4472/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Haupt, Gaugg
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend kollektivvertragliche Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot
Seit der letzten Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen kann der
Kollektivvertrag Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen. Voraussetzung
dafür ist, daß der Kollektiwertrag Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter Berück -
sichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichermaßen erfaßt, einen Anspruch
auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung auf einen geeigneten Tages -
arbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht und geeignete
Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die
Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber
Kindern bis zu zwölf Jahren Bedacht genommen werden soll. Außerdem sind Ausnah -
men vom Frauennachtarbeitsverbot durch Betriebsvereinbarung möglich, wenn der
Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende
Anfrage:
1. Wieviele Kollektivverträge wurden seit der Neuregelung der Frauennachtarbeit
bisher beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hinterlegt, die
Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot vorsehen?
2. Wieviele Kollektivverträge wurden bisher hinterlegt, die eine Ermächtigung zum
Abschluß von Betriebsvereinbarungen vorsehen, die Ausnahmen vom Frauen -
nachtarbeitsverbot beinhalten?
3. Wie lauten die entsprechenden Passagen der bisher hinterlegten Kollektivverträge
jeweils wörtlich?
4. Halten Sie die bei den bisher abgeschlossenen Kollektivverträgen die Anfor -
derungen von § 4c des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen für zur
Gänze erfüllt?