3352/J XX.GP
der Abgeordneten Martina Gredler und PartnerInnen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und
Studienabschlüsse nach § 70 UniStG
Die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines
inländischen Diplom - oder Doktoratsstudiums (Nostrifizierung) wurde im neuen
Universitäts - Studiengesetz - im Vergleich zum Allgemeinen Hochschul - Studien -
gesetz - in leicht veränderter Form normiert. Dadurch ergeben sich
insbesondere bezüglich der Berechtigung zur Antragstellung
Interpretationsprobleme, die einer präzisen Klärung bedürfen.
Die entsprechende Formulierung in § 40 Abs. 1 AHStG lautet:
"(1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich
nach weislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifi -
zierung eine der Voraussetzungen darstellt, ... , sind berechtigt, die
Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen
Studiums ..., zu beantragen“.
§ 70 Abs. 2 UniStG hingegen legt diesbezüglich fest:
„(2).. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung
zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des
Antragstellers in Österreich erforderllch ist.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage
1) Ist die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade derzeit zwingend
aufgrund der Bestimmungen des § 70 UniStG durchzuführen, auch wenn in
der betreffenden Studienrichtung noch keine neuen Studienpläne gemäß
UniStG erlassen wurden?
2) Welche Auswirkungen bezüglich der Antragsberechtigung ergeben sich aus
den - im Vergleich zum AHStG - geänderten gesetzlichen Bestimmungen zur
Nostrifizierung?
3) Gibt es seitens Ihres Ressorts einen Durchführungserlaß zur authentischen
Interpretation des oben zitierten § 70 Abs. 2, zweiter Satz UniStG?
4) Welche konkreten Sachverhalte müssen gegeben sein, damit der Nachweis
erbracht werden kann, „daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die
Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich
erforderllch ist“?
5) Wurden an österreichischen Universitäten oder Hochschulen bereits Nostrifi-
zierungen nach dem UniStG durchgeführt? Liegen diesbezüglich bereits
Erfahrungen über Probleme, Schwierigkeiten o.ä. vor?