3729/J XX.GP

 

der Abg. Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Mag. Haupt, Dr. Salzl

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Pflegegeld - Auslandszuweisung

Laut § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes haben Anspruch

auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundes-

gesetzes nur jene Personen, die ihren „gewöhnlichen Aufent-

halt“ im Inland haben.

Die Zeitschrift „Hausapotheke“, Jänner 1998 meldet jedoch,

daß 1996 3.705 Pflegegeld Zuweisungen ins Ausland gingen.

Üblicherweise werden vom Gesetzgeber gesetzliche Bestimmungen

nicht zu dem Zweck geschaffen, damit sie die vollziehenden

Organe übertreten.

Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die

nachstehende

Anfrage:

1. Welcher Gesamtbetrag an Pflegegeldern wurde 1996 ins

Ausland überwiesen ?

2. Wie verteilt sich die Zahl der Zuweisungen an Pflegegeldern

und deren jeweilige Gesamthöhe 1996 auf die einzelnen

ausländischen Staaten ?

3. Welcher Gesamtbetrag an Pflegegeldern wurde 1997 ins

Ausland überwiesen ?

4. Wie verteilt sich die Zahl der Zuweisungen an Pflegegeldern

und deren jeweilige Gesamthöhe 1997 auf die einzelnen

ausländischen Staaten ?

5. Sollten bei den 3.705 Pflegegeld - Zuweisungen des Jahres 1996

die EU - Mitgliedsstaaten nicht als Ausland bewertet worden

sein:

a. Wieviele Pflegegeld - Zuweisungen in welcher Gesamthöhe

gingen in den Jahren 1996 und 1997 in EU - Mitgliedstaaten ?

b. Wie verteilten sich diese Pflegegeld - Zuweisungen nach

Zahl und Gesamthöhe auf die EU - Mitgliedstaaten ?

6. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt eine Pflegegeld -

Zuweisung

a. ins Ausland,

b. in EU - Mitgliedstaaten ?

7. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt in der Vollzugspraxis

eine Zuweisung des Pflegegeldes gemäß Bundespflegegeldgesetz

a. ins Ausland,

b. in einen EU - Mitgliedsstaat,

obwohl laut § 3 Abs. 1 die anspruchsberechtigte Person

ihren "gewöhnlichen Aufenthalt im Inland“ haben muß ?

8. Ist Ihrem Ressort bekannt, ob die Vollzugspraxis der

Bundesländer sich davon unterscheidet ?

Wenn ja: inwiefern ?

9. Wieviele anspruchsberechtigte Personen wurden 1996 und

1997 überprüft, ob sie tatsächlich ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland haben ?

10. In wievielen Fällen wurde 1996 und 1997 festgestellt, daß

dies nicht der Fall ist ?

11. Welche Konsequenzen wurden In diesen Fällen gezogen ?