3985/J XX.GP
der Abgeordneten Rosenstingl, Böhacker, Mentil und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Sicherung der Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren
Im Zuge der Einführung strengerer Promillegrenzen im Straßenverkehr wurde unter anderem
ein besonders strenges Alkohollimit von 0,1%o, also praktisch ein totales Alkoholverbot, für
LKW - Fahrer in das Führerscheingesetz aufgenommen.
Diese grundsätzlich sinnvolle Maßnahme hat aber im ländlichen Bereich, wo freiwillige
Feuerwehren das Rückgrat des Brand - und Katastrophenschutzes bilden, nun insofern
problematische Auswirkungen, als diese Bestimmung in der Praxis für die Feuerwehrmänner
einem ständigen und totalen Alkoholverbot auch in ihrem Privatleben gleichkommt. Dies
erscheint unter Abwägung der Gefahren, die durch einen bis zu 0,5%o alkoholisierten Lenker
eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatzfall einerseits und ein nicht an den Einsatzort
gelangendes Feuerwehrfahrzeug andererseits entstehen können, wohl nicht sinnvoll.
Nun gibt es Rechtsmeinungen, daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung
höchstwahrscheinlich im Verwaltungsstrafverfahren straffrei bleiben wird, doch rechtstaatlich
akzeptabel ist eine derartige Lösung sicher nicht. Vor allem ist es Menschen, die sich
freiwillig bereit erklären, für die Allgemeinheit Feuerwehrdienst zu leisten, unzumutbar, ein
derartiges rechtliches Risiko auf sich zu nehmen.
In der Vergangenheit haben Sie sich für eine Beseitigung dieses Mißstandes in Form einer
entsprechenden Gesetzesänderung ausgesprochen. Da eine derartige Änderung nur im
geltenden Führerscheingesetz erfolgen kann, geben Sie mit Ihrer Forderung den
Freiheitlichen, die derartiges schon von Anfang verlangt haben, wieder einmal recht.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr die nachstehende
Anfrage
1.) In welcher Form werden Sie Sorge tragen, daß die Einsatzbereitschaft der freiwilligen
Feuerwehren durch die 0,1 %o - Regelung für LKW - Fahrer ab 7,5 t nicht gefährdet
wird?
2.) Zu welchem Zeitpunkt werden Sie dem Nationalrat entsprechende Gesetzesvorschläge
unterbreiten?
3.) Wird es zu einer diesbezüglichen Änderung des Führerscheingesetzes, BGBl. 120/97,
§ 20 Abs 5, kommen,?
4.) Wenn nein, warum nicht?