4499/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Fahrtbegünstigungen für gleich geschlechtliche Lebensgefährten von ÖBB - Bediensteten
Im September 1997 wurde in einem Rundschreiben der ÖBB an alle ihre Dienststellen
bekanntgegeben, daß ab 01.01. 1998 auch Lebensgefährten (und nicht nur wie bisher EhepartnerInnen)
von ÖBB - Mitarbeitern den Ausweis “Str P 50 - 02” erhalten. Mit diesem Ausweis können die
Ehepartner (und nunmehr auch Lebensgefährten) zahlreiche Fahrtbegünstigungen im Inland in
Anspruch nehmen.
Gleichgeschlechtliche PartnerInnen sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Denn bereits im dritten
Absatz des Rundschreibens heißt es: “‚Lebensgemeinschaft‘ im Sinne dieser Richtlinie (ist) als eine
dauernde eheähnliche Verbindung zwischen Mann und Frau zu verstehen”.
Das Rechtskomitee LAMBDA (RKL), Österreichs Rechtshilfeorganisation für homosexuelle Frauen
und Männer, hat die ÖBB daher in einem Schreiben um Stellungnahme ersucht und sie aufgefordert,
die Benachteiligung ihrer lesbischen und schwulen MitarbeiterInnen zu beenden. Die Bundesbahnen
beriefen sich in ihrem Antwortschreiben (vom 11.03.1998) süffisant (sinngemäß) darauf, daß die
Diskriminierung homosexueller MitarbeiterInnen erlaubt sei. Und verwies dabei auf die kürzlich
ergangene Entscheidung des EU - Gerichtshofs im Fall “Lisa Grant”. Darin hat der Gerichtshof
ausgesprochen, daß das EU - Recht derzeit Diskriminierungen auf Grund der “sexuellen
Orientierung” (noch) nicht verbiete; dies könne sich erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von
Amsterdam ändern. Am Ende ihres Schreibens ziehen sie dann aus der erwähnten Entscheidung gar
den Schluß, daß überhaupt keine Diskriminierung ihrer lesbischen und schwulen MitarbeiterInnen
vorliege!
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
die folgende
ANFRAGE:
1. Kennen Sie das genannte Rundschreiben bzw. die darin niedergeschriebene Politik der
Bundesbahnen, für verschiedengeschlechtliche Lebensgefährten ihrer Mitarbeiterinnen als
freiwillige Sozialleistung außertarifmäßige Fahrtbegünstigung zu gewähren, diese aber
Mitarbeitern mit gleichgeschlechtlichen PartnerInnen zu verweigern?
1 .a. Wenn nein,
warum nicht?
2. Halten Sie die unter 1. genannte Politik der Bundesbahnen, zumal als staatseigener
Monopolbetrieb, homosexuelle Mitarbeiterinnen von freiwilligen Sozialleistungen
auszuschließen für bedenklich?
2.a. Wenn nein, warum nicht?
3. Teilen Sie die (im Schreiben von 11.03.1998 wiedergegebene) Meinung der Bundesbahnen, daß
die unter 1. genannte Ungleichbehandlung gar keine Benachteiligung (Diskriminierung) von
gleichgeschlechtlichen Lebensbeziehungen darstellt?
3.a. Wenn ja, warum?
4. Teilen Sie die Auffassung der Fragestellerinnen, daß - auch wenn Diskriminierungen
gleichgeschlechtlich l(i)ebender Menschen nicht gesetzlich verboten sind - nichts dagegen
spricht, daß sich das staatseigene Monopolunternehmen Bundesbahnen freiwillig solcher
Diskriminierungen enthält?
4.a. Wenn nein, warum nicht?
5. Teilen Sie die Auffassung der Fragestellerinnen, daß nichts dafür spricht, daß homosexuelle
Arbeitnehmerinnen schlechtere und weniger wertvolle Mitarbeiterinnen wären als ihre
heterosexuellen KollegInnen und sie es daher verdienen, ebenso - und nicht schlechter -
behandelt zu werden als diese?
5.a. Wenn nein, warum nicht?
6. Werden Sie in Ausübung Ihres Aufsichtsrechtes Maßnahmen ergreifen, damit die unter 1.
Genannte diskriminierende Politik unverzüglich beendet wird?
Werden Sie insbesondere
6.a. vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Bundesbahnen Auskunft darüber verlangen, welche
zwingenden Gründe dagegen sprechen, daß sich das staatseigene Monopolunternehmen
Bundesbahnen freiwillig Diskriminierungen homosexueller Mitarbeiterinnen enthält (§12
BundesbahnG 1992)?
6.b. bei der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie bei der
Neubestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates (§§ 7 & 12 Bundesbahn Gesetz 1992) auf die
unter 1. genannte Diskriminierung homosexueller MitarbeiterInnen und deren Beendigung
wesentlichen Bedacht nehmen, welche Diskriminierung für diese Mitarbeiterinnen ein
feindliches Arbeitsumfeld schafft, dadurch ihre Motivation und Arbeitskraft und damit die
Produktivität mindert, was sich auf das Wohl des Unternehmens negativ auswirken muß (§§ 6
(1) & 7 (3) Bundesbahngesetz 1992).
7. Werden Sie in der Bundesregierung initiativ werden, um homosexuellen Frauen und Männern,
die solchen Diskriminierungen (wie in 1.) bislang schutzlos ausgeliefert sind, nach
internationalem Vorbild ein gesetzliches Instrumentarium an die Hand zu geben, mit dem sie
sich gegen solche Diskriminierungen wehren können (,,Anti - Diskriminierungs - Gesetz”)?
7.a. Wenn ja, welche?
7.b. Wenn nein, warum nicht?
Anlage konnte nicht gescannt werden!!!