4904/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Behindertenausweis und Parkplatzkennzeichnung lt. StVO § 29b
AutofahrerInnen, die aufgrund ihrer Behinderung in Besitz eines Ausweises lt. § 29 StVO
sind und nachweislich auf den überwiegenden oder dauernden Gebrauch eines Rollstuhls
angewiesen sind, werden immer häufiger mit dem Problem konfrontiert, daß öffentliche
Behindertenparkplätze (1,5 fache Breite eines Normalparkplatzes) bereits verparkt sind.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Ausstellung eines Parkausweises lt. § 29 StVO nicht
zwischen gehbehinderten und rollstuhlfahrenden Personen.
Für gehende behinderte Personen sind die Kritierien für Behindertenparkplätze "kurze
Gehstrecken - unbegrenzte Parkzeit - zentrale Lage" die notwendigen Voraussetzungen.
Für rollstuhlfahrende behinderte Personen sind die Kriterien für Behindertenparkplätze
"kurze Rollstrecken - unbegrenzte Parkzeit - zentrale Lage und 1,5 fache Parkplatzbreite?
die notwendigen Voraussetzungen. Die 1,5 fache Parkplatzbreite ist deshalb notwendig, um
den Rollstuhl vom FahrerInnen - bzw. BeifahrerInnensitz aus, nicht nur ein - und ausladen zu
können, sondern auch in/aus dem Rollstuhl zu gelangen. (beiliegendes Fotomaterial)
Durch die derzeitigen einheitlichen Parkausweise und Behindertenparkplätze parken Autos
von gehenden behinderten Menschen auf Flächen mit 1,5 facher Parkplatzbreite, die sie
zwar zum Ein - bzw. Aussteigen nicht brauchen, diese aber deshalb belegen müssen, weil
andere notwendige Kriterien von gehenden behinderten Menschen nur auf diesen
Stellflächen erfüllt werden.
Rollstuhlfahrende behinderte Menschen sind einerseits aufgrund der Tatsache, daß es
österreichweit um 90 % mehr ausgestellte Parkausweise lt. StVO § 29b als bestehende
Behindertenparkplätze gibt und anderseits dadurch, daß 70 % der ausgestellten
Parkausweise an Gehbehinderte und 30 % an rollstuhlfahrende Behinderte ausgestellt sind,
in der Situation, daß sie so gut wie nie die Chance haben einen bedarfsgerechten
Behindertenparkplatz zu finden.
Würde es eigens gekennzeichnete Behindertenparkplätze und Parkausweise sowohl für
gehende behinderte Menschen als auch für rollstuhlfahrende behinderte Menschen geben,
könnte die derzeit bestehende Situation
wesentlich entschärft werden.
Eine getrennte Kennzeichnung könnte dahingehend realisiert werden, daß der Parkausweis
für gehende behinderte Personen nicht wie bisher mit dem weißen Rollstuhlzeichen auf
blauem Hintergrund symbolisiert wird, sondern für gehende behinderte Personen z. B.: ein
weißes Symbol “StockgeherIn” auf rotem Hintergrund Verwendung findet. Auch die für
gehende behinderte Menschen bedarfsgerechten, aber “normal breiten” Parkplätze müßten
mit diesem “neuen” Symbol gekennzeichnet werden.
Durch diese mögliche farbliche und symbolische Trennung wäre auch die fälschliche
Benutzung von Behindertenparkplätzen für die Organe der Parkplatzüberwachung leicht
kontrollierbar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß es zu einer Änderung der Situation für gehende
behinderte Menschen und rollstuhlfahrende behinderte Menschen im Bereich der
“Parkausweis bzw. Parkplatzmisere” lt. § 29 StVO kommt?
Wenn ja: Welche konkreten Schritte werden Sie setzen?
Wenn nein: Warum nicht?
2. Können Sie sich eine Trennung der Parkausweise bzw. Parkplätze lt. obigem
Vorschlag anschließen?
Wenn ja: Bis wann wird es zu dieser Trennung kommen?
Wenn nein: Was sind die Gründe dafür?
3. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß die Anzahl der notwendigen
Behindertenparkplätze mindestens auf 50 % der ausgestellten Parkausweise
aufgestockt werden?
Wenn ja: Welche konkreten Schritte werden Sie bis wann setzen?
Wenn nein: In welcher Form werden Sie die “Behindertenparkplatznot” lösen?
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