3602/J XX.GP

 

Anfrage

der Abgeordneten Großruck, Freund, Auer, Mühlbachler

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Promilleregelung für Feuerwehrmitglieder

Die derzeitige Gesetzeslage sieht für das Chauffieren von LKW über 7,5 Tonnen eine

Promillegrenze von 0,1 vor. Davon betroffen sind natürlich auch die Einsatzkräfte der

freiwilligen Feuerwehren, welche schwere Tanklöschfahrzeuge zu lenken haben. Da die

Mitglieder der Feuerwehren - logischerweise - nicht wissen können, wann sie zum Einsatz

gerufen werden und zudem gerade bei kleinen Einheiten im ländlichen Raum nicht viele

Personen die nötige Lenkerberechtigung besitzen, kommt diese Bestimmung einem absoluten

Alkoholverbot für die meist mehrjährige Mitgliedschaftsdauer gleich. Es erscheint den

Anfragestellern zweifelhaft, ob bei einem Anlaßfall (Lenker trinkt ein Bier zum Abendessen,

dann Alarm), begründeter Notstand geltend gemacht werden kann oder ob der Lenker alle

rechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren ist durch

diese Rechtsunsicherheit gefährdet.

Deshalb richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr nachstehende

Anfrage:

1) Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation hinsichtlich Notstand und allfälliger

Haftungsfolgen für Einsatzkräfte?

2) Werden Sie sich für eine Gesetzesänderung (Anhebung der Promillegrenze auf 0,5)

für Einsatzkräfte der Feuerwehr einsetzen?

3) Wenn nein, sehen Sie die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren in Notfällen gewährleistet?

4) Ist Ihnen bekannt, ob und welche Richtlinien die Exekutive für den Fall hat, daß ein

Lenker eines Einsatzfahrzeuges - eventuell auf der Fahrt zum Einsatzort - mit

Beispielsweise 0,2 Promille angehalten wird ?