3110/J XX.GP

 

der Abgeordneten Neidrun Silhavy

und Genossen

an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz

betreffend Gewährung von Sonderkarenzurlaubsgeld

Es gibt immer wieder Fälle, in welchen sich Zeiten einer Ehescheidung und der

Antragstellung auf Sonderkarenzurlaubsgeld überschneiden.

Bei Scheidungsurteilen tritt die formelle Rechtskraft insbesondere bei Vorliegen eines

Rechtsmittelverzichtes vor der materiellen Rechtskraft ein.

Im Falle des Sonderkarenzurlaubsgesetzes, das im wesentlichen der Sondernotstandshilfe

nachgebildet ist, gibt es immer wieder Fälle, in denen die Voraussetzungen für die

Gewährung von Sonderkarenzurlaubsgeld unterschiedlich interpretiert werden.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für

Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz nachstehende

Anfrage:

• Sind Sie der Auffassung, daß die Voraussetzung für die Gewährung des

Sonderkarenzurlaubsgeldes bei Erfüllung aller anderen Bedingungen mit dem Eintritt

der formellen Rechtskraft eines Scheidungsurteils gegeben ist?

Wenn nein, warum nicht?