingerichtete Fonds
"Soziale Förderung Musikschaffender" (SFM) aufgrund seiner nicht ausreichenden
Dotierung alle Zuschußleistungen einstellen mußte?
5. Wie beurteilen Sie den Vorschlag, anstelle einer Fortführung der geltenden rechtlichen
Situation alle unter § 4 Abs.3 ASVG subsummierten Berufgruppen in den Geltungsbereich
der Gewerblichen Sozialversicherung einzubeziehen?
6. Eine Sonderbestimmung in der mittlerweile teilweise für verfassungswidrig erklärten
Werkvertragsregelung sieht eine Ausnahme freischaffender Künstler von der Sozialver-
sicherungspflicht gemäß § 4 Abs.4 ASVG bis 31. 12.1997 vor. Angesichts der unter den
Künstlerinnen verständlicherweise aufkommenden Verunsicherung aufgrund des nahenden
Endtermins dieser befristeten Ausnahmen: welche Maßnahmen sehen Sie für diese Berufe
ab 1998 vor, und werden diese sozialpolitisch verträglich sein‘?
7. Haben Sie im Rahmen einer ASVG - Reform die Absicht, weitere Berufsgruppen in die
ASVG - Vollversicherung gemäß § 4 Abs.3 einzubeziehen, wie die derzeit noch unter dem
Regime des § 4 Abs.4 ausgenommenen freischaffenden Künstler oder auch die Kolpor -
teure, die aufgrund zahlreicher, bisher rechtswidrigerweise ignorierter VwGH-Erkenntnisse
(ohnedies als Dienstnehmer betrachtet werden müßten, sowie andere Berufe‘?