3009/J XX.GP
der Abgeordneten Klara Motter, Partner und Partnerinnen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend mögliche Verfassungswidrigkeit der Vergabepraxis von
Kassenstellen an Ärzte
Die Entscheidung, ob und wann ein Arzt/eine Ärztin eine Praxis mit Kassenvertrag
eröffnen kann, wird von den Sozialversicherungen gemeinsam mit der Ärztekammer
getroffen. Die Interessensvertretung hat somit die Möglichkeit, sich selbst von
Konkurrenz zu schützen, was durch die monopolistische Struktur der
österreichischen Sozialversicherungsträger zusätzlich begünstigt wird.
Durch den hohen Anteil von Pflichtversicherten liegt es im Interesse der meisten
Patienten/Patientinnen, für ihre Beitragszahlungen auch die entsprechenden
Leistungen in Anspruch zu nehmen und daher einen Arzt/eine Ärztin mit
Kassenvertrag aufzusuchen. Eine zusätzliche Hürde für Wahlärzte/Wahlärztinnen
ohne Kassenverträge wurde mit der 53. ASVG-Novelle geschaffen, da seither nur
mehr 80% des Honorars an die Patienten/Patientinnen rückerstattet werden.
Der oben beschriebene Vergabemodus der Kassenverträge wurde nun kürzlich von
Universitätsprofessor Werner Doralt als verfassungswidrig bezeichnet, da die
Erwerbsfreiheit für Mediziner/Medizinerinnen de facto eingeschränkt sei und nur „sehr
theoretisch“ existiere. Dies bedeutet nicht nur für die Ärzte/Ärztinnen eine
Zugangsbeschränkung zu ihrem eigenen Beruf, sondern hat auch für die
Patienten/Patientinnen Nachteile.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgende
Anfrage
1) Wie beurteilen Sie im Hinblick auf den Grundsatz der Erwerbsfreiheit die
Verfassungskonformität bei der Vergabe von Kassenverträgen an Ärzte/Ärztinnen
durch die Sozialversicherungsträger?
2) Gibt es in Ihrem Ressort Gutachten über die Verfassungskonformität der
Vergabepraxis?
3) Wenn ja, zu welchem Schluß kommen diese?