3487/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Beweisverfahren im Zusammenhang mit Zivildienst-“Altfällen“

Wehrpflichtige, die vor dem 1.1.1992 tauglich geworden sind, wurden mit der

Zivildienstgesetznovelle 1996 vom freien Zugang zum Zivildienst ausgeschlossen.

Viele der Betroffenen stellten mit dem Argument, daß sie von den Militärbehörden über ihr

Recht auf Einbringung einer Zivildiensterklärung nicht informiert worden sind, einen

Wiederaufnahmeantrag für das Verfahren zum Zugang zum Zivildienst. Von einigen 100

Zivildienstwilligen "Altfällen“ wurden einige wenige bereits zum Zivildienst zugelassen,

andere werden jetzt in einem Beweisverfahren von Beamten des Innenministeriums

einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahmen - insbesondere durch den Leiter der

zuständigen Abteilung Dr. Stradal - soll es dazu gekommen sein, daß Betroffene ihre

Zivildiensterklärung zurückgezogen haben. Beratungsstellen berichten davon, daß sie von

Dr. Stradal dahingehend informiert wurden, daß es besser sei, wenn sie ihre

Zivildiensterklärung gleich zurückziehen, da sie sowieso eine negative Entscheidung zu

gewärtigen hätten. Wenn sie dieses nicht tun, würden sie beim Heer einer schlechteren

Behandlung ausgesetzt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1. Hat es in Bezug auf die „Altfälle" bereits endgültige Bescheide gegeben? Wenn Ja,-

wieviele sind davon positiv und wieviele sind negative ausgegangen?

2. Welche Gründe waren für die negativen Bescheide ausschlaggebend?

3. Ist ihnen das Vorgehen Dr. Stradals gegenüber Zivildienstwerbern - wie es in der

Einleitung zur Anfrage dargestellt wird - bekannt?

4. Erachten Sie die Begründungen, mit denen das Beweisverfahren durch den

zuständigen Beamten geführt wird, für gerechtfertigt?

5. Hat es im Zusammenhang mit diesen Beweisverfahren tatsächlich Zurückziehungen

von bereits eingebrachten Zivildiensterklärungen gegeben? Wenn ja,- wieviele?

6. Handelt es sich bei der Androhung der Negativfolgen beim Bundesheer durch

Dr. Stradal, nicht um eine Kompetenzüberschreitung? Wenn ja, welche Schritte haben

Sie in diesem Zusammenhang eingeleitet?

7. Wenn ablehnende Bescheide, aufgrund des fehlenden oder nicht hinreichenden

Nachweises gibt, woher die Betroffenen die Information (die nach § 76 a (2) ZDG

eigentlich von den Militärbehörden gegeben werden müßte) haben, ist dann nicht

erneut mit einer Reihe von höchstgerichtlichen Beschwerden zu rechnen, die durchaus

Aussicht auf Erfolg haben?

8. Entspricht diese Vorgangsweise dem Gebot der Kostengünstigkeit der Verwaltung?

9. Wie hoch waren die Verfahrenskosten, die im Innenministerium aufgrund der

restriktiven Rechstauslegung Dr. Stradals bezüglich des 11. April 1995 angefallen

sind, wobei viele Betroffene auch damals erst beim Verfassungsgericht Recht

erhielten?