4551/J XX.GP

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betreffend Subventionierung von nicht - konfessionellen Schulen in privater Trägerschaft

Die gesamtgesellschaftliche Mittelaufbringung zur Finanzierung der Bildungsausgaben fließt

derzeit vorwiegend staatlichen und teilweise konfessionellen privaten Schulen zu. Eltern,

die ihre Kinder in nichtkonfessionelle private Schulen schicken wollen, werden einerseits

durch die Finanzierung des staatlichen Schulwesens und andererseits durch die Bezahlung

von Schulgeldern doppelt belastet. Die in der Verfassung und den Menschenrechten

garantierte freie Erziehungswahl wird dadurch ad absurdum geführt.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 26, Absatz 1 bzw. 3)

‚Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kinder zuteil

werden soll.”

und die Entschließung des Europäischen Parlamentes zur Freiheit der Erziehung in der

Europäischen Gemeinschaft vom 14.03.1984

“Aufgabe des Staates kann es nicht sein, weder für konfessionsgebundene Schulen allgemein noch für

Schulen einer bestimmten Konfession Empfehlungen zu geben oder sie zu bevorzugen, noch kann der

Staat solche Empfehlungen oder Bevorzugungen zugunsten nicht konfessionsgebundener Erziehung

vornehmen; entsprechend dem Recht der Eltern ist es deren Sache, über die Auswahl der Schule ihrer

Kinder bis zu deren eigener Entscheidungsfähigkeit zu entscheiden; Sache des Staates ist es, die dafür

nötigen Einrichtungen öffentlicher oder freier Schulen zu ermöglichen.”

werden in Österreich nicht voll berücksichtigt.

Die einzige gesetzliche Grundlage zur Subventionierung des Personalaufwandes an sonstige

Privatschulen stellt § 21 Privatschulgesetz dar. Subventionen zum Personalaufwand werden

mit dem Argument, daß die Bedingungen des § 21 nicht erfüllt sind, jedoch in der Praxis

bis auf wenige Ausnahmen nicht gewährt. Die Subventionierung des Sach - und

Investitionsaufwandes ist nicht gesetzlich geregelt und wird in völlig unterschiedlichen

Höhen an Schulen und Initiativen in privater Trägerschaft gewährt

Die Verteilung der Förderungsmittel an private nichtkonfessionelle Schulen im

Ermessensverfahren laut Privatschulgesetz darf laut Entscheidung des

Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1984 (Zahl 90/1010075) nicht nach Belieben erfolgen.

Aus den Budgetvoranschlägen ergibt sich im Jahr 1997 aber die folgende sehr

ungleichmäßige Verteilung der Förderungsmittel pro Schüler.

 

 

Subvention

 Subvention

 

 

       1997

 pro Schüler

Vienna International School

 

 S 55.168.000,--

 39.977,--

Bund der Waldorfschulen

 

 

 

(inklusive Bausubventionen)

 

 S  31.000.000,--

 12.297, --

Netzwerk - Verband Alternativschulen

 

 S    1.100.000,--

   2.306,--

Theresianum

 

 S    2.600.000,--

    3.741,--

Österreichische Gesellschaft für

 

 

 

Montessori – Pädagogik

 

 S                  0,--

           0,--

Danube International School

 

 S                  0,--

           0,--

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1) Nach welchen Kriterien und nach welchen Grundsätzen werden die Mittel an nicht -

konfessionelle Privatschulen verteilt? Wo sind diese festgeschrieben?

2) Wie kommt es zu den eklatanten Unterschieden in der Zuteilung der Mittel pro Schüler

für die unterschiedlichen Schulen, und wie rechtfertigen Sie derart unterschiedliche

Zuteilungen?

3) Warum wurde bisher in Österreich die Entschließung des Europäischen Parlaments vom

14. 3. 1994 nicht Folge geleistet, nach der der Staat keine Bevorzugungen zugunsten

konfessionsgebundener Erziehung vornehmen soll? Wie rechtfertigen Sie das?

4) Wird es zu einer Novellierung des Privatschulgesetzes kommen, das nichtkonfessionelle

Schulen in privater Trägerschaft mit konfessionellen Schulen in privater Trägerschaft

gleichstellt?

5) Es gibt reformpädagogische Schulen in privater Trägerschaft, die den öffentlichen

Lehrplan als Grundlage ihrer Schulorganisation übernommen haben. Wie rechtfertigen Sie

die unterschiedliche Behandlung dieser Schulen mit konfessionellen Privatschulen? Ist es

geplant, diese Schulen mit öffentlichem Lehrplan und reformpädagogischen Modellen den

konfessionellen Schulen gleichzustellen?