4389/J XX.GP
der Abgeordneten Lafer, DI Hofmann, Dr. Partik - Pablé
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen
Im April 1998 wurden die Gendarmerie - und Polizeidienst stellen in der Steiermark
mit einem neuen Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen und für das
ordentliche Verfahren beteilt. Dieser Tatbestandskatalog - Ausgabe für die
Exekutive - wurde von Dr. Bernd Kloiber, Amt der Steiermärkischen
Landesregierung, RA 11, von Franz Reiter, Bezirkshauptmannschaft Graz -
Umgebung sowie von Christoph Stark, Bezirkshauptmannschaft Weiz,
ausgearbeitet.
Unter dem Begriff „Ziel und Zweck“ wird angeführt, daß durch den neuen
Tatbestandskatalog die Zusammenarbeit zwischen Exekutive und Behörde
verbessert werden solle.
Zum einen wird die Exekutive ersucht, die vorgegebene Textierung zu
übernehmen, damit die von der Behörde zu erlassenden Verfolgungshandlungen
unmittelbar ihren Niederschlag finden können. Zum zweiten wird darauf
hingewiesen, daß die teilweise im EDV - System der Gendarmerie vorhandenen
Anzeigenformulare mit angeführtem Deliktscode nicht mehr zu verwenden sind.
Da dieser Tatbestandskatalog jedoch nicht mit den dienstlichen Vorgaben der
EDV - Zentrale des Bundesministeriums für Inneres ident ist, entstehen bei der
Anzeigeerstattung durch die Exekutivbeamten große Unsicherheiten.
Die unterfertigten Abgeordneten richten daher in diesem Zusammenhang an den
Herrn Bundesminister für Inneres
nachstehende
ANFRAGE:
1. Ist dem Bundesministerium für Inneres der oben genannte Tatbestandskatalog
bekannt?
2. Gibt es zwischen dem Land Steiermark und dem Bundesministerium für
Inneres Vereinbarungen über die Anwendung des neuen Tatbestandskataloges
bei Bundesgendarmerie und Bundespolizei?
Wenn ja, welchen konkreten Inhaltes?
3. Aus welchen Gründen wurde ein neuer Tatbestandskatalog ausgearbeitet?
4. Auf wessen Veranlassung hin wurde ein neuer Tatbestandskatalog
ausgearbeitet?
5. Nach welchen Gesichtspunkten wurde der neue Tatbestandskatalog
ausgearbeitet und in welcher Hinsicht ist er „vorteilhafter“ als der bisherige?
6. Gibt es in der EDV des Bundesministeriums für Inneres bereits Absichten, den
neuen Tatbestandskatalog zu übernehmen
7. Welche Maßnahmen werden in diesem Zusammenhang getroffen?
8. Muß seitens der Exekutive die vorgesehene Textierung aus dem
Tatbestandskatalog der Verwaltungsbehörde bzw. des Landes Steiermark
übernommen werden?
9. Welche Kosten sind für die bereits vorgegebenen Formulare im bestehenden
BAKS III entstanden?
10. Welche Kosten werden durch eine vermutliche Erneuerung der bestehenden
Formulare nach dem Tatbestandskatalog
anfallen?
11. Ist auch für die Gendarmerie - und Polizeidienststellen in anderen
Bundesländern ein neuer Tatbestandskatalog in Ausarbeitung?
Wenn ja, für welche Bundesländer, und treten auch bei diesen neuen
Tatbestandskatalogen Probleme auf und wenn ja, welche?
12. Ist das Bundesministerium für Inneres nicht der Ansicht, daß, eher als die
Exekutivbeamten, die höher bewerteten Strafreferenten der Bezirks -
verwaltungsbehörden die genaue Erhebung der Sachverhaltselemente bzw.
Tatbestandsmerkmale durchzuführen hätten, da die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und des unabhängigen Verwaltungssenates
hinsichtlich korrekter Verfolgungshandlungen sehr strenge Maßstäbe anlegt,
die Exekutivbeamten aber nach den einschlägigen Vorschriften nur als das
Hilfsorgan der Behörde bezeichnet wird?