3985/J XX.GP

 

der Abgeordneten Rosenstingl, Böhacker, Mentil und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Sicherung der Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren

Im Zuge der Einführung strengerer Promillegrenzen im Straßenverkehr wurde unter anderem

ein besonders strenges Alkohollimit von 0,1%o, also praktisch ein totales Alkoholverbot, für

LKW - Fahrer in das Führerscheingesetz aufgenommen.

Diese grundsätzlich sinnvolle Maßnahme hat aber im ländlichen Bereich, wo freiwillige

Feuerwehren das Rückgrat des Brand - und Katastrophenschutzes bilden, nun insofern

problematische Auswirkungen, als diese Bestimmung in der Praxis für die Feuerwehrmänner

einem ständigen und totalen Alkoholverbot auch in ihrem Privatleben gleichkommt. Dies

erscheint unter Abwägung der Gefahren, die durch einen bis zu 0,5%o alkoholisierten Lenker

eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatzfall einerseits und ein nicht an den Einsatzort

gelangendes Feuerwehrfahrzeug andererseits entstehen können, wohl nicht sinnvoll.

Nun gibt es Rechtsmeinungen, daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung

höchstwahrscheinlich im Verwaltungsstrafverfahren straffrei bleiben wird, doch rechtstaatlich

akzeptabel ist eine derartige Lösung sicher nicht. Vor allem ist es Menschen, die sich

freiwillig bereit erklären, für die Allgemeinheit Feuerwehrdienst zu leisten, unzumutbar, ein

derartiges rechtliches Risiko auf sich zu nehmen.

In der Vergangenheit haben Sie sich für eine Beseitigung dieses Mißstandes in Form einer

entsprechenden Gesetzesänderung ausgesprochen. Da eine derartige Änderung nur im

geltenden Führerscheingesetz erfolgen kann, geben Sie mit Ihrer Forderung den

Freiheitlichen, die derartiges schon von Anfang verlangt haben, wieder einmal recht.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr die nachstehende

Anfrage

1.) In welcher Form werden Sie Sorge tragen, daß die Einsatzbereitschaft der freiwilligen

Feuerwehren durch die 0,1 %o - Regelung für LKW - Fahrer ab 7,5 t nicht gefährdet

wird?

2.) Zu welchem Zeitpunkt werden Sie dem Nationalrat entsprechende Gesetzesvorschläge

unterbreiten?

3.) Wird es zu einer diesbezüglichen Änderung des Führerscheingesetzes, BGBl. 120/97,

§ 20 Abs 5, kommen,?

4.) Wenn nein, warum nicht?