3826/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dr. Haider, Mag. Stadler

und Kollegen

an den Bundeskanzler

betreffend die Eigentumswohnung des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Vranitzky

Nach § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes gebührte dem Bundeskanzler bis 31. August 1997 eine

Amtswohnung. Wurde diese Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so waren die

nachgewiesenen Mietkosten und Betriebskosten ftir die Haltung einer angemessenen Wohnung

zu ersetzen. Dr. Vranitzky hat während seiner Amtszeit als Bundeskanzler keine

Amtswohnung in Anspruch genommen, weshalb grundsätzlich die Bestimmung über die

Entschädigung tür nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen zur Anwendung kam.

Der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 2686/3 vom 9. September 1997 (2807/AB)

ist zu entnehmen, daß Dr. Vranitzky für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung im Ausmaß

von rund 390 m2 im 19. Bezirk in Wien für das Jahr 1996 Betriebskosten von 258.151,46 ÖS

vergütet wurden, ohne daß der Anspruch und die Angemessenheit überprüft und nachgewiesen

worden wären.

Diese Vorgangsweise ist in mehrfacher Weise bedenklich;

einerseits ist nämlich im Bezügegesetz nicht vorgesehen, daß die im Rahmen einer

Eigentumswohnung anfallenden Kosten zu ersetzen sind und

andererseits schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, daß die nachgewiesenen Miet - und

Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen sind.

Es ist nicht einzusehen, daß der Steuerzahler mit Kosten von mehr als 250.000,-- ÖS belastet

werden soll, ohne daß die Kosten und die Angemessenheit geprüft werden.

Auch durch die weitere Anfrage vom 19. November 1997, 3351/J, konnte die Angelegenheit

nicht aufgeklärt werden. In der Anfragebeantwortung 3303/AB wird bloß stereotyp

wiederholt, daß im Lichte des § 17 Abs. 1 des Bezügegesetzes nicht die Höhe nachgewiesener

Kosten zu überprüfen sei, sondern nur, ob nachgewiesene Kosten unter die Begriffe Miet - und

Betriebskosten im Sinne des Bezügegesetzes fallen. Auch wird in keiner Weise begründet, auf

Grund welcher Erwägungen die Kosten der Eigentumswohnung überhaupt refundiert wurden,

obwohl das Gesetz ausdrücklich von „Miet - und Betriebskosten“ spricht und weshalb eine

Angemessenheitsprüfung bezüglich der Wohnung im Ausmaß von 390 m² nicht vorgenommen

wurde, obwohl Dr. Vranitzky in der Radioreihe „Frühstück bei mir“ am 18. Jänner 1998 der

Interviewerin gegenüber zugegeben hat, daß in der Wohnung auch die Familien seiner beiden

Kinder leben.

Da die Verwendung von Steuergeldern für die Unterhaltung einer offenkundigen

Luxuswohnung in höchstem Maße aufklärungsbedürftig ist, richten die unterfertigten

Abgeordneten an den Bundeskanzler in dieser Angelegenheit eine weitere

ANFRAGE

1. Sie haben in den Anfragebeantwortungen 2807/AB und 3303/AB die Auffassung vertreten,

daß folgende Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des § 90 GOG - NR

betreffen;

1. Für welche konkrete Eigentumswohnung hat Dr. Vranitzky fur das Jahr 1996

Betriebskosten in Höhe von 258.151,46 ÖS in Rechnung gestellt und wie lautet die Adresse

dieser Eigentumswohnung?

2. Wie groß ist diese Eigentumswohnung und wie groß sind die damit verbundenen

Nebenflächen (z.B. Terrasse, Loggia, Gartenbenützung)?

3. Wie viele Wohnungen umfaßt die Anlage, in der sich die Eigentumswohnung befindet?

4. Wann wurde die in Rede stehende Eigentumswohnung errichtet und wann wurde sie

von Dr. Vranitzky erworben?

5. Wie hoch waren die von Dr. Vranitzky aufgewendeten Errichtungs - und

Anschaffungskosten?

6. Von welcher Gebäudeverwaltung wird die Eigentumswohnung verwaltet?“

Halten Sie an der Auffassung, daß Kosten von jährlich rund 258.000,- ÖS, die Größe der

Eigentumswohnung von 390 m2 , die offenbare Unterteilung der parifizierten

Eigentumswohnung in mehrere Wohneinheiten, die Umstände der Errichtung und des

Erwerbes, die Errichtungs - und Anschaffungskosten und die Verantwortlichkeit fur die

Abrechnung fur die Vollziehung des Bezügegesetzes völlig irrelevant sind?

Wenn ja, wie begründen Sie diese Auffassung und sehen Sie darin einen Mangel des

Gesetzes?

2. Seit wann wird die gegenständliche Eigentumswohnung auch von den Familien der Kinder

von Dr. Vranitzky bewohnt, seit wann bestehen diese selbständigen Wohneinheiten und seit

wann ist Ihnen dieser Umstand bekannt?

3. Wie groß ist die Teilfläche der 390 m² großen Eigentumswohnung, die Dr. Vranitzky und

seiner Gattin nach wie vor zur Verfügung steht?

4. Welche Konsequenzen hat der Umstand, daß die Eigentumswohnung auch von den Familien

der Kinder von Dr. Vranitzky bewohnt wird, für die Vollziehung des Bezügegesetzes?

5. Weshalb haben Sie zur Klärung der Frage, ob § 17 des Bezügegesetzes die Erstattung der

Kosten einer Eigentumswohnung überhaupt erlaubt, keine Gutachten eingeholt?

6. Wie setzten sich die erstatteten Kosten zusammen, welcher Teil entfällt auf die eigentlichen

Betriebskosten und wie setzen sich diese im einzelnen zusammen?

7. Weshalb weigern Sie sich, zur Frage der Angemessenheit dieser Wohnung für einen

sozialdemdokratischen Bundeskanzler Stellung zu nehmen und nehmen zur Floskel Zuflucht,

daß Dr. Vranitzky weniger verdient hat als andere Regierungsmitglieder?

8. Teilen Sie die Auffassung, daß Kosten von jährlich 258.000,- Ös, d.s. rund 22.000,- ÖS

monatlich, für die Unterhaltung der Luxuswohnung eines Bundeskanzlers nicht angemessen

sondern eine Zumutung für den Steuerzahler sind?

Wenn nein, warum nicht?