5024/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales

 

betreffend Anzeigepflicht von Arbeitsunfällen und Unfallverhütungsdienst

 

 

Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Grubenunglück in Lassing schreibt

der KURIER am 8. August 1998,... “Daß Unfälle im Bergwerk zu Freizeitunfällen‘

gemacht worden sein sollen, ist auch bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig"...

Auch Angehörige der Grubenopfer haben öffentlich erklärt, daß die Arbeitsunfallstatistik in

Lassing dadurch geschönt wurde, daß Arbeitsunfälle zu Freizeitunfällen umgeschrieben

worden sind.

 

Der zuständige Unfallversicherungsträger ist durch die Bestimmungen des Berggesetzes,im

konkreten durch den § 199, Abs. 2, in dem eine Anmeldung einer Betriebsbegehung bei der

Bergbehörde gefordert wird, daran gehindert, seinen gesetzlichen Auftrag nach § 187 Abs.

2 ASVG, ungehindert und ohne Voranmeldung durchzuführen.

In der Fernsehsendung zur Sache am 20. September 1998 hat der Vertreter der

Bergbehörde, DI Mag. Zechling behauptet, daß die im § 199 (1) BergGes mindestens

einmal im Jahr vorgeschriebene Besichtigung von Betrieben durch die Berghauptmannschaft

dem letzten Sparpaket zum Opfer gefallen sei.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

1. Wurden in den letzten 10 Jahren Anzeigen von Arbeitsunfällen an die zuständigen

    Träger der Unfallversicherung vom Betriebsinhaber der Talkmine in Lassing, den

    Naintscher Mineralwerken getätigt?

    Wenn ja, wieviele und in welchen Jahren?

 

2. Ist es in den letzten 10 Jahren zu Strafverfahren gegen den Betriebsinhaber der

    Naintscher Mineralwerke in Lassing wegen Nichteinhaltung der Meldepflicht nach

    § 363 ASVG gekommen?

    Wenn ja, wann, wie oft und wie war der Ausgang dieser Verfahren?

    Wenn nein, warum nicht?

 

3. Der Kurier berichtete am 8. August 1998, daß nach Aussagen von Angehörigen der

    verunglückten Bergmänner und Ermittlern Arbeitsunfälle in der Talkmine Lassing als

     Freizeitunfälle behandelt warden.

     Entspricht diese Meldung den Tatsachen?

a) Wenn ja, welche Schritte haben Sie bzw. der Unfallversicherungsträger dagegen

     unternommen?

b) Seit wann sind Ihnen bzw. dem Unfallversicherungsträger derartige Vorwürfe

     bekannt?

4. Wann und wie oft hat in den letzten 10 Jahren eine Betriebsbesichtigung der Talkmine

     in Lassing lt. § 187, Abs. 2 ASVG durch die Träger der Unfallversicherung

     stattgefunden?

5. Bei der Novellierung des Berggesetzes 1995 wurde aus dem § 199 (1) der Passus

    betreffend die Häufigkeit der Betriebsbesichtigungen zum Zwecke der Überwachung

    durch die Berghauptmannschaften, nämlich ... “mindestens aber einmal im Jahr” ...

    gestrichen.

    Wurde das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zuge des

    Begutachtungsverfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert?

    Wenn ja, wie lautet der Text dieser Stellungnahme?

    Halten Sie die Streichung der oben genannten Passage - im Sinne der Unfallverhütung

    und eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer - für

    sinnvoll?

 

6. § 199 (2) BergGes schreibt vor, daß die Träger der Unfallversicherung bei den

    Berghauptmannschaften eine “Besichtigung beantragen können”. Halten Sie diese

    Bestimmung mit den entsprechenden Paragraphen im ASVG für vereinbar?

    Wenn ja, wie begründen Sie Ihre Haltung?

    Wenn nein, ist seitens Ihres Ministeriums daran gedacht, das BMWA — im Sinne eines

    wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer - zu einer

    Angleichung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen an das ASVG aufzufordern?

 

7. Es ist an uns herangetragen worden, daß Vertreter der Bergbehörde in der Steiermark in

    der Praxis von den Experten der Unfallversicherungsträger verlangen, von ihrem Recht

    nach § 187 (2) ASVG nur dann Gebrauch zu machen, wenn ein Vertreter der

    Bergbehörde bei der Betriebsbesichtigung dabei ist.

    Halten Sie diese Praxis für gesetzlich zulässig?

    Wenn ja, warum?

    Wenn nein, ist daran gedacht, seitens Ihres Ministeriums entsprechende Maßnahmen zu

    setzen?

 

8. Halten Sie im Lichte der Katastrophe von Lassing eine Übertragung der Kompetenzen

    der Bergbehörde betreffend Überwachung des Arbeitnehmerschutzes an die

    Arbeitsinspektion für sinnvoll?

    Wenn ja, welche Initiativen werden Sie diesbezüglich setzen?

    Wenn nein, warum nicht?

 

9. Nach § 42 Abs. 1 ASVG haben auf Anfrage des Versicherungsträgers Dienstgeber

    ..... längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das

    Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. ..."

      Hat es derartige Anfragen seitens des Versicherungsträgers bezüglich Unfallverhütung

      und Prävention von Berufskrankheiten an die Dienstgeber der Naintscher Mineralwerke

      in Lassing gegeben bzw. ist es zu Verstößen gegen die Auskunftspflicht gekornmen?

      Wenn ja, wann innerhalb der letzten Jahre?

10. § 111 ASVG regelt die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Melde -, Anzeige -

      und Auskunftspflicht.

a)  Hat es in den letzten zehn Jahren Strafen gegen die Naintscher Mineralwerke in

      Lassing gegeben?

      Wenn ja, in welcher Höhe?

b)  Hat es Strafen im Zusammenhang mit unrichtigen Meldungen von Arbeitsunfällen

      gegeben?

      Wenn ja, wann und in welcher Höhe?

11.  Nach § 42 Abs. 4 ASVG sind die Versicherungsträger berechtigt, die zuständigen

      Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten

      Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder

       steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.

       Ist es jemals seitens der Unfallversicherungsträger zu einer solchen Verständigung an

       die Bergbehörde betreffend die Naintscher Mineralwerke in Lassing gekommen?

       Wenn ja, wann innerhalb der letzten zehn Jahre?