4682/J XX.GP

 

der Abg. Mag. Guggenberger, Dr. Leiner, Dr. Pumberger, Motter, Haidlmayer, DDr. Niederwieser

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend den bundesweit uneinheitlichen Vollzug des Ausbildungsabschnittes des “Bundesgesetzes

über die Regelung der gehobenen medizinisch - technischen Dienste (MTD - Gesetz)”.

Der “Verband der Diplomierten ErgotherapeutInnen” sowie der “Dachverband der gehobene medizi –

nisch - technischen Dienste” haben - nachdem sie mit zahlreichen Beschwerden konfrontiert wurden -

wiederholt, auch öffentlich darauf hingewiesen, daß der Ausbildungsabschnitt des “Bundesgesetzes

über die Regelung der gehobenen medizinisch - technischen Dienste” je nach Bundesland unterschied -

lich vollzogen wird. Dies führt in einigen Bundesländern zur eklatanten Benachteiligung jener Staats -

bürgerinnen, die eine Ausbildung im Bereich der Diätassistenz, Ergotherapie, Logopädie, medizinisch -

technische Analytik, Orthoptik, Physiotherapie bzw. radiologisch - technische Assistenz anstreben.

Vergangenen Dezember hat die Bundesvolksanwaltschaft in einem Schreiben an den “Verband der

Diplomierten ErgotherapeutInnen” bedauert, daß “weder das MTD - Gesetz, noch die hiezu ergangene

MTD - Ausbildungsverordnung Regelungen über die Finanzierung der Ausbildung enthält und daher

auch nicht auf die Möglichkeit oder Erlaubtheit privatrechtlicher Vereinbarungen über einen Ausbil -

dungskostenrückersatz eingeht”.

Das MTD - Gesetz enthält keine Angaben, wer die Kosten trägt. Es ist dem Gesetz selbst nicht zu ent -

nehmen, daß die Aufnahme an eine MTD - Akademie voraussetzt, daß die BewerberInnen nachweisen

müssen, für die Kosten der Ausbildung selbst oder durch Dritte aufkommen zu können. Die zuständige

Volksanwältin betont, daß den bundesrechtlichen Regelungen ebenfalls nicht zu entnehmen ist, daß

“die "Landesbürgerschaft" ausschlaggebend dafür sein soll, ob jemand in eine medizinisch - technische

Akademie aufgenommen werden kann”. Die Volksanwältin erachtet es als Härte, daß BürgerInnen

“einiger Bundesländer in Ihrer Berufswahl beschränkt oder andernfalls mit hohen Rückersatzforderun -

gen konfrontiert werden”.

Dabei wurde das MTD - Gesetz zwischen dem zuständigem Ministerium und den jeweiligen Länderver -

treterInnen (vor)beraten, weil die Ausbildungsdauer aller sieben MTD - Sparten auf einheitlich drei

Jahre verlängert wurde, was unter den ursprünglichen Bedingungen in den meisten Fällen höhere

Ausbildungskosten verursacht hätte. Wie dem nachfolgenden Zitat aus dem “Resümeeprotokoll über

die Besprechung am 1. Juli1992 im Bundesministerium für Finanzen betreffend Finanzausgleichsge -

setz 1993” zu entnehmen ist, verlangten die LändervertreterInnen, daß auch die für das Erlangen der

Freiberuflichkeit vorgeschriebene Praxis von zwei auf drei Jahre erhöht werde: “Um zu verhindern, daß

die Ausgebildeten zu rasch in die Privatwirtschaft abwandern, wurde der BM ersucht, die Frist, in der

die Ausgebildeten unselbständig in einer Krankenanstalt zu arbeiten haben, von derzeit vorgesehenen

zwei auf drei Jahre zu verlängern.”‘

Dieser finanziell motivierte Wunsch der Ländervertreterinnen wurde auf Kosten der AbsolventInnen

erfüllt. Dennoch blieb in der Folge die Finanzierung der Ausbildung im Gesetz ungeregelt, was in den

vergangenen Jahren dazu geführt hat bzw. nun dazu führt, daß einzelne Bundesländer bzw. Ausbil -

dungsstätten die jeweiligen Ausbildungskosten den StudentInnen aufbürden.

Der bundesweit uneinheitliche Vollzug des MTD - Gesetzes bedingt eine massive Benachteiligung ein -

zelner StaatsbürgerInnen gegenüber StaatsbürgerInnen aus Bundesländern, welche die identische Aus -

bildung unter wesentlich günstigeren finanziellen Aspekten bzw. unentgeltlich erhalten.

StaatsbürgerInnen, die sich durch eine (mehrtägige) Aufnahmsprüfung für die Ausbildung in einer der

sieben MTD - Sparten qualifiziert haben, sehen sich je nach Herkunftsbundesland und Ausbildungsort

(45 Akademien in 7 Bundesländern an 12 Standorten) mit unterschiedlichen Ausbildungs-

bedingungen konfrontiert, die im schlimmsten Fall dazu führen, daß die AbsolventInnen die gesamten

Ausbildungskosten zurückzuzahlen haben. Völlig im Dunkeln bleibt, wie oft auf die angestrebte Aus -

bildung aufgrund der rigid formulierten Ausbildungsverträge (Ausbildungsdarlehen, Bindungserklä -

rung, Verpflichtungserklärung...) überhaupt verzichtet wurde.

Demgemäß umfaßt der Problemkreis neben Fragen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung und der

Gesundheitspolitik auch bildungs - und arbeitsmarktpolitische Aspekte. Schließlich betrifft es aus -

sichtsreiche Zukunftsberufe, weshalb die Ausbildungsfrage nicht nur auf Basis vorhandener Planstellen

im öffentlichen und öffentlichkeitsnahen Bereich geführt werden sollte, sondern auch als Frage der

Bildungspolitik diskutiert gehört, welche Ausbildungs - und Arbeitsmöglichkeiten junge Staatsbürge -

rInnen auf dem nunmehr europäischen Arbeitsmarkt haben.

Davon abgesehen ist es ein vitales Interesse, daß die in der Gesundheitsvorsorge tätigen Fachkräfte in

ausreichender Zahl sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich zur Verfügung stehen, wes -

halb an sich unbestritten sein sollte, daß die Bundesländer in jedem Fall die Ausbildungskosten aus

Steuermitteln übernehmen bzw. vorfinanzieren.

In diesem Sinn gilt es einen gemeinsamen Weg zu finden, der nicht von der in den meisten Bundes -

ländern herrschenden unentgeltlichen Ausbildung, sondern von den in einigen Bundesländern übli -

chen Ausbildungsverträgen wegführt. Dies sollte um so leichter sein, als die zuständige Volksanwältin

in ihrem jüngsten Schreiben an den “Verband der Diplomierten ErgotherapeutInnen” berichtet, daß

nach Angaben der Ländervertreterinnen “in den meisten Bundesländern eine Rückforderung von

Ausbildungskosten nicht (mehr) gehandhabt” wird.

So ist in Wien seit jeher für alle qualifizierten BewerberInnen, welche die Aufnahmsprüfungen ge-

schafft und einen Ausbildungsplatz erlangt haben, die Ausbildung in allen sieben MTD - Sparten ohne

Ansehen des jeweiligen Herkunftsbundeslandes unentgeltlich.

Oberösterreich stellte bis Mitte der Neunziger Jahre jenen AkademieabsolventInnen, welche nicht in

den Landesdienst eintreten wollten, für die Ausbildung einen Pauschalbetrag in der Höhe von

25 000. - ÖS in Rechnung. Inzwischen erhalten alle qualifizierten BewerberInnen die Ausbildung im

Interesse der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unentgeltlich. Allerdings müssen Staatsbürge-

rinnen anderer Bundesländer dem Vernehmen nach vereinzelt Ausbildungsverträge unterschreiben.

Tirol verlangt von LandesbürgerInnen, die eine landeseigene MTD - Akademie besuchen wollen, den

Abschluß von Verpflichtungsverträgen, fordert deren Erfüllung aber nicht ein, weil Tirol bloß das Ko -

stenbewußtsein schärfen, eine gewisse moralische Verpflichtung gegenüber dem Land und der Ausbil -

dungsstätte nähren, sowie für Zwecke der Statistik und der Gesamtplanung bestimmte dem Daten -

schutz unterliegende Informationen über die Arbeitsstellen nach der Ausbildung erhalten möchte.

Allerdings bestätigte der Vertreter des Landes Tirol dem Tiroler Landesvolksanwalt die Praxis des

Innsbrucker Ausbildungszentrums West, für die Ausbildung auswärtiger StudentInnen “Kosten einzu -

heben, welche regelmäßig von jenem Bundesland, aus dem der Auszubildende stammt, übernommen

werden”.

Das Burgenland hat mangels eigener MTD - Akademien mit jenen LandesbürgerInnen, die eine aus -

wärtige MTD - Akademie besuchen wollten, Verträge abgeschlossen, mit welchen sich diese verpflich -

ten, nach Abschluß der Ausbildung ihren Beruf im Burgenland auszuüben. Als sich im Vorjahr gezeigt

hat, daß die erforderlichen Arbeitsplätze im Landesdienst fehlen, so daß die Absolventinnen ihre Ver -

tragsverpflichtungen gegenüber dem Land nicht einhalten konnten, hat dieses auf die Einhaltung der

Verpflichtung verzichtet und allen AbsolventInnen, die für ihren Fachbereich eine lange Wartezeit

oder gar keine Aussichten auf einen burgenländischen Arbeitsplatz haben, aus der Verpflichtung ent -

bunden.

Ganz anders verhält sich Vorarlberg, wo wie im Burgenland noch keine einzige MTD - Akademie er -

richtet wurde, weshalb jene VorarlbergerInnen, die eine Ausbildung im MTD - Bereich anstreben, je

nach Ausbildungsort Verträge mit dem Land unterschreiben müssen, in welchen sie sich verpflichten

nach Ausbildungsende drei Jahre an ausgewählten Landesstellen zu arbeiten. Mangels vertragserfül -

lender Stellen konnten einige AbsolventInnen in den vergangenen Jahren ihre Verpflichtung nicht

erfüllen. Aus diesem Grund haben sie in gemeinnützigen, aber in den Verträgen nicht als vertragser -

füllend anerkannten Vorarlberger Gesundheitseinrichtungen (Caritas, Lebenshilfe, Behindertenheime,

private Laboratorien...) bzw. mangels freier Stellen vereinzelt sogar außerhalb Vorarlbergs zu arbeiten

begonnen, worauf das Land Vorarlberg je nach Ausbildungsdauer (zwei Jahre bzw. seit der Novellie -

rung drei Jahre) bzw. Ausbildungsort Ausbildungskosten in der Höhe zwischen 100 000.- ÖS und

200 000.- öS eingefordert hat. Dies obwohl die AbsolventInnen den Vertrag mangels vertragserfüllen-

der Stellen, d.h. ohne eigenes Verschulden nicht erfüllen konnten.

Auf Betreiben des “Verbandes der Diplomierten ErgotherapeutInnen” sowie des “Dachverbandes der

gehobenen medizinisch - technischen Dienste” haben sich heuer der Vorarlberger Landtag, die Bundes -

volksanwaltschaft, der Vorarlberger Landesvolksanwalt, die Vorarlberger Medien und die ORF -

Bürgerservice - Sendung "Konflikte" intensiv mit den umstrittenen Vorarlberger Ausbildungsverträgen

auseinandergesetzt, was endlich dazu geführt hat, daß künftig außer Landesstellen, auch ausgewählte

Dienststellen in Vorarlberg als vertragserfüllend anerkannt werden.

Weiters sollen die in den vergangenen Jahren entstandenen Härtefälle (etwa AbsolventInnen, die ihre

Ausbildungskosten dem Land zurückzahlen mußten bzw. zurückzahlen müssen, weil sie keine vertrags -

erfüllende Stelle in Vorarlberg gefunden bzw. an ihrem Studienort geheiratet haben) im Auftrag des

Landes durch den Vorarlberger Landesvolksanwalt geprüft werden.

Während sich die Vorarlberger Situation inzwischen offenbar ein wenig gelichtet hat, bleibt die bun -

desweite Ausbildungssituation vorerst weiterhin verwirrend, da die StudentInnen je nach Herkunfts -

bundesland und Ausbildungsort unterschiedliche Verträge unterschreiben müssen. um die gewünschte

Ausbildung zu erhalten: So erlangen einige VorarlbergerInnen die MTD - Ausbildung in Wien unent -

geltlich, während ihnen diese im näheren Salzburg - dem Vernehmen nach - mit rund 150 000.- öS

und im benachbarten Tirol gar mit rund 360 000. - ÖS in Rechnung gestellt wird.

In diesem Zusammenhang muß auch noch erwähnt werden, daß der jeweilige Ausbildungsort oft nicht

frei gewählt werden kann, da er nicht nur vom Bestehen der Aufnahmsprüfung, sondern oft auch vom

Zufall abhängt. Denn vertraulichen Informationen zufolge soll an einzelnen Akademien für den geho -

benen medizinisch - technischen Dienst ein “stillschweigendes Ausbildungsverbot für VorarlbergerIn -

nen” herrschen, da sich Vorarlberg einerseits die Errichtung und den Betrieb eigener Akademien er -

spart, andererseits nur ein minimales Kontingent an Ausbildungsplätzen (voraus) finanziert.

Diese Beispiele bekräftigen die Unerläßlichkeit einer bundesweiten Bestandsaufnahme des Status quo,

verdeutlichen aber auch den uneinheitlichen Vollzug des MTD - Gesetzes, der eine gravierende Un -

gleichbehandlung der Staatsbürgerinnen bedingt, weshalb zweifelhaft ist, inwiefern die umstrittenen

Ausbildungsverträge den Gleichheitssatz der Verfassung bzw. die Freiheit der Berufswahl und die

Freiheit der Berufsausbildung verletzen und somit verfassungswidrig sind.

Das MTD - Gesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Ausbildungsabschnitt dem Vollzug der Länder anver -

traut wurde, die diesen unterschiedlich bürgerInnenfreundlich vollziehen, weshalb die unterfertigten

Abgeordneten an einer detaillierten bundesweiten Bestandsaufnahme des Vollzugs des MTD - Gesetzes

und der regional unterschiedlichen Ausbildungsbedingungen besonders interessiert sind.

Schließlich soll der aktuelle Status quo erhoben werden, um in der Folge Rahmenbedingungen schaf -

fen zu können, die gewährleisten, daß alle StaatsbürgerInnen, die sich für eine Ausbildung in einem

dieser Gesundheitsberufe qualifiziert haben, vergleichbare Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten ha -

ben.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales folgende

ANFRAGE

1. In Beantwortung der Anfrage Nr.2737/ J haben Sie vor rund einem Jahr erklärt, daß Sie “unter

Beiziehung von Experten aus dem Bereich des Arbeits - und Zivilrechts die gesamte Problematik im

Rahmen der nächsten Konferenz der leitenden Sanitätsbeamten sowie auch bei der nächsten

Konferenz der Gesundheits - und Krankenanstaltenreferenten erörtern” werden. Welche konkre -

ten Ergebnisse haben die Prüfung der fraglichen Punkte durch die leitenden SanitätsbeamtInnen,

sowie die Erörterung der fraglichen Punkte durch die Gesundheits- und Krankenanstaltenreferen -

tlnnen der Länder gebracht?

2. Werden Sie im Namen Ihres Ministeriums an den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes mit

dem Ersuchen herantreten, durch ein Gutachten zu prüfen, inwiefern die umstrittenen Ausbil -

dungsverträge den Gleichheitssatz der Verfassung bzw. die Freiheit der Berufswahl und der Berufs -

ausbildung verletzen und somit verfassungswidrig sind?. Wenn nein, warum nicht?

3. Wie hoch ist der jährliche Gesamtaufwand für die Ausbildung im Bereich der gehobenen medizi -

nisch - technischen Dienste seit Verabschiedung des MTD - Gesetzes (Bitte jahresweise nach Aka -

demiestandorten und MTD - Sparten aufschlüsseln)

4. Wie lautet der jeweilige Kriterienkatalog, auf dessen Basis die Jahresbudgets für die einzelnen

Akademiestandorte und die einzelnen MTD - Sparten als zweckmäßig definiert wurden?

5. Welche Gebietskörperschaften bzw. ErhalterInnen von medizinisch - technischen Akademien ver -

langen von den StudentInnen die Unterfertigung von Ausbildungsverträgen (z.B.: Ausbildungs -

darlehen, Bindungserklärungen, Verpflichtungserklärungen...) (Bitte namentlich nach Bundes -

ländern, Ausbildungsorten und MTD - Sparten aufschlüsseln)?

6. Auf Basis welcher Kriterienkataloge wird von den einzelnen Gebietskörperschaften bzw. Erhalte -

rInnen von medizinisch - technischen Akademien die Höhe der Ausbildungskosten, sowie des je -

weiligen Ausbildungskostenrückersatzes festgesetzt (Bitte nach Bundesländern, Gebietskörper -

schaften und AkademieerhalterInnen aufschlüsseln. Danke)

7. Wie viele Personen, die seit Inkrafttreten des MTD - Gesetzes eine Ausbildung an medizinisch -

technischen Akademien angetreten haben, erhielten bzw. erhalten eine derartige

(Vor -)Finanzierung der Ausbildung (Bitte jahresweise nach Bundesländern, Akademiestandorten

und MTD - Sparten aufschlüsseln)

8. Wie viele Personen, welche die Ausbildung gemäß dem MTD - Gesetz abgeschlossen haben, wur -

den a) aufgrund ihrer vertragserfüllenden Tätigkeit von der Rückzahlung befreit, wurden b) von

der Rückzahlung befreit, da die jeweiligen ArbeitgeberInnen die Rückzahlung übernommen haben1

wurden C) aus anderen Gründen (welche?) von der Rückzahlung befreit bzw. wurden d) zur Rück -

zahlung verpflichtet?

9, Wie viele Ausbildungsplätze stehen derzeit in Österreichs Akademien für den gehobenen medizi -

nisch - technischen Dienst zur Verfügung (Bitte nach Bundesländern und MTD - Sparten aufschlüs -

sein. Danke)

10. Wie viele StudentInnen sind derzeit an den einzelnen österreichischen Akademien für den geho -

benen medizinisch - technischen Dienst in Ausbildung (Bitte nach Bundesländern, MTD - Sparten

und Studienabschnitt aufschlüsseln. Danke)?

11. Wie viele qualifizierte BewerberInnen mußten seit Verabschiedung des MTD - Gesetzes von den

einzelnen österreichischen Akademien für den gehobenen medizinisch - technischen Dienst abge -

wiesen werden (Bitte jahresweise nach Bundesländern und MTD - Sparten aufschlüsseln. Danke)?

12. Wie viele AbsolventInnen gibt es seit Verabschiedung des MTD - Gesetzes an Österreichs Akade -

mien für den gehobenen medizinisch - technischen Dienst (Bitte jahresweise nach Bundesländern

und MTD - Sparten aufschlüsseln. Danke)?

13. Wie liegt Österreich bezüglich AbsolventInnenzahl der gehobenen medizinisch - technischen Aka -

demien im europäischen Vergleich (Bitte nach MTD - Sparten aufschlüsseln. Danke)?

14. Wie hoch schätzen Sie den Versorgungsbedarf der heimischen Bevölkerung mit Vertreterinnen

der gehobenen medizinisch - technischen Dienste (Bitte nach Bundesländern und MTD - Sparten

aufschlüsseln. Danke)?

15. Wie liegt Österreich bezüglich der Versorgung mit Vertreterinnen der gehobenen medizinisch -

technischen Dienste im europäischen Vergleich (Ditte nach MTD - Sparten aufschlüsseln. Danke)?

16. Wodurch wird in jenen Bundesländern, die es seit 1992 verabsäumt haben, medizinisch - technische

Akademien für alle sieben MTD - Sparten einzurichten, die vom Gesetzgeber gewünschte Ausbil -

dungsmöglichkeit gewährleistet

17. Welche konkreten Schritte werden Sie setzen, damit auch jene Bundesländer, die seit 1992 verab -

säumt haben, medizinisch - technische Akademien für alle sieben medizinisch - technischen Berufe

einzurichten, ihren im Gesetz festgeschriebenen Bildungs - und Versorgungsauftrag erfüllen, indem

sie künftig dafür sorgen, daß qualifizierte LandesbürgerInnen einen entsprechenden Ausbildungs -

platz an medizinisch - technischen Akademien auswärtiger Bundesländer erhalten?

18. Was spricht dafür bzw. dagegen, im Rahmen des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen

medizinisch - technischen Dienste (MTD - Gesetz) künftig gesetzliche Regelungen über die Tragung

von Ausbildungskosten festzuschreiben?

19. Welche Vorteile sprechen dafür, die Länder künftig zum einheitlichen Vollzug des Ausbildungsab -

schnittes des MTD - Gesetzes aufzufordern?

20. Welche Nachteile sprechen dagegen, die Länder künftig zum einheitlichen Vollzug des Ausbil -

dungsabschnittes des MTD - Gesetzes aufzufordern?

21. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie aufgrund Ihrer Abwägung der jeweiligen Vor - und

Nachteile setzen?

22. Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ausbildung im Bereich der gehobenen medizinisch -

technischen Dienste wurde erwogen, im Rahmen einer Art. 15a BVG - Vereinbarung zwischen den

Bundesländern eine bundesweit einheitliche Regelung für alle Gebietskörperschaften bzw. Kran -

kenhausträger vorzusehen. Welche Vor - bzw. Nachteile sprechen Ihres Erachten für bzw. gegen

die Verwirklichung dieses Lösungsansatzes?

23. Durch welche konkreten Maßnahmen seitens Ihres Ministeriums werden Sie die im Interesse der

Gesundheitsversorgung liegende Lösung des anstehenden Problems durch eine Art. 15a BVG -

Vereinbarung unterstützen?.

24. Alternativ zu der in Diskussion stehenden Art. 15a BVG -Vereinbarung wurde auch der Vorschlag

gemacht, einen bestimmten prozentuellen Anteil des LKF - Budgets für die Ausbildung zweckzu -

binden. Was spricht Ihres Erachten für bzw. gegen die Verwirklichung dieses alternativen Lö -

sungsansatzes?

25. Welche konkreten Schritte sind Sie bereit zu setzen, um eine Lösung des anstehenden Problems

durch obige Zweckbindung von LKF - Mitteln zu unterstützen?