4725/J XX.GP

 

der Abg. Mag. Trattner, Böhacker

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend § 14 BHG

Gemäß § 14 BHG Abs. 1 ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung

von dem Minister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine

Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere

hervorzugehen hat,

1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraus -

sichtlich vermehrte Ausgaben für den Bund verursachen wird;

2. wie hoch diese Ausgaben für jedes Jahr innerhalb des laufenden Budget -

prognosezeitraumes zu beziffern sein werden;

3. aus welchen Gründen diese Ausgaben notwendig sind und welcher Nutzen

hiervon erwartet wird;

4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben gemacht werden.

Gemäß Abs. 2 ist Abs. 1 auf Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Minderein -

nahmen des Bundes führen, sinngemäß anzuwenden.

In der Regierungsvorlage im Abgabenänderungsgesetz 1997 (933 d.B.) wurde u.a. das

Umsatzsteuergesetz 1994 dahingehend geändert, daß unecht umsatzsteuerbefreite

Kreditkartengesellschaften rückwirkend zur Umsatzsteuerpflicht optieren können.

Aufgrund dieser rückwirkenden Gesetzesänderung verliert der Bund allerdings mehrere

100 Millionen Schilling an Steuereinnahmen.

Daher ist es verwunderlich, daß im Vorblatt zur Regierungsvorlage 933 d.8. angegeben

wird, daß die vorgeschlagenen Maßnahmen zu keinen nennenswerten Kosten führen.

Aus gegebenem Anlaß stellen daher die unterfertigten Abgeordneten an den Bundes -

minister für Finanzen folgende

Anfrage:

1. Entspricht die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1997 (933 d.B.)

den Bestimmungen des § 14 BHG?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, zu welchen Mindereinnahmen des Bundes führte/führt allein die

(rückwirkende) Änderung o.a. Bestimmung im Umsatzsteuergesetz?

2. Warum wird von seiten des Bundesministeriums für Finanzen in diesem Zusammen -

hang damit argumentiert, daß “die Optionsmöglichkeit nicht nur der EU - Richtlinie

entspreche, sondern auch Rechtssicherheit schaffe”?

3. Ist es richtig, daß ein Beibehalten der alten Regelung (Steuerfreiheit) ebenfalls der

EU - Richtlinie entsprochen hätte und daß die EU - Richtlinie es jedem Mitgliedstaat

offen läßt, ihren Steuerpflichtigen das Optionsrecht für die Zukunft einzuräumen?

4. Warum schafft nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die neue Rege -

lung Rechtssicherheit, obwohl die alte Regelung klar und eindeutig und somit jeden

Zweifel ausräumend formuliert war?