4347/J XX.GP

 

der Abgeordneten Dipl. - Ing. Max Hofmann

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend der rechtlichen Folgen aus dessen Beantwortung der an

ihn gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage 3756/J

der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen vom

26. Februar 1998

Aus der korrekten Beantwortung der oben angeführten schriftlichen parlamentarischen

Anfrage ergibt sich folgende Rechtslage:

1.) Der im § 4, Abs. 2 lit. j.) des Vereinsgesetzes 1951 gebotene Streitschlichtungs -

mechanismus ist, wie in der Anfragebeantwortung festgestellt wurde, beim Verein

"Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus” im Punkt 9 des Vereinsstatuts und

nicht im § 20 der Geschäftsordnung (“Konstitution") verankert.

2.) Im Gegensatz zu obiger Feststellung des Bundesministers für Inneres wendet der

Vereinsvorstand in gesetzwidriger Weise den § 20 der Geschäftsordnung

(“Konstitution”) an. - Vgl. die beigeschlossene Anlage.

3.) Mit dem Beschluß des Vereinsvorstandes, den § 20 in die Geschäftsordnung

(“Konstitution”) aufzunehmen, um diesen - und nicht den Punkt 9 des

Vereinsstatuts - als Streitschlichtungsmechanismus im Sinne des § 4 Abs. 2, lit. j.) in

der Vereinspraxis anzuwenden, hat der genannte Verein nach Inhalt oder Form in

einem Zweige der Gesetzgebung sich eine Autorität angemaßt und damit den § 20

des Vereinsgesetzes 1951 verletzt.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Inneres

nachstehende

Anfrage:

1.) Wird gegen den Verein ,,Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus ein

Verfahren gemäß § 24 des Vereinsgesetzes 1951 (etwa eine Verwarnung) eingeleitet

werden?

Wenn nein, warum nicht?

2.) Sind Sie bereit, dem Nationalrat einen abschließenden Bericht über das Ergebnis des

Verfahrens vorzulegen?