5022/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales

 

betreffend § 89 ASVG

 

Die Regelung des § 89 ASVG, sowie die analogen Regelungen in den anderen

Sozialversicherungsgesetzen sehen ein Ruhen von Leistungsansprüchen aus der

Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung bei Haft

und bei Auslandsaufenthalten vor.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1. Bei wievielen Personen wurden in den einzelnen Jahren bestehende

Pensionsansprüche auf Grund dieser Regelung nicht ausbezahlt?

•   wegen Haft

•   wegen Auslandsaufenthalt

 

2. Wie hoch waren jeweils die Einsparungen bei der Pensionsversicherung aus

    diesem Titel (gegliedert nach Jahren und Ruhensgrund)?

 

3. Mit welcher Begründung gibt es diese Regelung, die ja offensichtlich nur zu einer

    Einsparung bei der Pensionsversicherung dient und nicht einem Kostenausgleich ?