3602/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Großruck, Freund, Auer, Mühlbachler
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Promilleregelung für Feuerwehrmitglieder
Die derzeitige Gesetzeslage sieht für das Chauffieren von LKW über 7,5 Tonnen eine
Promillegrenze von 0,1 vor. Davon betroffen sind natürlich auch die Einsatzkräfte der
freiwilligen Feuerwehren, welche schwere Tanklöschfahrzeuge zu lenken haben. Da die
Mitglieder der Feuerwehren - logischerweise - nicht wissen können, wann sie zum Einsatz
gerufen werden und zudem gerade bei kleinen Einheiten im ländlichen Raum nicht viele
Personen die nötige Lenkerberechtigung besitzen, kommt diese Bestimmung einem absoluten
Alkoholverbot für die meist mehrjährige Mitgliedschaftsdauer gleich. Es erscheint den
Anfragestellern zweifelhaft, ob bei einem Anlaßfall (Lenker trinkt ein Bier zum Abendessen,
dann Alarm), begründeter Notstand geltend gemacht werden kann oder ob der Lenker alle
rechtliche Konsequenzen zu tragen hat. Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren ist durch
diese Rechtsunsicherheit gefährdet.
Deshalb richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr nachstehende
Anfrage:
1) Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation hinsichtlich Notstand und allfälliger
Haftungsfolgen für Einsatzkräfte?
2) Werden Sie sich für eine Gesetzesänderung (Anhebung der Promillegrenze auf 0,5)
für Einsatzkräfte der Feuerwehr einsetzen?
3) Wenn nein, sehen Sie die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren in Notfällen gewährleistet?
4) Ist Ihnen bekannt, ob und welche Richtlinien die Exekutive für den Fall hat, daß ein
Lenker eines Einsatzfahrzeuges - eventuell auf der Fahrt zum Einsatzort - mit
Beispielsweise 0,2 Promille angehalten wird ?