3487/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Beweisverfahren im Zusammenhang mit Zivildienst-“Altfällen“
Wehrpflichtige, die vor dem 1.1.1992 tauglich geworden sind, wurden mit der
Zivildienstgesetznovelle 1996 vom freien Zugang zum Zivildienst ausgeschlossen.
Viele der Betroffenen stellten mit dem Argument, daß sie von den Militärbehörden über ihr
Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung nicht informiert worden sind, einen
Wiederaufnahmeantrag für das Verfahren zum Zugang zum Zivildienst. Von einigen 100
Zivildienstwilligen "Altfällen“ wurden einige wenige bereits zum Zivildienst zugelassen,
andere werden jetzt in einem Beweisverfahren von Beamten des Innenministeriums
einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen - insbesondere durch den Leiter der
zuständigen Abteilung Dr. Stradal - soll es dazu gekommen sein, daß Betroffene ihre
Zivildiensterklärung zurückgezogen haben. Beratungsstellen berichten davon, daß sie von
Dr. Stradal dahingehend informiert wurden, daß es besser sei, wenn sie ihre
Zivildiensterklärung gleich zurückziehen, da sie sowieso eine negative Entscheidung zu
gewärtigen hätten. Wenn sie dieses nicht tun, würden sie beim Heer einer schlechteren
Behandlung ausgesetzt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Hat es in Bezug auf die „Altfälle" bereits endgültige Bescheide gegeben? Wenn Ja,-
wieviele sind davon positiv und wieviele sind negative ausgegangen?
2. Welche Gründe waren für die negativen Bescheide ausschlaggebend?
3. Ist ihnen das Vorgehen Dr. Stradals gegenüber Zivildienstwerbern - wie es in der
Einleitung zur Anfrage dargestellt wird - bekannt?
4. Erachten Sie die Begründungen, mit denen das Beweisverfahren durch den
zuständigen Beamten geführt wird, für gerechtfertigt?
5. Hat es im Zusammenhang mit diesen Beweisverfahren tatsächlich Zurückziehungen
von bereits eingebrachten
Zivildiensterklärungen gegeben? Wenn ja,- wieviele?
6. Handelt es sich bei der Androhung der Negativfolgen beim Bundesheer durch
Dr. Stradal, nicht um eine Kompetenzüberschreitung? Wenn ja, welche Schritte haben
Sie in diesem Zusammenhang eingeleitet?
7. Wenn ablehnende Bescheide, aufgrund des fehlenden oder nicht hinreichenden
Nachweises gibt, woher die Betroffenen die Information (die nach § 76 a (2) ZDG
eigentlich von den Militärbehörden gegeben werden müßte) haben, ist dann nicht
erneut mit einer Reihe von höchstgerichtlichen Beschwerden zu rechnen, die durchaus
Aussicht auf Erfolg haben?
8. Entspricht diese Vorgangsweise dem Gebot der Kostengünstigkeit der Verwaltung?
9. Wie hoch waren die Verfahrenskosten, die im Innenministerium aufgrund der
restriktiven Rechstauslegung Dr. Stradals bezüglich des 11. April 1995 angefallen
sind, wobei viele Betroffene auch damals erst beim Verfassungsgericht Recht
erhielten?