4802/J XX.GP
Anfrage
des Abgeordneten Thomas Barmüller
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Behinderung des freien Wettbewerbs bei Fahrschulen
Das derzeit geltende Führerscheingesetz beschränkt die Auswahl der Konsu -
mentlnnen bei der Wahl der Fahrschule de facto auf den Bezirk des Hauptwohnsitzes
bzw. des Ausbildungs - oder Arbeitsplatzes.
Schon damit wird die Konkurrenz den Fahrschulen stark eingeschränkt und ein
gewisser Gebietsschutz für Fahrschulen mit allen wirtschaftlichen Nachteilen für
Konsumentlnnen geschaffen.
Darüber hinaus schränkt auch das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) den Wettbewerb
zwischen den Fahrschulen ein. Die Möglichkeit - gemäß § 114 Abs. 5 KFG - Kurse
außerhalb des Standortes der Fahrschule abzuhalten und damit das Angebot für
Konsumentlnnen zu verbessern, erfordert für jeden Kurs eine kostenpflichtige und auf
das Gebiet des Bundeslandes beschränkte Bewilligung des Landeshauptmannes oder
der Landeshauptfrau. Zusätzlich ist der Fahrschulbesitzer oder - leiter verpflichtet diese
“Außenkurse” persönlich zu leiten. Die Bewilligungspflicht und alle Beschränkungen
verursachen weitere Kosten für Verwaltungsabgaben und Administration, die in der
Folge zur Gänze von den Konsumentlnnen zu tragen sind.
Neben diesen verwaltungsrechtlich bedingten Ursachen für Marktbeschränkungen
beim Angebot von Fahrkursen, wird die Abhaltung von Außenkursen offensichtlich
seitens der vollziehenden Behörden zusätzlich behindert, was durch folgendes Beispiel
belegt werden kann:
Mit Erkenntnis vom 15. Jänner 1998 hat so der unabhängige Verwaltungssenat des
Landes Oberösterreich (VwSen - 51 0030/5/Gf/Km) entschieden, daß die vom Ober -
österreichischen Landeshauptmann vorgenommene bescheidmäßige Einschränkung
(VerkR - 270.148/48 - 1997/E) der Anmeldefrist für Fahrkurse außerhalb des Standortes
der Fahrschule rechtswidrig ist. Darüber hinaus wird festgestellt, daß sich keine
Begründung findet, weshalb die Kursdauer nicht - wie beantragt - für einen zeitlichen
Rahmen von sechs Wochen, sondern lediglich für einen solchen von fünf Wochen und
1 Tag fixiert wurde.
Dessen ungeachtet wurde vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung auch
noch nach der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes
Oberösterreich Anmeldefristen per Bescheid (z.B.: VerkR - 270.148/65 - 1998/E vom 7.
April 1998) vorgeschrieben.
Aus den angeführten Gründen richten die unterzeichneten Abgeordneten an den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die folgende schriftliche
Anfrage:
1. Teilen Sie die Auffassung, daß Bescheide des Landeshauptmannes von Ober-
österreich gemäß § 114 Abs. 5 KFG 1967 (z.B.: VerkR - 270.148/48 - 1997/E vom
17. Dezember 1997) gemäß Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates
des Landes Oberösterreich aufgrund fehlender gesetzlicher Ermächtigung und
daher rechtswidrig die Abhaltung von Fahrschulkursen behindern?
2. Haben Sie als im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständiges
Regierungsmitglied Vorsorge getroffen, daß die in Frage 1 genannte
Gesetzesstelle einheitlich ausgelegt werden soll?
3. Hatten Sie vor Erhalt des Ihnen zugegangen Erkenntnisses des unabhängigen
Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Jänner 1998, GZ.
VwSen - 510030/5/Gf/Km, Kenntnis von anderen rechtswidrigen Bescheiden des
Oberösterreichischen Landeshauptmannes gemäß § 114 Abs. 5 KFG 1967, die
den Wettbewerb zwischen Fahrschulen einschränken? Wenn ja, welche?
4. Welche Maßnahmen haben Sie nach Zustellung des Erkenntnisses des
unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Jänner
1998, GZ. VwSen - 51 0030/5/Gf/Km gesetzt bzw. veranlaßt?
5. Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um einen einheitlichen und rechtmäßigen
Vollzug des § 114 Abs. 5 KFG 1967 durch die Landeshauptleute sicherzustellen?
6. Wurden in Ihrem Ressort bisher Vorarbeiten zur Reform des Fahrschulwesens,
insbesondere einer Liberalisierung des Wettbewerbs geleistet? Wenn ja, welche
Zielsetzungen und welche Strategien und Konzepte wurden bisher erarbeitet?
7. Gibt es bereits einen Entwurf, Vorentwurf oder ein Positionspapier zur Frage der
Liberalisierung des Wettbewerbs zwischen Fahrschulen?