4389/J XX.GP

 

der Abgeordneten Lafer, DI Hofmann, Dr. Partik - Pablé

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen

Im April 1998 wurden die Gendarmerie -  und Polizeidienst stellen in der Steiermark

mit einem neuen Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen und für das

ordentliche Verfahren beteilt. Dieser Tatbestandskatalog - Ausgabe für die

Exekutive - wurde von Dr. Bernd Kloiber, Amt der Steiermärkischen

Landesregierung, RA 11, von Franz Reiter, Bezirkshauptmannschaft Graz -

Umgebung sowie von Christoph Stark, Bezirkshauptmannschaft Weiz,

ausgearbeitet.

Unter dem Begriff „Ziel und Zweck“ wird angeführt, daß durch den neuen

Tatbestandskatalog die Zusammenarbeit zwischen Exekutive und Behörde

verbessert werden solle.

Zum einen wird die Exekutive ersucht, die vorgegebene Textierung zu

übernehmen, damit die von der Behörde zu erlassenden Verfolgungshandlungen

unmittelbar ihren Niederschlag finden können. Zum zweiten wird darauf

hingewiesen, daß die teilweise im EDV - System der Gendarmerie vorhandenen

Anzeigenformulare mit angeführtem Deliktscode nicht mehr zu verwenden sind.

Da dieser Tatbestandskatalog jedoch nicht mit den dienstlichen Vorgaben der

EDV - Zentrale des Bundesministeriums für Inneres ident ist, entstehen bei der

Anzeigeerstattung durch die Exekutivbeamten große Unsicherheiten.

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher in diesem Zusammenhang an den

Herrn Bundesminister für Inneres nachstehende

ANFRAGE:

1. Ist dem Bundesministerium für Inneres der oben genannte Tatbestandskatalog

bekannt?

2. Gibt es zwischen dem Land Steiermark und dem Bundesministerium für

Inneres Vereinbarungen über die Anwendung des neuen Tatbestandskataloges

bei Bundesgendarmerie und Bundespolizei?

Wenn ja, welchen konkreten Inhaltes?

3. Aus welchen Gründen wurde ein neuer Tatbestandskatalog ausgearbeitet?

4. Auf wessen Veranlassung hin wurde ein neuer Tatbestandskatalog

ausgearbeitet?

5. Nach welchen Gesichtspunkten wurde der neue Tatbestandskatalog

ausgearbeitet und in welcher Hinsicht ist er „vorteilhafter“ als der bisherige?

6. Gibt es in der EDV des Bundesministeriums für Inneres bereits Absichten, den

neuen Tatbestandskatalog zu übernehmen

7. Welche Maßnahmen werden in diesem Zusammenhang getroffen?

8. Muß seitens der Exekutive die vorgesehene Textierung aus dem

Tatbestandskatalog der Verwaltungsbehörde bzw. des Landes Steiermark

übernommen werden?

9. Welche Kosten sind für die bereits vorgegebenen Formulare im bestehenden

BAKS III entstanden?

10. Welche Kosten werden durch eine vermutliche Erneuerung der bestehenden

Formulare nach dem Tatbestandskatalog anfallen?

11. Ist auch für die Gendarmerie -  und Polizeidienststellen in anderen

Bundesländern ein neuer Tatbestandskatalog in Ausarbeitung?

Wenn ja, für welche Bundesländer, und treten auch bei diesen neuen

Tatbestandskatalogen Probleme auf und wenn ja, welche?

12. Ist das Bundesministerium für Inneres nicht der Ansicht, daß, eher als die

Exekutivbeamten, die höher bewerteten Strafreferenten der Bezirks -

verwaltungsbehörden die genaue Erhebung der Sachverhaltselemente bzw.

Tatbestandsmerkmale durchzuführen hätten, da die Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes und des unabhängigen Verwaltungssenates

hinsichtlich korrekter Verfolgungshandlungen sehr strenge Maßstäbe anlegt,

die Exekutivbeamten aber nach den einschlägigen Vorschriften nur als das

Hilfsorgan der Behörde bezeichnet wird?