5022/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales
betreffend § 89 ASVG
Die Regelung des § 89 ASVG, sowie die analogen Regelungen in den anderen
Sozialversicherungsgesetzen sehen ein Ruhen von Leistungsansprüchen aus der
Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung bei Haft
und bei Auslandsaufenthalten vor.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Bei wievielen Personen wurden in den einzelnen Jahren bestehende
Pensionsansprüche auf Grund dieser Regelung nicht ausbezahlt?
• wegen Haft
• wegen Auslandsaufenthalt
2. Wie hoch waren jeweils die Einsparungen bei der Pensionsversicherung aus
diesem Titel (gegliedert nach Jahren und Ruhensgrund)?
3. Mit welcher Begründung gibt es diese Regelung, die ja offensichtlich nur zu einer
Einsparung bei der Pensionsversicherung dient und nicht einem Kostenausgleich ?