4551/J XX.GP
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
betreffend Subventionierung von nicht - konfessionellen Schulen in privater Trägerschaft
Die gesamtgesellschaftliche Mittelaufbringung zur Finanzierung der Bildungsausgaben fließt
derzeit vorwiegend staatlichen und teilweise konfessionellen privaten Schulen zu. Eltern,
die ihre Kinder in nichtkonfessionelle private Schulen schicken wollen, werden einerseits
durch die Finanzierung des staatlichen Schulwesens und andererseits durch die Bezahlung
von Schulgeldern doppelt belastet. Die in der Verfassung und den Menschenrechten
garantierte freie Erziehungswahl wird dadurch ad absurdum geführt.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 26, Absatz 1 bzw. 3)
‚Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kinder zuteil
werden soll.”
und die Entschließung des Europäischen Parlamentes zur Freiheit der Erziehung in der
Europäischen Gemeinschaft vom 14.03.1984
“Aufgabe des Staates kann es nicht sein, weder für konfessionsgebundene Schulen allgemein noch für
Schulen einer bestimmten Konfession Empfehlungen zu geben oder sie zu bevorzugen, noch kann der
Staat solche Empfehlungen oder Bevorzugungen zugunsten nicht konfessionsgebundener Erziehung
vornehmen; entsprechend dem Recht der Eltern ist es deren Sache, über die Auswahl der Schule ihrer
Kinder bis zu deren eigener Entscheidungsfähigkeit zu entscheiden; Sache des Staates ist es, die dafür
nötigen Einrichtungen öffentlicher oder freier Schulen zu ermöglichen.”
werden in Österreich nicht voll berücksichtigt.
Die einzige gesetzliche Grundlage zur Subventionierung des Personalaufwandes an sonstige
Privatschulen stellt § 21 Privatschulgesetz dar. Subventionen zum Personalaufwand werden
mit dem Argument, daß die Bedingungen des § 21 nicht erfüllt sind, jedoch in der Praxis
bis auf wenige Ausnahmen nicht gewährt. Die Subventionierung des Sach - und
Investitionsaufwandes ist nicht gesetzlich geregelt und wird in völlig unterschiedlichen
Höhen an Schulen und Initiativen in privater Trägerschaft gewährt
Die Verteilung der Förderungsmittel an private nichtkonfessionelle Schulen im
Ermessensverfahren laut Privatschulgesetz darf laut Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1984 (Zahl 90/1010075) nicht nach Belieben erfolgen.
Aus den Budgetvoranschlägen ergibt sich im Jahr 1997 aber die folgende sehr
ungleichmäßige Verteilung der
Förderungsmittel pro Schüler.
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Subvention |
Subvention |
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1997 |
pro Schüler |
Vienna International School |
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S 55.168.000,-- |
39.977,-- |
Bund der Waldorfschulen |
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(inklusive Bausubventionen) |
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S 31.000.000,-- |
12.297, -- |
Netzwerk - Verband Alternativschulen |
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S 1.100.000,-- |
2.306,-- |
Theresianum |
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S 2.600.000,-- |
3.741,-- |
Österreichische Gesellschaft für |
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Montessori – Pädagogik |
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S 0,-- |
0,-- |
Danube International School |
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S 0,-- |
0,-- |
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Nach welchen Kriterien und nach welchen Grundsätzen werden die Mittel an nicht -
konfessionelle Privatschulen verteilt? Wo sind diese festgeschrieben?
2) Wie kommt es zu den eklatanten Unterschieden in der Zuteilung der Mittel pro Schüler
für die unterschiedlichen Schulen, und wie rechtfertigen Sie derart unterschiedliche
Zuteilungen?
3) Warum wurde bisher in Österreich die Entschließung des Europäischen Parlaments vom
14. 3. 1994 nicht Folge geleistet, nach der der Staat keine Bevorzugungen zugunsten
konfessionsgebundener Erziehung vornehmen soll? Wie rechtfertigen Sie das?
4) Wird es zu einer Novellierung des Privatschulgesetzes kommen, das nichtkonfessionelle
Schulen in privater Trägerschaft mit konfessionellen Schulen in privater Trägerschaft
gleichstellt?
5) Es gibt reformpädagogische Schulen in privater Trägerschaft, die den öffentlichen
Lehrplan als Grundlage ihrer Schulorganisation übernommen haben. Wie rechtfertigen Sie
die unterschiedliche Behandlung dieser Schulen mit konfessionellen Privatschulen? Ist es
geplant, diese Schulen mit öffentlichem Lehrplan und reformpädagogischen Modellen den
konfessionellen Schulen gleichzustellen?