4980/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Ablinger, Pittermann, Wurm, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend die Besetzung des Ordinariats für zwischenmenschliche Kommunikation
an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck
Im Rahmen des Berufungsverfahrens für die Professur am Institut für
zwischenmenschliche Kommunikation an der Universität Innsbruck hat die vom
Akademischen Senat eingesetzte Berufungskommission am 19. Dezember 1996
einen Dreiervorschlag beschlossen und diesen dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr zur Entscheidung vorgelegt. Vor der Entscheidung des
Bundesministers, jedoch nach Abschluß des Verfahrens durch die
Berufungskommission der Universität Innsbruck, tauchten überrschaschend noch
zwei Bewerber auf, die bei der Erstellung des ersten Dreiervorschlages nicht
berücksichtigt worden waren.
Auf der Grundlage des Besetzungsvorschlages vom 19.12.1996 wurden die
Berufungsverhandlungen mit Frau Prof. Doz. Dr. Eva Bänninger - Huber
aufgenommen, erfolgreich abgeschlossen und vom Ministerrat genehmigt.
In der Folge lehnte Bundespräsident Klestil die Unterzeichnung des
Ernennungsvorschlages ab. Frau Bänninger - Huber hatte in der Zwischenzeit jedoch
bereits ihre Stelle in Zürich aufgegeben und einen ordentlichen Wohnsitz in
lnnbruck begründet.
Am 30.9.1998 berichteten die Salzburger Nachrichten, Bundespräsident Klestil sei
“bereit gewesen, Bänninger - Huber zu ernennen, wenn Einem dafür bei einer
anderen Ernennung in Innsbruck - dem Vorstand der Klinik für Plastische und
Wiederherstellungschirurgie - statt der Dritt - den Erstgereihten ausgewählt hätte".
Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage
1. Wurde der erste Berufungsvorschlag der Universität Innsbruck gemäß §5 UOG
mittels Bescheid behoben und ging die Zuständigkeit zur Erstellung eines neuen
Dreiervorschlages an die Universität zurück?
2. Haben die beiden hinzugekommenen Bewerber einen subjektiven
Rechtsanspruch auf entsprechende Berücksichtigung?
3. Sollten die beiden hinzugekommenen Bewerber diesen subjektiven
Rechtsanspruch nicht haben, worin besteht dann die Rechtswidrigkeit des ersten
Dreiervorschlages?
4. Aus welchem Grund wird die Professur nun neu ausgeschrieben?
5. Besteht auf seiten von Frau Priv. Doz. Dr. Bänninger - Huber die Absicht, die
Republik Osterreich aufgrund des für sie entstandenen Vertrauensschadens zu
klagen?
6. Welche Auswirkungen hat die Verzögerung der Besetzung des Ordinariats für die
Studierenden?
7. Wie lange würde die Vakanz dieses Ordinariates weiterbestehen, sollte Frau
Bänninger - Huber nicht zur ordentlichen Universitätsprofessorin an der Universität
Innsbruck ernannt werden?
8. Entspricht der Bericht der Salzburger Nachrichten den Tatsachen, wonach
Bundespräsident Klestil der Berufung von Doz. Bänninger - Huber zuzustimmen
bereit gewesen wäre, wenn der Wissenschaftsminister dafür bei einer anderen
Ernennung statt der Dritt - den Erstgereihten ausgewählt hätte?
9. Sollte dieser Bericht den Tatsachen entsprechen, auf welcher Rechtsgrundlage
gründete sich ein derartiger "Tausch"?
10. Entsprechen solche "Tauschgeschäfte" den üblichen Gepflogenheiten bei der
Besetzung von Ordinariaten?
11. Beruhte die Reihung des Berufungsvorschlags für den Vorstand der Klinik für
plastische und Wiederherstellungschirurgie auf fachlichen oder auf
alphabetischen Grundlagen?
12. Wie hoch waren die Impact - Faktoren der Kandidatinnen und Kandidaten des
Berufungsvorschlags für den Vorstand der Klinik für plastische und
Wiederherstellungschirurgie?
13. Der Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Verkehr vom 28. April 1998 hat zum Ziel, den Anteil der
weiblichen Beschäftigten in allen Verwendungsgruppen im Bereich des BMWV
auf mindestens 40% zu erhöhen. Nach dem KUOG dürfen in einen
Berufungsvorschlag nur unter sehr erschwerten Bedingungen ausschließlich
männliche Bewerber aufgenommen werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Entwicklung stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, auch das UOG 1993
in dieser Hinsicht zu novellieren. Gibt es diesbezügliche Überlegungen von
seiten des BMWV?