4347/J XX.GP
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Max Hofmann
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend der rechtlichen Folgen aus dessen Beantwortung der an
ihn gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage 3756/J
der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen vom
26. Februar 1998
Aus der korrekten Beantwortung der oben angeführten schriftlichen parlamentarischen
Anfrage ergibt sich folgende Rechtslage:
1.) Der im § 4, Abs. 2 lit. j.) des Vereinsgesetzes 1951 gebotene Streitschlichtungs -
mechanismus ist, wie in der Anfragebeantwortung festgestellt wurde, beim Verein
"Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus” im Punkt 9 des Vereinsstatuts und
nicht im § 20 der Geschäftsordnung (“Konstitution") verankert.
2.) Im Gegensatz zu obiger Feststellung des Bundesministers für Inneres wendet der
Vereinsvorstand in gesetzwidriger Weise den § 20 der Geschäftsordnung
(“Konstitution”) an. - Vgl. die beigeschlossene Anlage.
3.) Mit dem Beschluß des Vereinsvorstandes, den § 20 in die Geschäftsordnung
(“Konstitution”) aufzunehmen, um diesen - und nicht den Punkt 9 des
Vereinsstatuts - als Streitschlichtungsmechanismus im Sinne des § 4 Abs. 2, lit. j.) in
der Vereinspraxis anzuwenden, hat der genannte Verein nach Inhalt oder Form in
einem Zweige der Gesetzgebung sich eine Autorität angemaßt und damit den § 20
des Vereinsgesetzes 1951 verletzt.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres
nachstehende
Anfrage:
1.) Wird gegen den Verein ,,Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus ein
Verfahren gemäß § 24 des Vereinsgesetzes 1951 (etwa eine Verwarnung) eingeleitet
werden?
Wenn nein, warum nicht?
2.) Sind Sie bereit, dem Nationalrat einen abschließenden Bericht über das Ergebnis des
Verfahrens vorzulegen?