4980/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ablinger, Pittermann, Wurm, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend die Besetzung des Ordinariats für zwischenmenschliche Kommunikation

an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens für die Professur am Institut für

zwischenmenschliche Kommunikation an der Universität Innsbruck hat die vom

Akademischen Senat eingesetzte Berufungskommission am 19. Dezember 1996

einen Dreiervorschlag beschlossen und diesen dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr zur Entscheidung vorgelegt. Vor der Entscheidung des

Bundesministers, jedoch nach Abschluß des Verfahrens durch die

Berufungskommission der Universität Innsbruck, tauchten überrschaschend noch

zwei Bewerber auf, die bei der Erstellung des ersten Dreiervorschlages nicht

berücksichtigt worden waren.

Auf der Grundlage des Besetzungsvorschlages vom 19.12.1996 wurden die

Berufungsverhandlungen mit Frau Prof. Doz. Dr. Eva Bänninger - Huber

aufgenommen, erfolgreich abgeschlossen und vom Ministerrat genehmigt.

In der Folge lehnte Bundespräsident Klestil die Unterzeichnung des

Ernennungsvorschlages ab. Frau Bänninger - Huber hatte in der Zwischenzeit jedoch

bereits ihre Stelle in Zürich aufgegeben und einen ordentlichen Wohnsitz in

lnnbruck begründet.

Am 30.9.1998 berichteten die Salzburger Nachrichten, Bundespräsident Klestil sei

“bereit gewesen, Bänninger - Huber zu ernennen, wenn Einem dafür bei einer

anderen Ernennung in Innsbruck - dem Vorstand der Klinik für Plastische und

Wiederherstellungschirurgie - statt der Dritt - den Erstgereihten ausgewählt hätte".

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende

 

Anfrage

 

1. Wurde der erste Berufungsvorschlag der Universität Innsbruck gemäß §5 UOG

    mittels Bescheid behoben und ging die Zuständigkeit zur Erstellung eines neuen

    Dreiervorschlages an die Universität zurück?

 

2. Haben die beiden hinzugekommenen Bewerber einen subjektiven

    Rechtsanspruch auf entsprechende Berücksichtigung?

 

3. Sollten die beiden hinzugekommenen Bewerber diesen subjektiven

    Rechtsanspruch nicht haben, worin besteht dann die Rechtswidrigkeit des ersten

    Dreiervorschlages?

4. Aus welchem Grund wird die Professur nun neu ausgeschrieben?

 

5. Besteht auf seiten von Frau Priv. Doz. Dr. Bänninger - Huber die Absicht, die

    Republik Osterreich aufgrund des für sie entstandenen Vertrauensschadens zu

     klagen?

 

6. Welche Auswirkungen hat die Verzögerung der Besetzung des Ordinariats für die

    Studierenden?

 

7.   Wie lange würde die Vakanz dieses Ordinariates weiterbestehen, sollte Frau

      Bänninger - Huber nicht zur ordentlichen Universitätsprofessorin an der Universität

      Innsbruck ernannt werden?

 

8.   Entspricht der Bericht der Salzburger Nachrichten den Tatsachen, wonach

      Bundespräsident Klestil der Berufung von Doz. Bänninger - Huber zuzustimmen

      bereit gewesen wäre, wenn der Wissenschaftsminister dafür bei einer anderen

      Ernennung statt der Dritt - den Erstgereihten ausgewählt hätte?

 

9.   Sollte dieser Bericht den Tatsachen entsprechen, auf welcher Rechtsgrundlage

      gründete sich ein derartiger "Tausch"?

 

10. Entsprechen solche "Tauschgeschäfte" den üblichen Gepflogenheiten bei der

      Besetzung von Ordinariaten?

 

11. Beruhte die Reihung des Berufungsvorschlags für den Vorstand der Klinik für

      plastische und Wiederherstellungschirurgie auf fachlichen oder auf

      alphabetischen Grundlagen?

 

12. Wie hoch waren die Impact - Faktoren der Kandidatinnen und Kandidaten des

      Berufungsvorschlags für den Vorstand der Klinik für plastische und

      Wiederherstellungschirurgie?

 

13. Der Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

      Wissenschaft und Verkehr vom 28. April 1998 hat zum Ziel, den Anteil der

      weiblichen Beschäftigten in allen Verwendungsgruppen im Bereich des BMWV

      auf mindestens 40% zu erhöhen. Nach dem KUOG dürfen in einen

      Berufungsvorschlag nur unter sehr erschwerten Bedingungen ausschließlich

      männliche Bewerber aufgenommen werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen

      Entwicklung stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, auch das UOG 1993

       in dieser Hinsicht zu novellieren. Gibt es diesbezügliche Überlegungen von

       seiten des BMWV?