3351/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler
und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend die Eigentumswohnung des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Vranitzky
Nach § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes gebührt dem Bundeskanzler eine Amtswohnung. Wird
diese Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Mietkosten und
Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen. Dr. Vranitzky hat
während seiner Amtszeit als Bundeskanzler keine Amtswohnung in Anspruch genommen,
weshalb grundsätzlich die Bestimmung über die Entschädigung für nicht in Anspruch
genommene Dienstwohnungen zur Anwendung kam.
Der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2686/J vom 9. September 1997 (2807/AB)
ist zu entnehmen, daß Dr. Vranitzky für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung im Ausmaß
von rund 390 m² im 19. Bezirk in Wien für das Jahr 1996 Betriebskosten von 258.151,46 ÖS
vergütet wurden, ohne daß der Anspruch und die Angemessenheit überprüft und nachgewiesen
worden wären.
Diese Vorgangsweise ist in mehrfacher Weise bedenklich:
einerseits ist nämlich im Bezügegesetz nicht vorgesehen, daß die im Rahmen einer
Eigentumswohnung anfallenden Kosten zu ersetzen sind und
andererseits schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, daß die nachgewiesenen Miet - und
Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen sind
Es ist nicht einzusehen, daß der Steuerzahler mit Kosten von mehr als 250.000,-- ÖS belastet
werden soll, ohne daß die Kosten und die
Angemessenheit geprüft werden.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler die nachstehende
ANFRAGE
1. In der Anfragebeantwortung 2807/AB haben Sie die Auffassung vertreten, daß
folgende Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des § 90 GOG - NR betreffen:
„1. Für welche konkrete Eigentumswohnung hat Dr. Vranitzky für das Jahr 1996
Betriebskosten in Höhe von 258.151,46 ÖS In Rechnung gestellt und wie lautet die Adresse
dieser Eigentumswohnung?
2. Wie groß ist diese Eigentumswohnung und wie groß sind die damit verbundenen
Nebenflächen (z. B. Terrasse, Loggia, Gartenbenützung)?
3. Wie viele Wohnungen umfaßt die Anlage, in der sich die Eigentumswohnung befindet?
4. Wann wurde die in Rede stehende Eigentumswohnung errichtet und wann wurde sie
von Dr. Vranitzky erworben?
5. Wie hoch waren die von Dr. Vranitzky aufgewendeten Errichtungs - und
Anschaffungskosten?
6. Von welcher Gebäudeverwaltung wird die Eigentumswohnung verwaltet?“
Halten Sie an dieser Auffassung fest?
Wenn ja, wie rechtfertigen Sie diese Auffassung angesichts des Umstandes, daß diese Fragen
immerhin eine Wohnung betreffen, deren Betrieb vom Steuerzahler finanziert wurde?
2. Weshalb verweigern Sie die Bekanntgabe der genauen Aufgliederung der vergüteten
Betriebskosten?
3. Auf Grund welcher Erwägungen sind Sie trotz des gegenteiligen Gesetzeswortlautes
der Auffassung, daß im vorliegenden Fall nicht die Kosten nachzuweisen sind sondern nur, ob
die Kosten unter die Begriffe „Miet - und Betriebskosten“ fallen?
4. Halten Sie an der Auffassung fest, daß nach dem Bezügegesetz auch die Kosten einer
Eigentumswohnung zu ersetzen sind, obwohl das Gesetz ausdrücklich auf Mietwohnungen
abstellt?
Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen und
wurden in dieser Frage Gutachten eingeholt?
5. Wie rechtfertigen Sie Ihre Auffassung, daß eine Eigentumswohnung im Ausmaß von
rund 390 m2 mit jährlichen Betriebskosten von 258. 151,46 ÖS für einen sozialdemokratischen
Bundeskanzler angemessen ist?
6. Sind Sie wirklich der Meinung, daß der Steuerzahler diese Wohnung fur Dr. Vranitzky
zu finanzieren hatte?