3392/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Franz Steindl

und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Krankenversicherung für Studenten

Gemäß § 56 Abs. 3 B-KUVG (Beamten—Kranken- und Unfallversicherungsgesetz) (BGBl. Nr.

474/1992) ist der Student bzw. die Studentin nur solange krankenversichert, wenn er/sie sich

einem ordentlichen Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. bb des

Familienlastenausgleichsgesetzes widmet.

§ 2 Abs. 1 lit. bb, Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl. Nr.201/1996) hält

fest, daß diese Anspruchsberechtigung ab dem zweiten Studienjahr nur dann gegeben ist, wenn

für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung

oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht— und Wahlfächern des betriebenen

Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

Bei Anwendung dieser beiden Paragraphen wurde das bedeuten, daß ein Student, der den

erforderlichen Nachweis nicht erbringen kann, nicht mehr durch einen Elternteil

krankenversichert ist und sich selbstversichern muß.

Bestimmte Fälle der Studienbehinderung, wie unvorhergesehene oder unabwendbare

Ereignisse (z.B.:Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium, führen zu einer

Verlängerung der Studienzeit.

Studierende, die aufgrund von z.B. nicht korrigierten Prüfungen den Stundennachweis nicht

erbringen können, fallen somit aus der Krankenversicherung.

Daß die zuletzt genannte Situation keine Seltenheit darstellt, kann anhand von zwei Artikeln

nachgewiesen werden.

In der Novemberausgabe des Wirtschaftsmagazins „trend“ (Seite 146 bis 150) und in der

Novemberausgabe des Magazins für Studierende ,,Scope“, herausgegeben von der ÖH, zeigt

sich deutlich, daß Studierende nicht unbedingt alleine für einen schlechten Studienerfolg

verantwortlich sind.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales folgende

ANFRAGE

1) Wie sehen Sie diese Situation?

2) Entspricht die Gesetzesinterpretation des § 56 Abs. 3 B-KUVG in Verbindung mit

§ 2 Abs. 1 lit. bb, Familienlastenausgleichsgesetz der Wirklichkeit?

3) Wie sind Studierende, die keinen Studiennachweis erbringen können, versichert?

4) Was geschieht, wenn der Studierende nachträglich den Nachweis erbringt?

5) Welche Konsequenzen hat der Studierende zu tragen, wenn er den Nachweis aufgrund von

nicht rechtzeitig korrigierten Prüfungen nicht erbringen kann?

6) Welche Maßnahmen können gesetzt werden, um Härtefalle wie in Punkt 5) zu vermeiden?

7)    Werden Sie diese Maßnahmen auch umsetzen?

 

BEILAGE NICHT GESCANNT!!!