3392/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Franz Steindl
und Kollegen
an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Krankenversicherung für Studenten
Gemäß § 56 Abs. 3 B-KUVG (Beamten—Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) (BGBl. Nr.
474/1992) ist der Student bzw. die Studentin nur solange krankenversichert, wenn er/sie sich
einem ordentlichen Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. bb des
Familienlastenausgleichsgesetzes widmet.
§ 2 Abs. 1 lit. bb, Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl. Nr.201/1996) hält
fest, daß diese Anspruchsberechtigung ab dem zweiten Studienjahr nur dann gegeben ist, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht— und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Bei Anwendung dieser beiden Paragraphen wurde das bedeuten, daß ein Student, der den
erforderlichen Nachweis nicht erbringen kann, nicht mehr durch einen Elternteil
krankenversichert ist und sich selbstversichern muß.
Bestimmte Fälle der Studienbehinderung, wie unvorhergesehene oder unabwendbare
Ereignisse (z.B.:Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium, führen zu einer
Verlängerung der Studienzeit.
Studierende, die aufgrund von z.B. nicht korrigierten Prüfungen den Stundennachweis nicht
erbringen können, fallen somit aus der Krankenversicherung.
Daß die zuletzt genannte Situation keine Seltenheit darstellt, kann anhand von zwei Artikeln
nachgewiesen werden.
In der Novemberausgabe des Wirtschaftsmagazins „trend“ (Seite 146 bis 150) und in der
Novemberausgabe des Magazins für Studierende ,,Scope“, herausgegeben von der ÖH, zeigt
sich deutlich, daß Studierende nicht unbedingt alleine für einen schlechten Studienerfolg
verantwortlich sind.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales folgende
ANFRAGE
1) Wie sehen Sie diese Situation?
2) Entspricht die Gesetzesinterpretation des § 56 Abs. 3 B-KUVG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 lit. bb, Familienlastenausgleichsgesetz der Wirklichkeit?
3) Wie sind Studierende, die keinen Studiennachweis erbringen können, versichert?
4) Was geschieht, wenn der Studierende
nachträglich den Nachweis erbringt?
5) Welche Konsequenzen hat der Studierende zu tragen, wenn er den Nachweis aufgrund von
nicht rechtzeitig korrigierten Prüfungen nicht erbringen kann?
6) Welche Maßnahmen können gesetzt werden, um Härtefalle wie in Punkt 5) zu vermeiden?
7) Werden Sie diese Maßnahmen auch umsetzen?
BEILAGE NICHT GESCANNT!!!