3528/J XX.GP

 

der Abg. Böhacker und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend nicht geahndeter Verwaltungsübertretung

Laut „Neue Kronen-Zeitung“ vom 22.111997 wurde ein Pole mit 1,5 Promille am Steuer von

der Exekutive angehalten. Trotz dieser schweren Verwaltungsübertretung blieb das Vergehen

Sanktionslos, da der Mann angeblich mittellos gewesen sein soll.

Der Pole wurde zwar von der Exekutive, wie es das Gesetz in solchen Fällen vorsieht,

festgenommen, aber die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung)

verfügte die Freilassung der betreffenden Person, da angeblich kein geeigneter Haftplatz zur

Verfügung stand. An diesem Tag sollen 77 Personen im Gefangenenhaus inhaftiert gewesen

sein, einige Tage später aber waren es 88 Häftlinge.

Grund der sofortigen Freilassung soll eine interne Regelung gewesen sein, wonach, sobald

mehr als 70 Plätze in den Zellen belegt sind, nur noch Personen aus dem Stadtgebiet

aufgenommen werden dürfen.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Inneres die nachstehende

Anfrage

1.) Wie ist es möglich, daß ein Pole mit 1‚5 Promille am Steuer ohne Strafe

davongekommen ist?

2.) Wie ist der Umstand zu erklären, daß angeblich 77 Häftlinge Grund waren, daß kein

geeigneter Haftplatz für die betreffende Person im Gefangenenhaus zur Verfügung

stand, obwohl einige Tage später der Stand an Häftlingen 88 betragen haben soll?

3.) Wer in der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung verfügte mit welcher

Begründung die sofortige Freilassung des polnischen Staatsbürgers?

4.) Gibt es eine interne Regelung im Polizeigefangenenhaus, die eine Nichtaufnahme von

Personen bei Überschreiten einer bestimmten Insassenzahl vorsieht?

5.) Wenn ja, wie sieht diese im konkreten aus und auf welcher Rechtsgrundlage basiert

jene?

6.) Gibt es in dieser Angelegenheit eine Stellungnahme des Polizeidirektors von

Salzburg?

7.) Wenn ja, wie sieht diese aus?

8.) Was werden Sie zu welchem Zeitpunkt tun, daß derartige Ungerechtigkeiten im

Rechtsstaat Österreich nicht mehr vorkommen?