3351/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend die Eigentumswohnung des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Vranitzky

Nach § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes gebührt dem Bundeskanzler eine Amtswohnung. Wird

diese Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Mietkosten und

Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen. Dr. Vranitzky hat

während seiner Amtszeit als Bundeskanzler keine Amtswohnung in Anspruch genommen,

weshalb grundsätzlich die Bestimmung über die Entschädigung für nicht in Anspruch

genommene Dienstwohnungen zur Anwendung kam.

Der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2686/J vom 9. September 1997 (2807/AB)

ist zu entnehmen, daß Dr. Vranitzky für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung im Ausmaß

von rund 390 m² im 19. Bezirk in Wien für das Jahr 1996 Betriebskosten von 258.151,46 ÖS

vergütet wurden, ohne daß der Anspruch und die Angemessenheit überprüft und nachgewiesen

worden wären.

Diese Vorgangsweise ist in mehrfacher Weise bedenklich:

einerseits ist nämlich im Bezügegesetz nicht vorgesehen, daß die im Rahmen einer

Eigentumswohnung anfallenden Kosten zu ersetzen sind und

andererseits schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, daß die nachgewiesenen Miet - und

Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen sind

Es ist nicht einzusehen, daß der Steuerzahler mit Kosten von mehr als 250.000,-- ÖS belastet

werden soll, ohne daß die Kosten und die Angemessenheit geprüft werden.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler die nachstehende

ANFRAGE

1. In der Anfragebeantwortung 2807/AB haben Sie die Auffassung vertreten, daß

folgende Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des § 90 GOG - NR betreffen:

„1. Für welche konkrete Eigentumswohnung hat Dr. Vranitzky für das Jahr 1996

Betriebskosten in Höhe von 258.151,46 ÖS In Rechnung gestellt und wie lautet die Adresse

dieser Eigentumswohnung?

2. Wie groß ist diese Eigentumswohnung und wie groß sind die damit verbundenen

Nebenflächen (z. B. Terrasse, Loggia, Gartenbenützung)?

3. Wie viele Wohnungen umfaßt die Anlage, in der sich die Eigentumswohnung befindet?

4. Wann wurde die in Rede stehende Eigentumswohnung errichtet und wann wurde sie

von Dr. Vranitzky erworben?

5. Wie hoch waren die von Dr. Vranitzky aufgewendeten Errichtungs - und

Anschaffungskosten?

6. Von welcher Gebäudeverwaltung wird die Eigentumswohnung verwaltet?“

Halten Sie an dieser Auffassung fest?

Wenn ja, wie rechtfertigen Sie diese Auffassung angesichts des Umstandes, daß diese Fragen

immerhin eine Wohnung betreffen, deren Betrieb vom Steuerzahler finanziert wurde?

2. Weshalb verweigern Sie die Bekanntgabe der genauen Aufgliederung der vergüteten

Betriebskosten?

3. Auf Grund welcher Erwägungen sind Sie trotz des gegenteiligen Gesetzeswortlautes

der Auffassung, daß im vorliegenden Fall nicht die Kosten nachzuweisen sind sondern nur, ob

die Kosten unter die Begriffe „Miet - und Betriebskosten“ fallen?

4. Halten Sie an der Auffassung fest, daß nach dem Bezügegesetz auch die Kosten einer

Eigentumswohnung zu ersetzen sind, obwohl das Gesetz ausdrücklich auf Mietwohnungen

abstellt?

Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen und wurden in dieser Frage Gutachten eingeholt?

5. Wie rechtfertigen Sie Ihre Auffassung, daß eine Eigentumswohnung im Ausmaß von

rund 390 m2 mit jährlichen Betriebskosten von 258. 151,46 ÖS für einen sozialdemokratischen

Bundeskanzler angemessen ist?

6. Sind Sie wirklich der Meinung, daß der Steuerzahler diese Wohnung fur Dr. Vranitzky

zu finanzieren hatte?