4792/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Madeleine Petrovic Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Sicherheitsaspekte des Lainzer Tunnels
Der Lainzer Tunnel soll als einröhriger, zweigleisiger Tunnel mit Gegenverkehr und
gemischtem Verkehr ausgeführt bzw. betrieben werden. Das heißt, Güter -,
Gefahrengut - und Personenzüge können zur gleichen Zeit auch im Gegenverkehr den
einröhrigen Tunnel befahren.
In Deutschland sind für derartige Eisenbahntunnel die gleichzeitige Anwesenheit von
Gefahrengut - und Personenzügen in einer Tunnelröhre absolut ausgeschlossen (Richtlinie
"Anforderungen des Brand - und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von
Eisenbahntunnel" vom 1.7.1997).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr folgende schriftliche
ANFRAGE:
1. Welche Sicherheitsvorschriften werden für den Betrieb des Lainzer Tunnels gelten?
2. Welche Sicherheitsvorschriften werden insbesondere für die Weichenhallen gelten?
3. Wird wie in Deutschland die gleichzeitige Anwesenheit von Gefahrengut - und
Personenzügen im Tunnel untersagt sein? Wenn nein, warum nicht?
4. Welche Studien wurden von Ihnen in den letzten drei Jahren zur Evaluierung der
Sicherheitsaspekte in Eisenbahntunnel in Auftrag gegeben bzw. mitfinanziert?
5. Welche Erkenntnisse wurden aus diesen Studien im Hinblick auf den Lainzer Tunnel
gewonnen? Wurden Bedenken zur Ausführung des Lainzer Tunnels in der nun geplanten
Form geäußert?
6. Legen die Studienergebnisse auch Verbesserungen bereits in Österreich in Betrieb
befindlicher Eisenbahn - bzw. U - Bahntunnel nahe? Wenn ja, welche Verbesserungen für
welche Tunnel?
6. Wird mit dem Baubeginn in den einzelnen Abschnitten gewartet, bis die vollständigen
Genehmigungen für alle Bauabschnitte vorliegen? Wenn nein, warum nicht?
7. Welche Kosten könnten ggf. der HL AG erwachsen, wenn der Bau einzelner Abschnitte
voreilig begonnen wird und in weiterer Folge aufgrund eines höchstgerichtlichen
Urteils doch eine UVP des Projekts durzuführen ist und die Bauarbeiten für die Dauer
der UVP unterbrochen werden müßten?