4625/J XX.GP

 

der Abgeordneten Auer, Schwarzböck

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend: Neuausstellungen von Führerscheinen im Rahmen der Verlängerung der

Lenkberechtigung der Klasse C

Am 1. November 1997 trat das Führerscheingesetz in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt

wird die Lenkberechtigung der Klasse C nur mehr auf 5 bzw. ab dem 60. Lebensjahr

auf 2 Jahre befristet erteilt.

Um eine Verlängerung der Lenkberechtigung zu erlangen, muß sich der Besitzer der

Lenkberechtigung einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Mittels ärztlichem

Gutachten muß seine körperliche und geistige Befähigung zum Lenken von

Kraftfahrzeugen der Klasse C festgestellt werden.

Als Übergangsbestimmung müssen sich alle, die ab dem 1. November 1997 das

45. Lebensjahr überschritten haben, innerhalb von einem Jahr einer ärztlichen

Untersuchung unterziehen. Der Nationalrat hat diese Frist in seiner Sitzung am

16. Juni 1998 auf weitere zwei Jahre, also bis zum 1. November 2000, verlängert.

Die Verlängerung der Lenkberechtigung stellt die Besitzer jedoch vor einen fast

unzumutbaren Aufwand. Nicht nur, daß viel Zeit für die ärztliche Untersuchung und

die damit verbundenen Amtswege aufgebracht werden muß, kostet die Verlängerung

des bereits erworbenen Rechts jede Menge Geld. Die Lenkberechtigung kann

nämlich, laut Auskunft des Verkehrsministeriums, nicht einfach durch einen Stempel

im Führerschein verlängert werden. Jede Verlängerung, die alle fünf bzw. zwei Jahre,

durchgeführt werden muß, erfordert eine Neuausstellung des Führerscheines.

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1998 beschlossen, daß die zur

Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung

des neuen Führerscheines von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit

sind. Somit ist die Verlängerung des Führerscheins zukünftig wenigstens mit keinen

unmittelbaren Kosten verbunden. Die Kosten für die Photos, die ärztliche

Untersuchung und den Zeitaufwand werden jedoch auch in Zukunft nicht ersetzt

werden.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr folgende

Anfrage:

1. Ist es richtig, daß eine Verlängerung der Lenkberechtigung der Klasse C ohne

Neuausstellung des Führerscheines nicht möglich ist?

2. Wenn ja, aus welchen Gründen?

3. Warum ist im EU - Land Deutschland eine Befristung der Lenkberechtigung der

Klasse C erst ab dem 50. Lebensjahr vorgesehen?

4. Können Sie sich eine gesetzliche Verlängerung der Frist der Erteilung der

Lenkberechtigung bzw. eine Anhebung des Alters, ab dem die Lenkberechtigung

befristet erteilt wird, im Interesse der Besitzer der Lenkberechtigungen vorstellen?

5. Wenn nein, warum nicht?

6. Stimmen die Angaben einer Verwaltungsbehörde, daß in einigen Jahren der

Führerschein erneut auf Kosten der Bürger neu ausgestellt werden muß, weil ein

neues Dokument, der Führerschein im Scheckkartenformat, eingeführt wird?

7. In den Führerscheinabteilungen der Behörden trifft man seit Inkrafttreten des

Führerscheingesetzes vermehrt auf unzufriedene Bürger und überlastete Beamte.

Werden in Ihrem Ressort Überlegungen angestellt, wie eine Verbesserung der

Situation, sowohl im Interesse der großen Zahl der Führerscheinbesitzer als auch

im Interesse der Beamten, herbeigeführt werden kann?