3352/J XX.GP

 

der Abgeordneten Martina Gredler und PartnerInnen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und

Studienabschlüsse nach § 70 UniStG

Die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines

inländischen Diplom - oder Doktoratsstudiums (Nostrifizierung) wurde im neuen

Universitäts - Studiengesetz - im Vergleich zum Allgemeinen Hochschul - Studien -

gesetz - in leicht veränderter Form normiert. Dadurch ergeben sich

insbesondere bezüglich der Berechtigung zur Antragstellung

Interpretationsprobleme, die einer präzisen Klärung bedürfen.

Die entsprechende Formulierung in § 40 Abs. 1 AHStG lautet:

"(1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich

nach weislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifi -

zierung eine der Voraussetzungen darstellt, ... , sind berechtigt, die

Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen

Studiums ..., zu beantragen“.

§ 70 Abs. 2 UniStG hingegen legt diesbezüglich fest:

„(2).. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung

zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des

Antragstellers in Österreich erforderllch ist.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende

Anfrage

1) Ist die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade derzeit zwingend

aufgrund der Bestimmungen des § 70 UniStG durchzuführen, auch wenn in

der betreffenden Studienrichtung noch keine neuen Studienpläne gemäß

UniStG erlassen wurden?

2) Welche Auswirkungen bezüglich der Antragsberechtigung ergeben sich aus

den - im Vergleich zum AHStG - geänderten gesetzlichen Bestimmungen zur

Nostrifizierung?

3) Gibt es seitens Ihres Ressorts einen Durchführungserlaß zur authentischen

Interpretation des oben zitierten § 70 Abs. 2, zweiter Satz UniStG?

4) Welche konkreten Sachverhalte müssen gegeben sein, damit der Nachweis

erbracht werden kann, „daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die

Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich

erforderllch ist“?

5) Wurden an österreichischen Universitäten oder Hochschulen bereits Nostrifi-

zierungen nach dem UniStG durchgeführt? Liegen diesbezüglich bereits

Erfahrungen über Probleme, Schwierigkeiten o.ä. vor?