4005/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek, Haller, Gaugg
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Milderung existenzbedrohender Kürzungs - und Entfallsmöglichkeiten von Sozial -
leistungen
Die Anfragesteller werden immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen Personen, die An -
sprüche auf Leistungen aus der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung haben,
monatelang - ohne daß dies als Sanktion begründbar wäre - ohne oder mit so geringen Geld -
leistungen leben müssen, daß sie davon nicht einmal ihre Grundbedürfnisse der Ernährung und
des Wohnens abdecken können. Meist treffen diese Situationen für den Betroffenen auch noch
unerwartet ein, weil kaum jemand ausreichende Kenntnisse über die Feinheiten der ent -
sprechenden gesetzlichen Regelungen hat und ihre praktische Anwendung hat.
Die Anfragesteller bekennen sich dazu, daß auch im Bereich der Sozial - und Arbeitslosen -
versicherung alle Forderungen gegen die Versicherten eingebracht werden sollen. Sie vertreten
aber die Ansicht, daß die wesentlichen Lebensinteressen der Betroffenen dabei in jedem Fall
gewahrt werden müssen, wenn die Betroffenen kein Verhalten gesetzt haben, daß schwere
Sanktionen rechtfertigen kann. Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusam -
menhang an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende
Anfrage:
1. Bei welchen Geldleistungen in Ihrem Zuständigkeitsbereich, die (wenn auch nur
vorübergehend) die einzige finanzielle Lebensgrundlage der Betroffenen darstellen, ist
es derzeit - ohne daß es sich um eine bewußte Sanktion handelt - unter welchen
Umständen möglich, daß der Versicherte mehr als einen Monat lang ohne jegliche
Geldmittel bleibt?
2. Unter welchen Umständen können Leistungen bis unter das exekutionsrechtliche
Existenzminimum gekürzt werden?
3. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß z.B. bei Gegenforderungen gesetzlich eine maxi -
male Kürzung existentieller Sozialleistungen auf drei Viertel des Existenzminimums
vorgesehen wird, wie dies im Exekutionsrecht bei Unterhaltsforderungen vorgesehen
ist? Wenn nein, warum halten Sie es für vertretbar, gerade im Bereich von Sozial -
leistungen die Existenzsicherung weiterhin vom guten Willen des Entscheidungsträgers
im Rahmen seines Ermessens abhängig zu machen?