4422/J XX.GP
der Abgeordneten Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Herbert Haupt
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend des von der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land im Zusam -
menhang mit dem Verein „Dichterstein Offenhausen“ möglicherweise
begangenen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt.
Die Rechtsmittelbelehrung des von der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land am 24.
April 1998 ergangenen Bescheides zu Sich01 - 111 -1998 P/ZE; Sich 8009/1963 lautet:
„Gegen diesen Bescheid ist ein a b g e so n d e r t e s Rechts -
mittel nicht zulässig“.
Der hinter dieser Formulierung verborgenen juristische Trick, begangen von der
Bezirkshauptmannschaft Wels - Land, ist folgender:
1.) Auf der Seite acht des angeführten Bescheides heißt es in der Begründung:
„in bezug auf diese Schrift ist zuletzt o. Univ. - Prof. DDr.
Heinz Mayer in einem der Behörde vorliegenden R e c h t s -
g u t a c h t e n zu dem Ergebnis gelangt...,,
In diesem sogenannten Rechtsgutachten weist sich Prof. Mayer als ‚,Gutachter“ aus.
2.) Univ. - Prof. DDr. Heinz Mayer ist Mitverfasser des Buches „Grundriß des öster -
reichischen Verwaltungsverfahrensrechts", 6. durchgesehene und ergänzte Auflage,
Wien: Manz, 1995.
In diesem Buch heißt es unter RZ 363:
„Der sog. ,Privatsachverständige‘, d.h. eine Person, die -
ohne Amtssachverständiger oder beeideter nichtamtlicher
Sachverständiger zu sein - für einen Beteiligten ein ‚Gutach -
ten‘ erstellt, ist kein Sachverständiger im prozessualen Sinn
(vgl. VwSlgNF 4896 A; zum „Beweiswert“ von privaten
Gutachten vgl. Gaisbauer, ÖGZ 1987/11, 15).“
Aus dem zitierten Bescheid geht hervor, daß Prof. Mayer im Auftrage der „Initiative
Welser gegen den Faschismus“ ein Rechtsgutachten erstellt hat, das von der
Bezirkshauptmannschaft Wels - Land für das von ihr geführte Verwaltungsverfahren
verwendet worden ist.
3.) In dem obgenannten Buch heißt es unter RZ 364:
„Die Bestellung eines nichtamtlichen SV hat diesem
gegenüber den Charakter eines verfahrensrechtlichen
Bescheids, gegenüber der Partei den Charakter einer
Verfahrensanordnung (vgl. VwGH 17.5 1988, Zl 87/04/0277).
Verfehlt ist die Auffassung des VwGH, daß auch eine
‚formlose‘ Bestellung eines nichtamtlichen SV wirksam sei
(VwGH 9.11.1989, Zl 87/06/0101)“.
4.) DDr. Mayer beschäftigte sich auf Seite 129 ff. des oben angeführten Buches unter
,,D. Bescheid und Verfahrensordnung“ mit dem entscheidenden Punkt dieser
Anfrage. Es heißt dort nämlich:
„In § 63 AVG wird gegen Bescheide das Rechtsmittel der
Berufung vorgesehen; gegen ‚nur das Verfahren betreffen -
den Anordnungen‘ (Verfahrensanordnungen) wird eine
abgesonderte Berufung jedoch ausgeschlossen (Abs. 2)“
5.) Der Weg dieses juristischen Tricks ist folgender:
a) Prof. Mayer ist ,,Privatsachverständiger“
b) Seine Bestellung hat gegenüber der Partei (=Verein) den Charakter einer Verfahrens -
anordnung.
c) Gegen Verfahrensanordnungen aber ist eine abgesonderte Berufung gesetzlich ausge -
schlossen.
Auf diese Weise wurde das erstrebte Ziel erreicht, den Verein „Dichterstein
Offenhausen“ von der Bezirkshauptmannschaft Wels - Land einen Bescheid mit der eingangs
zitierten Rechtsmittelbelehrung zustellen zu lassen.
Diese Vorgangsweise aber kommt dem Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt
verdächtig nahe! Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für
Inneres folgende
Anfrage:
Sind Sie bereit, den gegenständlichen Akt zur rechtlichen Überprüfung dieses
ungewöhnlichen Vorganges der Staatsanwaltschaft vorzulegen? -
Wenn nein, warum nicht?