4802/J XX.GP

 

Anfrage

des Abgeordneten Thomas Barmüller

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Behinderung des freien Wettbewerbs bei Fahrschulen

Das derzeit geltende Führerscheingesetz beschränkt die Auswahl der Konsu -

mentlnnen bei der Wahl der Fahrschule de facto auf den Bezirk des Hauptwohnsitzes

bzw. des Ausbildungs - oder Arbeitsplatzes.

Schon damit wird die Konkurrenz den Fahrschulen stark eingeschränkt und ein

gewisser Gebietsschutz für Fahrschulen mit allen wirtschaftlichen Nachteilen für

Konsumentlnnen geschaffen.

Darüber hinaus schränkt auch das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) den Wettbewerb

zwischen den Fahrschulen ein. Die Möglichkeit - gemäß § 114 Abs. 5 KFG - Kurse

außerhalb des Standortes der Fahrschule abzuhalten und damit das Angebot für

Konsumentlnnen zu verbessern, erfordert für jeden Kurs eine kostenpflichtige und auf

das Gebiet des Bundeslandes beschränkte Bewilligung des Landeshauptmannes oder

der Landeshauptfrau. Zusätzlich ist der Fahrschulbesitzer oder - leiter verpflichtet diese

“Außenkurse” persönlich zu leiten. Die Bewilligungspflicht und alle Beschränkungen

verursachen weitere Kosten für Verwaltungsabgaben und Administration, die in der

Folge zur Gänze von den Konsumentlnnen zu tragen sind.

Neben diesen verwaltungsrechtlich bedingten Ursachen für Marktbeschränkungen

beim Angebot von Fahrkursen, wird die Abhaltung von Außenkursen offensichtlich

seitens der vollziehenden Behörden zusätzlich behindert, was durch folgendes Beispiel

belegt werden kann:

Mit Erkenntnis vom 15. Jänner 1998 hat so der unabhängige Verwaltungssenat des

Landes Oberösterreich (VwSen - 51 0030/5/Gf/Km) entschieden, daß die vom Ober -

österreichischen Landeshauptmann vorgenommene bescheidmäßige Einschränkung

(VerkR - 270.148/48 - 1997/E) der Anmeldefrist für Fahrkurse außerhalb des Standortes

der Fahrschule rechtswidrig ist. Darüber hinaus wird festgestellt, daß sich keine

Begründung findet, weshalb die Kursdauer nicht - wie beantragt - für einen zeitlichen

Rahmen von sechs Wochen, sondern lediglich für einen solchen von fünf Wochen und

1 Tag fixiert wurde.

Dessen ungeachtet wurde vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung auch

noch nach der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes

Oberösterreich Anmeldefristen per Bescheid (z.B.: VerkR - 270.148/65 - 1998/E vom 7.

April 1998) vorgeschrieben.

Aus den angeführten Gründen richten die unterzeichneten Abgeordneten an den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die folgende schriftliche

Anfrage:

1. Teilen Sie die Auffassung, daß Bescheide des Landeshauptmannes von Ober-

österreich gemäß § 114 Abs. 5 KFG 1967 (z.B.: VerkR - 270.148/48 - 1997/E vom

17. Dezember 1997) gemäß Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates

des Landes Oberösterreich aufgrund fehlender gesetzlicher Ermächtigung und

daher rechtswidrig die Abhaltung von Fahrschulkursen behindern?

2. Haben Sie als im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständiges

Regierungsmitglied Vorsorge getroffen, daß die in Frage 1 genannte

Gesetzesstelle einheitlich ausgelegt werden soll?

3. Hatten Sie vor Erhalt des Ihnen zugegangen Erkenntnisses des unabhängigen

Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Jänner 1998, GZ.

VwSen - 510030/5/Gf/Km, Kenntnis von anderen rechtswidrigen Bescheiden des

Oberösterreichischen Landeshauptmannes gemäß § 114 Abs. 5 KFG 1967, die

den Wettbewerb zwischen Fahrschulen einschränken? Wenn ja, welche?

4. Welche Maßnahmen haben Sie nach Zustellung des Erkenntnisses des

unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Jänner

1998, GZ. VwSen - 51 0030/5/Gf/Km gesetzt bzw. veranlaßt?

5. Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um einen einheitlichen und rechtmäßigen

Vollzug des § 114 Abs. 5 KFG 1967 durch die Landeshauptleute sicherzustellen?

6. Wurden in Ihrem Ressort bisher Vorarbeiten zur Reform des Fahrschulwesens,

insbesondere einer Liberalisierung des Wettbewerbs geleistet? Wenn ja, welche

Zielsetzungen und welche Strategien und Konzepte wurden bisher erarbeitet?

7. Gibt es bereits einen Entwurf, Vorentwurf oder ein Positionspapier zur Frage der

Liberalisierung des Wettbewerbs zwischen Fahrschulen?