3307/J XX.GP

 

der Abgeordneten Martina Gredler und PartnerInnen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend die Festsetzung von Prüfungsterminen an den österreichischen

Universitäten und Hochschulen gemäß § 53 Abs. 2 UniStG

Gemäß § 53 Abs. 2 des neuen Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) sind an

den österreichischen Universitäten und Hochschulen „Prüfungstermine für den

Anfang, für die Mitte und für das Ende ledes Semesters anzusetzen“. In den

diesbezüglichen Ausschußberatungen des Ausschusses für Wissenschaft und

Forschung wurde die verpflichtende Festsetzung von drei Prüfungsterminen als

Maßnahme zur Vermeidung von Studienzeitverzögerungen beschlossen (siehe

den Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 14. März

1987, 683 d.B. XX GP).

Laut einem Artikel in der Tageszeitung „Der Standard“ vom 3. November d.J.

wird die Umsetzung dieser Regelung jedoch an vielen Instituten boykottiert. Der

Vorsitzende der Hochschülerschaft, Wolfgang Gattringer, kritisiert diesen

Zustand mit folgenden Worten: „Einige Professoren betätigen sich bewußt als

Rechtsbrecher, und nehmen den Studierenden die Mögllchkeit, schneller zu

studieren“.

Informationen der österreichischen Hochschülerschaft zufolge weigert sich

beispielsweise das Institut für Zivilrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien, im laufenden Semester drei Prüfungstermine anzusetzen,

was insofern besonders bemerkenswert ist, als zu den bisher angebotenen zwei

schriftlichen Prüfungsterminen nur jeweils 2 bis 3 der insgesamt 11 ordentlichen

und außerordentlichen Professoren prüften.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende

Anfrage

1) Liegen Ihnen Informationen vor, nach denen im laufenden Wintersemester an

verschiedenen österreichischen Fakultäten entgegen den Bestimmungen des

§ 53 Abs. 2 UniStG die Festsetzung von drei Prüfungsterminen verweigert

wird? Wenn ja, um welche Fakultäten bzw. Institute handelt es sich?

2) Mit welcher Begründung wird von einzelnen Fakultäten das Anbieten von drei

Prüfungsterminen verweigert?

3) Welche Gründe werden vom oben erwähnten Institut für Zivilrecht der

rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien für die Weigerung,

einen dritten Prüfungstermin anzubieten, vorgebracht?

4) Mit Schreiben vom 24. September 1997 hat das Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr die Universitätsdirektionen und Rektorate auf die

Bestimmungen des § 53 Abs. 2 UniStG hingewiesen. Inwieweit wurde von

Ihrem Ressort nachfolgend überprüft, ob die entsprechenden Bestimmungen

gesetzeskonform umgesetzt werden?

5) Welche Maßnahmen werden Sie zu einer Umsetzung der zitierten Bestimmun-

gen setzen? Wie wird sichergestellt werden, daß den Studierenden die im

UniStG vorgesehenen drei Prüfungstermine angeboten werden?

6) Welche Maßnahmen stehen ihrem Ressort grundsätzlich zur Verfügung, um

die gesetzeskonforme Umsetzung studien- und organisationsrechtlicher Be-

stimmungen sicherzustellen?

7) Wie effizient schätzen Sie die gegenwärtigen Aufsichtsrechte in Hinblick auf

die Sicherung gesetzeskonformer studien- und organisationsrechtlicher

Bestimmungen ein? Erscheinen Ihnen Veränderungen oder Erweiterungen von

Aufsichtsrechten in diesem Zusammenhang als wünschenswert, und wie

könnte diese Veränderung konkret aussehen?