4005/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek, Haller, Gaugg

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Milderung existenzbedrohender Kürzungs - und Entfallsmöglichkeiten von Sozial -

leistungen

Die Anfragesteller werden immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen Personen, die An -

sprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung haben,

monatelang - ohne daß dies als Sanktion begründbar wäre - ohne oder mit so geringen Geld -

leistungen leben müssen, daß sie davon nicht einmal ihre Grundbedürfnisse der Ernährung und

des Wohnens abdecken können. Meist treffen diese Situationen für den Betroffenen auch noch

unerwartet ein, weil kaum jemand ausreichende Kenntnisse über die Feinheiten der ent -

sprechenden gesetzlichen Regelungen hat und ihre praktische Anwendung hat.

Die Anfragesteller bekennen sich dazu, daß auch im Bereich der Sozial - und Arbeitslosen -

versicherung alle Forderungen gegen die Versicherten eingebracht werden sollen. Sie vertreten

aber die Ansicht, daß die wesentlichen Lebensinteressen der Betroffenen dabei in jedem Fall

gewahrt werden müssen, wenn die Betroffenen kein Verhalten gesetzt haben, daß schwere

Sanktionen rechtfertigen kann. Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusam -

menhang an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende

Anfrage:

1. Bei welchen Geldleistungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die (wenn auch nur

vorübergehend) die einzige finanzielle Lebensgrundlage der Betroffenen darstellen, ist

es derzeit - ohne daß es sich um eine bewußte Sanktion handelt - unter welchen

Umständen möglich, daß der Versicherte mehr als einen Monat lang ohne jegliche

Geldmittel bleibt?

2. Unter welchen Umständen können Leistungen bis unter das exekutionsrechtliche

Existenzminimum gekürzt werden?

3. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß z.B. bei Gegenforderungen gesetzlich eine maxi -

male Kürzung existentieller Sozialleistungen auf drei Viertel des Existenzminimums

vorgesehen wird, wie dies im Exekutionsrecht bei Unterhaltsforderungen vorgesehen

ist? Wenn nein, warum halten Sie es für vertretbar, gerade im Bereich von Sozial -

leistungen die Existenzsicherung weiterhin vom guten Willen des Entscheidungsträgers

im Rahmen seines Ermessens abhängig zu machen?