3826/J XX.GP
der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler
und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend die Eigentumswohnung des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Vranitzky
Nach § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes gebührte dem Bundeskanzler bis 31. August 1997 eine
Amtswohnung. Wurde diese Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so waren die
nachgewiesenen Mietkosten und Betriebskosten ftir die Haltung einer angemessenen Wohnung
zu ersetzen. Dr. Vranitzky hat während seiner Amtszeit als Bundeskanzler keine
Amtswohnung in Anspruch genommen, weshalb grundsätzlich die Bestimmung über die
Entschädigung tür nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen zur Anwendung kam.
Der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2686/3 vom 9. September 1997 (2807/AB)
ist zu entnehmen, daß Dr. Vranitzky für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung im Ausmaß
von rund 390 m2 im 19. Bezirk in Wien für das Jahr 1996 Betriebskosten von 258.151,46 ÖS
vergütet wurden, ohne daß der Anspruch und die Angemessenheit überprüft und nachgewiesen
worden wären.
Diese Vorgangsweise ist in mehrfacher Weise bedenklich;
einerseits ist nämlich im Bezügegesetz nicht vorgesehen, daß die im Rahmen einer
Eigentumswohnung anfallenden Kosten zu ersetzen sind und
andererseits schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, daß die nachgewiesenen Miet - und
Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen sind.
Es ist nicht einzusehen, daß der Steuerzahler mit Kosten von mehr als 250.000,-- ÖS belastet
werden soll, ohne daß die Kosten und die Angemessenheit geprüft werden.
Auch durch die weitere Anfrage vom 19. November 1997, 3351/J, konnte die Angelegenheit
nicht aufgeklärt werden. In der Anfragebeantwortung 3303/AB wird bloß stereotyp
wiederholt, daß im Lichte des § 17
Abs. 1 des Bezügegesetzes nicht die Höhe nachgewiesener
Kosten zu überprüfen sei, sondern nur, ob nachgewiesene Kosten unter die Begriffe Miet - und
Betriebskosten im Sinne des Bezügegesetzes fallen. Auch wird in keiner Weise begründet, auf
Grund welcher Erwägungen die Kosten der Eigentumswohnung überhaupt refundiert wurden,
obwohl das Gesetz ausdrücklich von „Miet - und Betriebskosten“ spricht und weshalb eine
Angemessenheitsprüfung bezüglich der Wohnung im Ausmaß von 390 m² nicht vorgenommen
wurde, obwohl Dr. Vranitzky in der Radioreihe „Frühstück bei mir“ am 18. Jänner 1998 der
Interviewerin gegenüber zugegeben hat, daß in der Wohnung auch die Familien seiner beiden
Kinder leben.
Da die Verwendung von Steuergeldern für die Unterhaltung einer offenkundigen
Luxuswohnung in höchstem Maße aufklärungsbedürftig ist, richten die unterfertigten
Abgeordneten an den Bundeskanzler in dieser Angelegenheit eine weitere
ANFRAGE
1. Sie haben in den Anfragebeantwortungen 2807/AB und 3303/AB die Auffassung vertreten,
daß folgende Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des § 90 GOG - NR
betreffen;
1. Für welche konkrete Eigentumswohnung hat Dr. Vranitzky fur das Jahr 1996
Betriebskosten in Höhe von 258.151,46 ÖS in Rechnung gestellt und wie lautet die Adresse
dieser Eigentumswohnung?
2. Wie groß ist diese Eigentumswohnung und wie groß sind die damit verbundenen
Nebenflächen (z.B. Terrasse, Loggia, Gartenbenützung)?
3. Wie viele Wohnungen umfaßt die Anlage, in der sich die Eigentumswohnung befindet?
4. Wann wurde die in Rede stehende Eigentumswohnung errichtet und wann wurde sie
von Dr. Vranitzky erworben?
5. Wie hoch waren die von Dr. Vranitzky aufgewendeten Errichtungs - und
Anschaffungskosten?
6. Von welcher Gebäudeverwaltung wird die Eigentumswohnung verwaltet?“
Halten Sie an der Auffassung, daß Kosten von jährlich rund 258.000,- ÖS, die Größe der
Eigentumswohnung von 390 m2 , die offenbare Unterteilung der parifizierten
Eigentumswohnung in mehrere Wohneinheiten, die Umstände der Errichtung und des
Erwerbes, die Errichtungs - und Anschaffungskosten und die Verantwortlichkeit fur die
Abrechnung fur die Vollziehung des Bezügegesetzes völlig irrelevant sind?
Wenn ja, wie begründen Sie diese Auffassung und sehen Sie darin einen Mangel des
Gesetzes?
2. Seit wann wird die gegenständliche Eigentumswohnung auch von den Familien der Kinder
von Dr. Vranitzky bewohnt, seit wann bestehen diese selbständigen Wohneinheiten und seit
wann ist Ihnen dieser Umstand bekannt?
3. Wie groß ist die Teilfläche der 390 m² großen Eigentumswohnung, die Dr. Vranitzky und
seiner Gattin nach wie vor zur Verfügung steht?
4. Welche Konsequenzen hat der Umstand, daß die Eigentumswohnung auch von den Familien
der Kinder von Dr. Vranitzky bewohnt wird, für die Vollziehung des Bezügegesetzes?
5. Weshalb haben Sie zur Klärung der Frage, ob § 17 des Bezügegesetzes die Erstattung der
Kosten einer Eigentumswohnung überhaupt erlaubt, keine Gutachten eingeholt?
6. Wie setzten sich die erstatteten Kosten zusammen, welcher Teil entfällt auf die eigentlichen
Betriebskosten und wie setzen sich diese im einzelnen zusammen?
7. Weshalb weigern Sie sich, zur Frage der Angemessenheit dieser Wohnung für einen
sozialdemdokratischen Bundeskanzler Stellung zu nehmen und nehmen zur Floskel Zuflucht,
daß Dr. Vranitzky weniger verdient hat als andere Regierungsmitglieder?
8. Teilen Sie die Auffassung, daß Kosten von jährlich 258.000,- Ös, d.s. rund 22.000,- ÖS
monatlich, für die Unterhaltung der Luxuswohnung eines Bundeskanzlers nicht angemessen
sondern eine Zumutung für den Steuerzahler sind?
Wenn nein, warum nicht?