3307/J XX.GP
der Abgeordneten Martina Gredler und PartnerInnen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend die Festsetzung von Prüfungsterminen an den österreichischen
Universitäten und Hochschulen gemäß § 53 Abs. 2 UniStG
Gemäß § 53 Abs. 2 des neuen Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) sind an
den österreichischen Universitäten und Hochschulen „Prüfungstermine für den
Anfang, für die Mitte und für das Ende ledes Semesters anzusetzen“. In den
diesbezüglichen Ausschußberatungen des Ausschusses für Wissenschaft und
Forschung wurde die verpflichtende Festsetzung von drei Prüfungsterminen als
Maßnahme zur Vermeidung von Studienzeitverzögerungen beschlossen (siehe
den Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 14. März
1987, 683 d.B. XX GP).
Laut einem Artikel in der Tageszeitung „Der Standard“ vom 3. November d.J.
wird die Umsetzung dieser Regelung jedoch an vielen Instituten boykottiert. Der
Vorsitzende der Hochschülerschaft, Wolfgang Gattringer, kritisiert diesen
Zustand mit folgenden Worten: „Einige Professoren betätigen sich bewußt als
Rechtsbrecher, und nehmen den Studierenden die Mögllchkeit, schneller zu
studieren“.
Informationen der österreichischen Hochschülerschaft zufolge weigert sich
beispielsweise das Institut für Zivilrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien, im laufenden Semester drei Prüfungstermine anzusetzen,
was insofern besonders bemerkenswert ist, als zu den bisher angebotenen zwei
schriftlichen Prüfungsterminen nur jeweils 2 bis 3 der insgesamt 11 ordentlichen
und außerordentlichen Professoren prüften.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr folgende
Anfrage
1) Liegen Ihnen Informationen vor, nach denen im laufenden Wintersemester an
verschiedenen österreichischen Fakultäten entgegen den Bestimmungen des
§ 53 Abs. 2 UniStG die Festsetzung von drei Prüfungsterminen verweigert
wird? Wenn ja, um welche Fakultäten bzw. Institute handelt es sich?
2) Mit welcher Begründung wird von einzelnen Fakultäten das Anbieten von drei
Prüfungsterminen verweigert?
3) Welche Gründe werden vom oben erwähnten Institut für Zivilrecht der
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien für die Weigerung,
einen dritten Prüfungstermin anzubieten, vorgebracht?
4) Mit Schreiben vom 24. September 1997 hat das Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr die Universitätsdirektionen und Rektorate auf die
Bestimmungen des § 53 Abs. 2 UniStG hingewiesen. Inwieweit wurde von
Ihrem Ressort nachfolgend überprüft, ob die entsprechenden Bestimmungen
gesetzeskonform umgesetzt werden?
5) Welche Maßnahmen werden Sie zu einer Umsetzung der zitierten Bestimmun-
gen setzen? Wie wird sichergestellt werden, daß den Studierenden die im
UniStG vorgesehenen drei Prüfungstermine angeboten werden?
6) Welche Maßnahmen stehen ihrem Ressort grundsätzlich zur Verfügung, um
die gesetzeskonforme Umsetzung studien- und organisationsrechtlicher Be-
stimmungen sicherzustellen?
7) Wie effizient schätzen Sie die gegenwärtigen Aufsichtsrechte in Hinblick auf
die Sicherung gesetzeskonformer studien- und organisationsrechtlicher
Bestimmungen ein? Erscheinen Ihnen Veränderungen oder Erweiterungen von
Aufsichtsrechten in diesem Zusammenhang als wünschenswert, und wie
könnte diese Veränderung konkret aussehen?