3729/J XX.GP
der Abg. Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt, Dr. Salzl
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Pflegegeld - Auslandszuweisung
Laut § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes haben Anspruch
auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundes-
gesetzes nur jene Personen, die ihren „gewöhnlichen Aufent-
halt“ im Inland haben.
Die Zeitschrift „Hausapotheke“, Jänner 1998 meldet jedoch,
daß 1996 3.705 Pflegegeld Zuweisungen ins Ausland gingen.
Üblicherweise werden vom Gesetzgeber gesetzliche Bestimmungen
nicht zu dem Zweck geschaffen, damit sie die vollziehenden
Organe übertreten.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die
nachstehende
Anfrage:
1. Welcher Gesamtbetrag an Pflegegeldern wurde 1996 ins
Ausland überwiesen ?
2. Wie verteilt sich die Zahl der Zuweisungen an Pflegegeldern
und deren jeweilige Gesamthöhe 1996 auf die einzelnen
ausländischen Staaten ?
3. Welcher Gesamtbetrag an Pflegegeldern wurde 1997 ins
Ausland überwiesen ?
4. Wie verteilt sich die Zahl der Zuweisungen an Pflegegeldern
und deren jeweilige Gesamthöhe 1997 auf die einzelnen
ausländischen Staaten ?
5. Sollten bei den 3.705 Pflegegeld - Zuweisungen des Jahres 1996
die EU - Mitgliedsstaaten nicht als Ausland bewertet worden
sein:
a. Wieviele Pflegegeld - Zuweisungen in welcher Gesamthöhe
gingen in den Jahren 1996 und 1997 in EU - Mitgliedstaaten ?
b. Wie verteilten sich diese Pflegegeld - Zuweisungen nach
Zahl und Gesamthöhe auf die EU - Mitgliedstaaten ?
6. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt eine Pflegegeld -
Zuweisung
a. ins Ausland,
b. in EU - Mitgliedstaaten ?
7. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt in der Vollzugspraxis
eine Zuweisung des Pflegegeldes gemäß Bundespflegegeldgesetz
a. ins Ausland,
b. in einen EU - Mitgliedsstaat,
obwohl laut § 3 Abs. 1 die anspruchsberechtigte Person
ihren "gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ haben muß ?
8. Ist Ihrem Ressort bekannt, ob die Vollzugspraxis der
Bundesländer sich davon unterscheidet ?
Wenn ja: inwiefern ?
9. Wieviele anspruchsberechtigte Personen wurden 1996 und
1997 überprüft, ob sie tatsächlich ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben ?
10. In wievielen Fällen wurde 1996 und 1997 festgestellt, daß
dies nicht der Fall ist ?
11. Welche Konsequenzen wurden In diesen Fällen gezogen ?