4725/J XX.GP
der Abg. Mag. Trattner, Böhacker
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend § 14 BHG
Gemäß § 14 BHG Abs. 1 ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung
von dem Minister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine
Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere
hervorzugehen hat,
1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraus -
sichtlich vermehrte Ausgaben für den Bund verursachen wird;
2. wie hoch diese Ausgaben für jedes Jahr innerhalb des laufenden Budget -
prognosezeitraumes zu beziffern sein werden;
3. aus welchen Gründen diese Ausgaben notwendig sind und welcher Nutzen
hiervon erwartet wird;
4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben gemacht werden.
Gemäß Abs. 2 ist Abs. 1 auf Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Minderein -
nahmen des Bundes führen, sinngemäß anzuwenden.
In der Regierungsvorlage im Abgabenänderungsgesetz 1997 (933 d.B.) wurde u.a. das
Umsatzsteuergesetz 1994 dahingehend geändert, daß unecht umsatzsteuerbefreite
Kreditkartengesellschaften rückwirkend zur Umsatzsteuerpflicht optieren können.
Aufgrund dieser rückwirkenden Gesetzesänderung verliert der Bund allerdings mehrere
100 Millionen Schilling an Steuereinnahmen.
Daher ist es verwunderlich, daß im Vorblatt zur Regierungsvorlage 933 d.8. angegeben
wird, daß die vorgeschlagenen Maßnahmen zu keinen nennenswerten Kosten führen.
Aus gegebenem Anlaß stellen daher die unterfertigten Abgeordneten an den Bundes -
minister für Finanzen folgende
Anfrage:
1. Entspricht die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1997 (933 d.B.)
den
Bestimmungen des § 14 BHG?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, zu welchen Mindereinnahmen des Bundes führte/führt allein die
(rückwirkende) Änderung o.a. Bestimmung im Umsatzsteuergesetz?
2. Warum wird von seiten des Bundesministeriums für Finanzen in diesem Zusammen -
hang damit argumentiert, daß “die Optionsmöglichkeit nicht nur der EU - Richtlinie
entspreche, sondern auch Rechtssicherheit schaffe”?
3. Ist es richtig, daß ein Beibehalten der alten Regelung (Steuerfreiheit) ebenfalls der
EU - Richtlinie entsprochen hätte und daß die EU - Richtlinie es jedem Mitgliedstaat
offen läßt, ihren Steuerpflichtigen das Optionsrecht für die Zukunft einzuräumen?
4. Warum schafft nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die neue Rege -
lung Rechtssicherheit, obwohl die alte Regelung klar und eindeutig und somit jeden
Zweifel ausräumend formuliert war?