4516/J XX.GP

 

des Abgeordneten DDr. Niederwieser und Genossen,

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Umsetzungsstand von seinerzeit im Transitvertrag gegebenen Versprechen

Aus gegebenem Anlaß - Klage der EU gegen die Brennermaut, Blockade der

Brennerautobahn durch betroffene Anrainer - erinnern die unterzeichneten Abgeordneten an

die im "Transitvertrag” (Protokoll 9 des EU - Beitrittsvertrages: “Über den Straßen - und

Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr”) abgegebenen Versprechen im Hinblick

auf Minderung der Umweltbelastungen (Lärm - und Schadstoffreduktion) und auf die

Verlagerung des LKW - Verkehrs auf die Schiene.

Auszüge aus dem Protokoll:

“Teil II: Schienenverkehr und kombinierter Verkehr

(...)

Artikel 3:

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten

Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs für die

Güterbeförderung durch die Alpen und sorgen für eine enge Koordinierung dieser Maßnahmen.

Artikel 4:

Bei der Aufstellung der Leitlinien nach Artikel 129c des EG - Vertrags stellt die Gemeinschaft sicher, daß die

Verkehrsachsen gemäß Anhang 1 einen Bestandteil des transeuropäischen Netzes für den Schienenverkehr und

den kombinierten Verkehr bilden und als Vorhaben von gemeinsamen Interesse ausgewiesen werden.

(...)

Artikel 6:

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedsstaaten werden sich nach besten Kräften bemühen, die in

Anhang 3 genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.

Artikel 7:

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Schienenverkehr und

den kombinierten Verkehr stärker auszubauen; vorbehaltlich anderer EG - Vertragsbestimmungen werden

solche Maßnahmen in enger Abstimmung mit Eisenbahnunternehmen und andere Eisenbahn -

Dienstleistungserbringern festgelegt. Vorrang sollten solche Maßnahmen haben, die in den

Gemeinschaftsbestimmungen über Eisenbahnen und kombinierten Verkehr vorgesehen sind. Bei der

Durchführung sämtlicher Maßnahmen ist der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz und der Kostentransparenz im

Schienenverkehr und kombinierten Verkehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere werden sich

bemühen die betroffenen Mitgliedstaaten um Maßnahmen, die sicherstellen, daß die Preise des

kombinierten Verkehrs mit denjenigen anderer Verkehrsträger konkurrieren können. Beihilfen, die zu

diesem Zweck gewährt werden, müssen mit den Regelnder Gemeinschaft in Einklang stehen.

(...)

Artikel 9:

Die Kommission überprüft das Funktionieren der Bestimmungen dieses Teil im Einklang mit dem Verfahren

des Artikels 16.

Teil III: Straßenverkehr

Artikel 11:

(...)

2 Bis zum 1. Januar 1998 finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a. Die NOx - Gesamtemission von LKW im Transit durch Österreich wird im Zeitraum zwischen dem 1.

Januar 1992 und dem 31.Dezember 2003 gemäß der Tabelle im Anhang 4 um 60 v.H. reduziert.

b. Die Reduktion der NOx - Gesamtemission dieser LKW wird über ein Ökopunktesystem verwaltet.

innerhalb dieses Systems benötigt jeder LKW im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl,

die dem Wert der NOx - Emissionen des jeweiligen LKW - Wertes gemäß ,,Conformity of Production”(COP -

Wert) bzw. Wertes gemäß Betriebserlaubnis entspricht. Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkt wird

im Anhang 5 festgelegt.

c. sollte in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den für das Jahr 1991 festgelegten Referenz - Wert um mehr

als 8 v.H. übersteigen, trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 geeignet Maßnahmen in

Übereinstimmung mit Anhang 5 Nummer 3.

d. Österreich sorgt gemäß Anhang 5 für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit der für die Verwaltung

des Ökopunktesystems erforderlichen Ökopunktkarten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich.

3) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 1. Januar 1998 das

Funktionieren der Bestimmungen über den Straßengütertransitverkehr durch Österreich. Dieser

Überprüfung liegen die wesentlichen Grundsätze der Gemeinschaftsvorschriften zugrunde, so das reibungslose

Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr,

der Schutz der Umwelt im Interessen der Gemeinschaft insgesamt und die Verkehrssicherheit. Sofern der Rat

nicht auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig andere

Maßnahmen beschließt, wir die Übergangszeit bis zum 1.Januar 2001 verlängert; während dieses Zeitraums gilt

Absatz 2.

4) In Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur führt die Kommission vor dem 1. Januar 2001

eine wissenschaftliche Studie durch, um festzustellen, inwieweit das in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Ziel

einer Reduzierung der Umweltbelastungen erreicht worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluß, daß

dieses Ziel auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so laufen die

Bestimmungen des Absatzes 2 am 1.Januar 2001 aus. Gelangt die Kommission dagegen zu dem Schluß, daß

diese Ziel nicht auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so kann der Rat

gemäß Artikel 75 des EG - Vertrags Maßnahmen im Gemeinschaftsrahmen erlassen, die einen gleichwertigen

Schutz der Umwelt. Insbesondere eine Reduzierung der Umweltbelastungen um 60 v.H. gewährleisten. Erläßt

der Rat solche Maßnahmen nicht, so wird die Übergangszeit automatisch um einen letzten Dreijahreszeitraum

verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 2.

(...)

Artikel 14:

An den Grenzen zwischen Österreich und anderen Mitgliedsstaaten finden keine Grenzkontrollen statt.

Dessenungeachtet dürfen abweichend von den Verordnungen (EWG) Nr.4060/89 und (EWG) 3912/92 und

ungeachtet des Artikels 152 der Beitrittsakte bis zum 31. Dezember 1996 nichtdiskriminierende physische

Kontrollen beibehalten werden, bei denen Fahrzeuge ausschließlich zur Überprüfung der gemäß Artikel 11

ausgestellten Ökopunkte und der in Artikel 12 dieses Protokolls genannten Beförderungsmaßnahmen angehalten

werden. Derartige Kontrollen dürfen den normalen Verkehrsfluß nicht über Gebühr beeinträchtigen.

Artikel 15:

1) Abweichend von Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 93/89/EWG kann Österreich Benutzungsgebühren

erheben, die bis zum 31. Dezember 1995 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 3750 ECU

und bis zum 31. Dezember 1996 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 2500 ECU pro Jahr

sind.

(...)

Anhang 2

Infrastrukturmaßnahmen für den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr

Gemäß Artikel 5 des Protokolls

a) In Österreich

1. Brennerachse

Kurzfristige Maßnahmen

- sicherungstechnische und betriebsorganisatorische Maßnahmen,

- Einführung der rechnergestützen Zugüberwachung,

- Neue Blockteilung,

- Einbau von Überleitstellen zwischen den Bahnhöfen

- Umbau des Bahnhofs Wörgl

- Verlängerung der Überholgleise in den Bahnhöfen.

Langfristige Maßnahmen

Derartige Maßnahmen hängen von der Entscheidung über den Bau des Brennerbasistunnels ab

(...)

b) In Deutschland

c) In Italien

d) In den Niederlanden

Anhang 3

Bahnkapazität

1. Angebot der ÖBB für zusätzliche Bahnkapazität im Gütertransport durch Österreich:

1.1.1995: 70 zusätzliche Transitgüterzüge auf der Brennerachse

1.1.1998: 50 zusätzliche Transitgüterzüge

Anhang 4

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls

Reduktion des Prozentsatzes der Ökopunkte auf 54,8 v.H. im Jahr 1998.

F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten

34. Erklärung zur Lösung der Umweltprobleme, die durch den Lastkraftwagenverkehr

verursacht werden

Die Union teilt der Republik Österreich mit, daß der Rat die Kommission aufgefordert hat, ihm einen Vorschlag

zur Verabschiedung vorzulegen, der eine Rahmenregelung zur Lösung der Umweltprobleme betrifft, die durch

den Lastkraftwagenverkehr verursacht werden. Diese Rahmenregelung wird geeignet Maßnahmen über

Straßenbenutzungsgebühren, Schienenwege, Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und technische Nonnen

für Fahrzeuge umfassen.

Zur Überprüfung der vereinbarten Maßnahmen stellen die unterzeichneten Abgeordneten an

den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten folgende

Anfrage:

1. Stichwort “Schienenverkehr und kombinierter Verkehr”

a) Welche konkreten Maßnahmen wurden bislang getroffen, um die in Teil II (Artikel

3/4/6 und 7 bzw. Anhang 2 und 3) vereinbarten Maßnahmen in Österreich

umzusetzen?

b) Wieviele Prozent des LKW - Verkehrs konnten auf die Schiene umgeleitet werden?

c) Wie stark hat sich die Differenz zwischen Straßentransit und Transit auf Schienen

verringert bzw. vergrößert?

d) Welche Maßnahmen wurden und werden getroffen um den Umstieg auf die Schiene

für die Frächter attraktiver zu machen?

2. Stichwort “Lärm”

Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn die erhöhten Mauttarife auf der

Brennerautobahn tatsächlich fallen sollten, und mit einer weiteren Zunahme des LKW -

Transites durch Österreich zu rechnen ist?

3. Stichwort “Kostenwahrheit” (zu Erklärung in Punkt “F”)

a) Ist es seit Bestehen des Transitvertrages gelungen, die Kosten “gerechter” auf die

unterschiedlichen Benützer (LKW, PKW, Busse, Motorräder) der Transitrouten zu

verteilen?

b) Wie haben sich die anfallenden Kosten an Straßenverkehrsbeiträgen bzw.

Straßenbenützungsgebühren bis jetzt entwickelt?

c) Wann werden Sie mit den Vorbereitungen für die Einführung des LKW  - Roadpricings

fertig sein?

4. Stichwort “Zukunft”

Wie schätzen Sie generell die zukünftige Entwicklung des Gütertransportverkehrs

innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf eine Verbesserung der

Umweltbelastung für die Menschen entlang der österreichischen Haupttransitachsen ein?