4518/J XX.GP
des Abgeordneten DDr. Niederwieser und Genossen,
an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
betreffend Umsetzungsstand von seinerzeit im Transitvertrag gegebenen Versprechen
Aus gegebenem Anlaß - Klage der EU gegen die Brennermaut, Blockade der
Brennerautobahn durch betroffene Anrainer - erinnern die unterzeichneten Abgeordneten an
die im "Transitvertrag” (Protokoll 9 des EU - Beitrittsvertrages: “Über den Straßen - und
Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr‘”) abgegebenen Versprechen im Hinblick
auf Minderung der Umweltbelastungen (Lärm - und Schadstoffreduktion) und auf die
Verlagerung des LKW - Verkehrs auf die Schiene.
Auszüge aus dem Protokoll:
“Teil il: Schienenverkehr und kombinierter Verkehr
(...)
Artikel 3:
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen zuständigkeiten
Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs für die
Güterbeförderung durch die Alpen und sorgen für eine enge Koordinierung dieser Maßnahmen.
Artikel 4:
Bei der Aufstellung der Leitlinien nach Artikel 1 29c des EG - Vertrags stellt die Gemeinschaft sicher, daß die
Verkehrsachsen gemäß Anhang 1 einen Bestandteil des transeuropäischen Netzes für den Schienenverkehr und
den kombinierten Verkehr bilden und als Vorhaben von gemeinsamen Interesse ausgewiesen werden.
(...)
Artikel 6:
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedsstaaten werden sich nach besten Kräften bemühen, die in
Anhang 3 genannte zusätzliche Bahnkapizität zu entwickeln und zu nutzen.
Artikel 7:
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Schienenverkehr und
den kombinierten Verkehr stärker auszubauen; vorbehaltlich anderer EG - Vertragsbestimmungen werden
solche Maßnahmen in enger Abstimmung mit Eisenbahnuntemehmen und andere Eisenbahn -
Dienstleistungserbringern festgelegt. Vorrang sollten solche Maßnahmen haben, die in den
Gemeinschaftsbestimmungen über Eisenbahnen und kombinierten Verkehr vorgesehen sind. Bei der
Durchführung sämtlicher Maßnahmen ist der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz und der Kostentransparenz im
Schienenverkehr und kombinierten Verkehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere werden sich
bemühen die betroffenen Mitgliedstaaten um Maßnahmen, die sicherstellen, daß die Preise des
kombinierten Verkehrs mit denjenigen anderer Verkehrsträgerkonkurrieren können. Beihilfen, die zu
diesem Zweck gewährt werden, müssen mit den Regeln der Gemeinschaft in Einklang stehen.
(...)
Artikel 9:
Die Kommission überprüft das Funktionieren der Bestimmungen dieses Teil im Einklang mit dem Verfahren
des Artikels 16.
Teil III: Straßenverkehr
Artikel 11:
(...)
2 Bis zum 1. Januar 1998 finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a. Die NOx - Gesamtemission von LKW im Transit durch Österreich wird im Zeitraum zwischen dem 1.
Januar 1992 und dem 31. Dezember 2003 gemäß der Tabelle im Anhang 4 um 60 v.H. reduziert.
b. Die Reduktion der NOx - Gesamtemission dieser LKW wird über ein Ökopunktesystem verwaltet.
Innerhalb dieses Systems benötigt jeder LKW im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl,
die dem Wert der NOx - Emissionen des jeweiligen LKW - Wertes gemäß ,,Conformity of Production”(COP -
Wert) bzw. Wertes gemäß Betriebserlaubnis entspricht. Die Bemessung und Verwaltung dieser Punkt wird
im Anhang 5 festgelegt.
c. Sollte in einem Jahr die Zahl der Transitfahrten den für das Jahr 1991 festgelegten Referenz - Wert um mehr
als 8 v.R. übersteigen, trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 geeignet Maßnahmen in
Übereinstimmung mit Anhang 5 Nummer 3.
d. Österreich sorgt gemäß Anhang 5 für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit der für die Verwaltung
des Ökopunktesystems erforderlichen Ökopunktkarten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich.
3) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 1. Januar1998 das
Funktionieren der Bestimmungen über den Straßengütertransitverkehr durch Österreich. Dieser
Überprüfung liegen die wesentlichen Grundsätze der Gemeinschaftsvorsclrriften zugrunde, so das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr,
der Schutz der Umwelt im Interessen der Gemeinschaft insgesamt und die Verkehrssicherheit. Sofern der Rat
nicht auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig andere
Maßnahmen beschließt, wir die Übergangszeit bis zum Januar 2001 verlängert; während dieses Zeitraums gilt
Absatz 2.
4) In Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur führt die Kommission vor dem 1. Januar 2001
eine wissenschaftliche Studie durch ,um festzustellen, inwieweit das in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Ziel
einer Reduzierung der Umweltbelastungen erreicht worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluß, daß
dieses Ziel auf einer dauerhaften und Umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so laufen die
Bestimmungen des Absatzes 2 am 1. Januar 2001 aus. Gelangt die Kommission dagegen zu dem Schluß, daß
diese Ziel nicht auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so kann der Rat
gemäß Artikel 75 des EG - Vertrags Maßnahmen im Gemeinschaftsrahmen erlassen, die einen gleichwertigen
Schutz der Umwelt. Insbesondere eine Reduzierung der Umweltbelastungen um 60 v.H. gewährleisten. Erläßt
der Rat solche Maßnahmen nicht, so wird die Übergangszeit automatisch um einen letzten Dreijahreszeitraum
verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 2.
(...)
Artikel 14:
An den Grenzen zwischen Österreich und anderen Mitgliedsstaaten finden keine Grenzkontrollen statt.
Dessenungeachtet dürfen abweichend von den Verordnungen (EWG) Nr.4060/89 und (EWG) 3912/92 und
ungeachtet des Artikels 152 der Beitrittsakte bis zum 31. Dezember 1996 nichtdiskriminierende physische
Kontrollen beibehalten werden, bei denen Fahrzeuge ausschließlich zur Überprüfung der gemäß Artikel 11
ausgestellten Ökopunkte und der in Artikel 12 dieses Protokolls genannten Beförderungsmaßnahmen angehalten
werden. Derartige Kontrollen dürfen den normalen Verkehrsfluß nicht über Gebühr beeinträchtigen.
Artikel 15:
1) Abweichend von Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 93/89/EWG kann Österreich Benutzungsgebühren
erheben, die bis zum 31. Dezember 1995 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 3750 ECU
und bis zum 31. Dezember 1996 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 2500 ECU pro Jahr
sind.
(...)
Anhang 2
Infrastrukturmaßnahmen für den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr
Gemäß Artikel 5 des Protokolls
a) In Österreich
1. Brennerachse
Kurzfristige Maßnahmen
- sicherungstechnische und betriebsorganisatorische Maßnahmen,
- Einführung der rechnergestützen
Zugüberwachung,
- Neue Blockteilung,
Einbau von Überleitstellen zwischen den Bahnhöfen
- Umbau des Bahnhofs Wörgl
- Verlängerung der Überholgleise in den Bahnhöfen.
Langfristige Maßnahmen
Derartige Maßnahmen hängen von der Entscheidung über den Bau des Brennerbasistunnels ab
(...)
b) In Deutschland
C) In Italien
d) In den Niederlanden
Anhang3
Bahnkapazität
1. Angebot der ÖBB für zusätzliche Bahnkapazität im Gütertransport durch Österreich:
1.1.1995: 70 zusätzliche Transitgüterzüge auf der Brennerachse
1.1.1998: 50 zusätzliche Transitgüterzüge
Anhang 4
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls
Reduktion des Prozentsatzes der Ökopunkte auf 54,8 v.H. im Jahr 1998.
F. Erklärungen der derzeitigen Mitgliedstaaten
34. Erklärung zur Lösung der Umweltprobleme, die durch den Lastkraftwagenverkehr
verursacht werden
Die Union teilt der Republik Österreich mit, daß der Rat die Kommission aufgefordert hat, ihm einen Vorschlag
zur Verabschiedung vorzulegen, der eine Rahmenregelung zur Lösung der Umweltprobleme betrifft, die durch
den Lastkraftwagenverkehr verursacht werden. Diese Rahmenregelung wird geeignet Maßnahmen über
Straßenbenützungsgebühren, Schienenwege, Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und technische Normen
für Fahrzeuge umfassen.
Zur Überprüfung der vereinbarten Maßnahmen stellen die unterzeichneten Abgeordneten
folgende an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten folgende
Anfrage:
1. Stichwort “Schienenverkehr und kombinierter Verkehr”
a) Welche konkreten Maßnahmen wurden bislang in Deutschland, Italien und den
Niederlanden getroffen, um die in Teil II (Artikel 3/4/6 und 7 bzw. Anhang 2 und 3)
vereinbarten Maßnahmen umzusetzen?
b) Wieviele Prozent des LKW - Verkehrs konnten auf die Schiene umgeleitet werden?
c) Wie stark hat sich die Differenz zwischen Straßentransit und Transit auf Schienen
verringert bzw. vergrößert?
d) Sind Ihnen Maßnahmen bekannt, die in den betreffenden Ländern (allenfalls auch in
den anderen EU - Ländern) getroffen werden, um den Umstieg auf die Schiene für die
Frächter attraktiver zu machen bzw.
durch Lenkungsmaßnahmen herbeizuführen?
2. Stichwort “Schadstoffe”
a) Gibt es bereits Vorarbeiten zu jener wissenschaftlichen Studie, welche die
Kommission am 1. Januar des Jahres 2001 vorlegen will? Falls ja, gibt es schon
Ergebnisse?
c) Gibt es - in Österreich, Italien, Deutschland oder den Niederlanden - andere
wissenschaftliche Studien, die im staatlichen Auftrag oder im Auftrag der EU in
diesem Zusammenhang erstellt werden?
i Stichwort “Lärm”
Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn die erhöhten Mauttarife auf der
Brennerautobahn tatsächlich fallen sollten, und mit einer weiteren Zunahme des LKW -
Transites durch Österreich zu rechnen ist?
4. Stichwort “Zukunft
Wie schätzen Sie generell die zukünftige Entwicklung des Gütertransportverkehrs
innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf eine Verbesserung der
Umweltbelastung für die Menschen entlang der österreichischen Haupttransitachsen ein?