3110/J XX.GP
der Abgeordneten Neidrun Silhavy
und Genossen
an die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
betreffend Gewährung von Sonderkarenzurlaubsgeld
Es gibt immer wieder Fälle, in welchen sich Zeiten einer Ehescheidung und der
Antragstellung auf Sonderkarenzurlaubsgeld überschneiden.
Bei Scheidungsurteilen tritt die formelle Rechtskraft insbesondere bei Vorliegen eines
Rechtsmittelverzichtes vor der materiellen Rechtskraft ein.
Im Falle des Sonderkarenzurlaubsgesetzes, das im wesentlichen der Sondernotstandshilfe
nachgebildet ist, gibt es immer wieder Fälle, in denen die Voraussetzungen für die
Gewährung von Sonderkarenzurlaubsgeld unterschiedlich interpretiert werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz nachstehende
Anfrage:
• Sind Sie der Auffassung, daß die Voraussetzung für die Gewährung des
Sonderkarenzurlaubsgeldes bei Erfüllung aller anderen Bedingungen mit dem Eintritt
der formellen Rechtskraft eines Scheidungsurteils gegeben ist?
Wenn nein, warum nicht?