4271/J XX.GP

 

der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde

an den Bundeskanzler

betreffend Geschäftsordnung für Beiräte

In der Anfragebeantwortung 3339/AB schreibt der Bundeskanzler, daß die Mitglieder des

Beirates für Bildende Kunst “von sich aus ersucht (haben), abgelöst zu werden” und daß die

Frage, ob die Beiratsmitglieder gemeinsam oder im Rotationsprinzip ausgewechselt werden

(einige “alte” Beiratsmitglieder bleiben und neue kommen hinzu) vom Beirat selbst

bestimmt werden soll - wohl nach dem Motto: Beirat berät Beirat.

Weiters schreibt der Bundeskanzler, daß die bisherigen Mitglieder deshalb länger als

vorgesehen in ihrer Funktion geblieben seien, weil sie über außergewöhnliche Kenntnisse

der Kunstszene verfügt hätten und weil die Neubestellung zahlreiche Gespräche erforderlich

gemacht habe. Diese Verlängerung der Beiratstätigkeit steht aber im Widerspruch zu zwei

Aussagen, die um Kunstbericht. 1995 abgedruckt wurden. So ist auf Seite 202 unter der

Überschrift “Beirat für Bildende Kunst” zu lesen:

“Die Beiratsmitglieder werden vom Bundesminister für die Dauer von ca. drei Jahren

ernannt.”

und auf Seite 8 ist zu lesen:

“Auf eigenen Wunsch wurde die Funktionsperiode des Beirats mit drei Jahren festgelegt.”

Unverständlich ist, daß die Suche nach neuen Beiratsmitgliedern zwei Jahre gedauert haben

soll, obwohl von Anfang an bekannt war, daß sie nur drei Jahre bleiben wollen. Nicht

zuletzt haben sie wiederholt um ihre Ablöse ersucht.

Dieses Beispiel zeigt, daß die Dauer der Beiratstätigkeit ziemlich willkürlich ausfällt,

jedenfalls aber keinen nachvollziehbaren Grundsätzen oder Richtlinien folgt. Dieser

Eindruck verfestigt sich bei der Durchsicht der Kunstberichte der vergangenen Jahre, denn

nirgendwo ist angegeben, wie der Bestellmodus der einzelnen Beiräte aussieht bzw.

wieviele Jahre jemand Beiratsmitglied bleiben darf. Einzig beim Beirat für Kinder -  und

Jugendliteratur sowie beim obzitierten Beispiel ist im Kunstbericht angegeben, wie lange die

Beiratstätigkeit dauern soll. Wie das obzitierte Beispiel auch zeigt, werden selbst derartige

Vorgaben nicht immer eingehalten.

Eine solche Vorgangsweise ist in hohem Masse intransparent und verstärkt die Problematik,

daß sich einzelne Beiratsmitglieder selbst fördern können bzw. fördern müssen, wenn sie

bei einer längeren Funktionsdauer nicht auf die Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit

verzichten wollen. Weiters besteht die Gefahr, daß die Entscheidungen des Beirats aufgrund

der gleichbleibenden Zusammensetzung eine bestimmte Klientel oder künstlerische Richtung

bevorzugen.

Klare Rahmenbedingungen für die Beiratstätigkeit wären daher aus demokratiepolitischen

Gründen sowie aus Gründen der Transparenz von Beiratsentscheidungen dringend

erforderlich!

Dies hat der Gesetzgeber im Bereich der Filmförderung inzwischen eingesehen und daher

auch klare Festlegungen getroffen. Dort wurde mit dem letzten Filmförderungsgesetz die

“Amtsdauer” der Auswahlkommission genau geregelt. Sie beträgt exakt drei Jahre mit einer

maximal dreimonatigen Verlängerungszeit, falls die neuen Mitglieder noch nicht bestellt

sind. Eine derartig präzise und nachvollziehbare Regelung sollte für alle Beiräte in der

Kunstsektion geschaffen werden. - Denkbar wäre für andere Beiräte auch eine Bestellung

auf zwei Jahre, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit und danach zumindest zwei

Jahren Pause vor einer neuerlichen Bestellung. -  Notwendig ist aber nicht nur die genaue

Regelung der Bestellung, sondern insgesamt ist die Einrichtung einer Geschäftsordnung für

die Beiratstätigkeit unerläßlich. Darin sollten zumindest enthalten sein:

- die Bestellmodalität

- das Rotationsprinzip

- die Dauer der Beiratstätigkeit

- Pflicht zu einem Beiratsprotokoll

- das Entscheidungsprocedere etc.

- klare Unvereinbarkeitsregelungen

- Einreichtermine bzw. Einreichfristen

- Frist für die Behandlung von Anträgen

- Frist für die Auszahlung der Förderung nach erfolgter Beiratsentscheidung

Festlegung der stimmberechtigten Mitglieder (Haben die Beamten Stimmrecht?)

- Recht der KünstlerInnen auf ein Hearing vor dem Beirat, der seine Entscheidungen

rechtfertigt und Rechenschaft ablegt

Um die Tätigkeit des Beirates zu erleichtern, sowie nachvollziehbarer und transparenter zu

gestalten, sollten außerdem verbindliche Förderkriterien in Zusammenarbeit zwischen Beirat

und zuständigem Kunstressort erarbeitet werden.

Beiratsbeschlüsse haben nur empfehlenden Charakter und aufgrund der

Ministerverantwortlichkeit steht es dem Kanzler auch zu, Beiratsempfehlungen nicht zu

folgen. Diese Abweichung sollte aber transparent erfolgen und daher begründungspflichtig

sein, um den Beirat nicht zur pseudo - demokratischen Staffage zu degradieren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1) In welchen Beiräten sind derzeit Beiratsmitglieder tätig, die diese Tätigkeit schon

länger als drei Jahre ausüben? Wieviele Beiratsmitglieder sind das jeweils? Wie lange

sind diese jeweils Mitglied des Beirats? Bitte pro Person die Dauer ihrer Tätigkeit in

Jahren angeben!)

2) In welchen Beiräten ist die Dauer der Beiratstätigkeit (schriftlich via gültiger

Geschäftsordnung) geregelt?  Wie sehen diese Regelungen für die einzelnen Beiräte

aus? Bitte einzeln anführen!)

3) Welche Regelungen gelten für die einzelnen Beiräte hinsichtlich des Bestellvorganges

und nach welchen Kriterien werden sie bestellt? Sind diese Kriterien schriftlich

festgehalten und einsehbar? Wie werden in den einzelnen Beiräten unterschiedliche

Kunstbereiche (z.B. Malerei, Bildhauerei, Medienkunst etc.) via Beirat repräsentiert?

4) In welchen Beiräten gibt es derzeit ein Rotationsprinzip - in dem Sinne, daß sich die

Funktionsperioden überlappen, also etwa von sechs Beiratsmitgliedern bei einer

dreijährigen Beiratstätigkeit jedes Jahr zwei ausgetauscht werden, um sowohl

Kontinuität als auch den notwendigen Wechsel zu garantieren? Wie ist das in den

einzelnen Beiräten genau geregelt? (Bitte um Nennung aller entsprechenden Beiräte!)

5) In welchen Beiräten gibt es eine Geschäftsordnung? Für wen ist diese

Geschäftsordnung einsehbar? Wird sie den Beiratsmitgliedern bei Beginn ihrer

Tätigkeit ausgehändigt?

6) In welchen Beiräten gibt es explizit und schriftlich formulierte Förderungskriterien?

Für wen sind diese einsehbar? Werden Sie den Anträgen beigelegt?

7) Begründet der Bundeskanzler derzeit seine Entscheidungen, falls sie von einer

Beiratsempfehlung abweichen? Sind sie einsehbar und für wen sind sie einsehbar?

8) In welchen Beiräten bzw. für welche Abteilungen der Kunstsektion gibt es derzeit klar

festgelegte Einreichtermine und - fristen?

9) In welchen Beiräten bzw. für welche Abteilungen der Kunstsektion gibt es eine klar

festgelegte Frist für die Behandlung von Anträgen?

10) In welchen Beiräten bzw. für welche Abteilungen der Kunstsektion gibt es Fristen für

die Auszahlung von Förderungen nach erfolgter Beiratsentscheidung?

11) In welchen Beiräten wird ein Protokoll geführt? Für wen ist es einsehbar?

12) Wer ist in den einzelnen Beiräten stimmberechtigt bzw. sind die Beamtlnnen

stimmberechtigt bei Beiratsentscheidungen? Wenn ja, wieviele Stimmen haben die

BeamtInnen?

13) In welchen Beiräten haben die KünstlerInnen ein Recht auf ein Hearing vor dem

Beirat, der dabei seine Entscheidungen rechtfertigt und Rechenschaft ablegt?

14) Was sind die Gründe dafür, daß ein Beiratsmitglied vorzeitig, sofern es überhaupt

eine zeitliche Fixierung der Tätigkeit gibt, ausgewechselt werden kann? Wie oft

kommt das vor? Was waren die Gründe?

15) Wird der Bundeskanzler eine klare Richtlinie betreffend die Dauer der Beiratstätigkeit

im Sinne des Filmförderungsgesetzes herausgeben?

16) Wird der Bundeskanzler klare Unvereinbarkeitsregelungen einrichten?

17) Wird der Bundeskanzler den Bestellvorgang der Beiräte klar regeln?

18) Wird der Bundeskanzler die Einrichtung eines Rotationsprinzips -  im dem Sinne, daß

sich die Funktionsperioden überlappen, also etwa von sechs Beiratsmitgliedern bei

einer dreijährigen Beiratstätigkeit jedes Jahr zwei ausgetauscht werden - befürworten,

was den Vorteil hätte, einerseits eine Klüngelbildung innerhalb des Beirates zu

verhindern, andererseits aber die Weitergabe der Beiratserfahrung zu ermöglichen?

19) Wird der Bundeskanzler die Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für alle Beiräte

veranlassen? Wer soll/wird diese Geschäftsordnung erstellen?

20) Wird sich der Bundeskanzler dafür einsetzen, daß es ein einsehbares Beiratsprotokoll

für alle Ansuchenden geben wird?

21) Wird sich der Bundeskanzler dafür einsetzen, daß es schriftlich formulierte und in den

Geschäftsordnungen einsehbare Förderkriterien geben wird? Wer wird diese

erarbeiten? Werden sie etwa sinnvollerweise vom Beirat in Zusammenarbeit mit dem

Ressort erarbeitet?

22) Wird der Bundeskanzler in Hinkunft bei einer Abweichung von einer

Beiratsentscheidung diese Abweichung auch schriftlich begründen und einsehbar

machen?

23) Wird der Kanzler Einreichtermine und - fristen festlegen?

24) Wird der Kanzler Fristen für die Behandlung von Anträgen festlegen?

25) Wird es eine Frist für die Auszahlung der Förderungen nach erfolgter

Beiratsentscheidung geben?

26) Werden die BeamtInnen in den Beiräten ein Stimmrecht haben? Wenn ja: wieviele

Stimmen werden sie in den einzelnen Beiräten haben?

27) Wird es in allen Beiräten ein Recht auf ein Hearing vor dem Beirat, der dabei seine

Entscheidungen rechtfertigt und Rechenschaft ablegt, geben?