3009/J XX.GP

 

der Abgeordneten Klara Motter, Partner und Partnerinnen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend mögliche Verfassungswidrigkeit der Vergabepraxis von

Kassenstellen an Ärzte

Die Entscheidung, ob und wann ein Arzt/eine Ärztin eine Praxis mit Kassenvertrag

eröffnen kann, wird von den Sozialversicherungen gemeinsam mit der Ärztekammer

getroffen. Die Interessensvertretung hat somit die Möglichkeit, sich selbst von

Konkurrenz zu schützen, was durch die monopolistische Struktur der

österreichischen Sozialversicherungsträger zusätzlich begünstigt wird.

Durch den hohen Anteil von Pflichtversicherten liegt es im Interesse der meisten

Patienten/Patientinnen, für ihre Beitragszahlungen auch die entsprechenden

Leistungen in Anspruch zu nehmen und daher einen Arzt/eine Ärztin mit

Kassenvertrag aufzusuchen. Eine zusätzliche Hürde für Wahlärzte/Wahlärztinnen

ohne Kassenverträge wurde mit der 53. ASVG-Novelle geschaffen, da seither nur

mehr 80% des Honorars an die Patienten/Patientinnen rückerstattet werden.

Der oben beschriebene Vergabemodus der Kassenverträge wurde nun kürzlich von

Universitätsprofessor Werner Doralt als verfassungswidrig bezeichnet, da die

Erwerbsfreiheit für Mediziner/Medizinerinnen de facto eingeschränkt sei und nur „sehr

theoretisch“ existiere. Dies bedeutet nicht nur für die Ärzte/Ärztinnen eine

Zugangsbeschränkung zu ihrem eigenen Beruf, sondern hat auch für die

Patienten/Patientinnen Nachteile.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende

Anfrage

1) Wie beurteilen Sie im Hinblick auf den Grundsatz der Erwerbsfreiheit die

Verfassungskonformität bei der Vergabe von Kassenverträgen an Ärzte/Ärztinnen

durch die Sozialversicherungsträger?

2) Gibt es in Ihrem Ressort Gutachten über die Verfassungskonformität der

Vergabepraxis?

3) Wenn ja, zu welchem Schluß kommen diese?