4625/J XX.GP
der Abgeordneten Auer, Schwarzböck
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend: Neuausstellungen von Führerscheinen im Rahmen der Verlängerung der
Lenkberechtigung der Klasse C
Am 1. November 1997 trat das Führerscheingesetz in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt
wird die Lenkberechtigung der Klasse C nur mehr auf 5 bzw. ab dem 60. Lebensjahr
auf 2 Jahre befristet erteilt.
Um eine Verlängerung der Lenkberechtigung zu erlangen, muß sich der Besitzer der
Lenkberechtigung einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Mittels ärztlichem
Gutachten muß seine körperliche und geistige Befähigung zum Lenken von
Kraftfahrzeugen der Klasse C festgestellt werden.
Als Übergangsbestimmung müssen sich alle, die ab dem 1. November 1997 das
45. Lebensjahr überschritten haben, innerhalb von einem Jahr einer ärztlichen
Untersuchung unterziehen. Der Nationalrat hat diese Frist in seiner Sitzung am
16. Juni 1998 auf weitere zwei Jahre, also bis zum 1. November 2000, verlängert.
Die Verlängerung der Lenkberechtigung stellt die Besitzer jedoch vor einen fast
unzumutbaren Aufwand. Nicht nur, daß viel Zeit für die ärztliche Untersuchung und
die damit verbundenen Amtswege aufgebracht werden muß, kostet die Verlängerung
des bereits erworbenen Rechts jede Menge Geld. Die Lenkberechtigung kann
nämlich, laut Auskunft des Verkehrsministeriums, nicht einfach durch einen Stempel
im Führerschein verlängert werden. Jede Verlängerung, die alle fünf bzw. zwei Jahre,
durchgeführt werden muß, erfordert eine Neuausstellung des Führerscheines.
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1998 beschlossen, daß die zur
Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung
des neuen Führerscheines von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit
sind. Somit ist die Verlängerung des Führerscheins zukünftig wenigstens mit keinen
unmittelbaren Kosten verbunden. Die Kosten für die Photos, die ärztliche
Untersuchung und den Zeitaufwand werden jedoch auch in Zukunft nicht ersetzt
werden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage:
1. Ist es richtig, daß eine Verlängerung der Lenkberechtigung der Klasse C ohne
Neuausstellung des Führerscheines nicht möglich ist?
2. Wenn ja, aus welchen Gründen?
3. Warum ist im EU - Land Deutschland eine Befristung der Lenkberechtigung der
Klasse C erst ab dem 50. Lebensjahr vorgesehen?
4. Können Sie sich eine gesetzliche Verlängerung der Frist der Erteilung der
Lenkberechtigung bzw. eine Anhebung des Alters, ab dem die Lenkberechtigung
befristet erteilt wird, im Interesse der Besitzer der Lenkberechtigungen vorstellen?
5. Wenn nein, warum nicht?
6. Stimmen die Angaben einer Verwaltungsbehörde, daß in einigen Jahren der
Führerschein erneut auf Kosten der Bürger neu ausgestellt werden muß, weil ein
neues Dokument, der Führerschein im Scheckkartenformat, eingeführt wird?
7. In den Führerscheinabteilungen der Behörden trifft man seit Inkrafttreten des
Führerscheingesetzes vermehrt auf unzufriedene Bürger und überlastete Beamte.
Werden in Ihrem Ressort Überlegungen angestellt, wie eine Verbesserung der
Situation, sowohl im Interesse der großen Zahl der Führerscheinbesitzer als auch
im Interesse der Beamten, herbeigeführt werden kann?