5024/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit & Soziales
betreffend Anzeigepflicht von Arbeitsunfällen und Unfallverhütungsdienst
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das Grubenunglück in Lassing schreibt
der KURIER am 8. August 1998,... “Daß Unfälle im Bergwerk zu Freizeitunfällen‘
gemacht worden sein sollen, ist auch bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig"...
Auch Angehörige der Grubenopfer haben öffentlich erklärt, daß die Arbeitsunfallstatistik in
Lassing dadurch geschönt wurde, daß Arbeitsunfälle zu Freizeitunfällen umgeschrieben
worden sind.
Der zuständige Unfallversicherungsträger ist durch die Bestimmungen des Berggesetzes,im
konkreten durch den § 199, Abs. 2, in dem eine Anmeldung einer Betriebsbegehung bei der
Bergbehörde gefordert wird, daran gehindert, seinen gesetzlichen Auftrag nach § 187 Abs.
2 ASVG, ungehindert und ohne Voranmeldung durchzuführen.
In der Fernsehsendung zur Sache am 20. September 1998 hat der Vertreter der
Bergbehörde, DI Mag. Zechling behauptet, daß die im § 199 (1) BergGes mindestens
einmal im Jahr vorgeschriebene Besichtigung von Betrieben durch die Berghauptmannschaft
dem letzten Sparpaket zum Opfer gefallen sei.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wurden in den letzten 10 Jahren Anzeigen von Arbeitsunfällen an die zuständigen
Träger der Unfallversicherung vom Betriebsinhaber der Talkmine in Lassing, den
Naintscher Mineralwerken getätigt?
Wenn ja, wieviele und in welchen Jahren?
2. Ist es in den letzten 10 Jahren zu Strafverfahren gegen den Betriebsinhaber der
Naintscher Mineralwerke in Lassing wegen Nichteinhaltung der Meldepflicht nach
§ 363 ASVG gekommen?
Wenn ja, wann, wie oft und wie war der Ausgang dieser Verfahren?
Wenn nein, warum nicht?
3. Der Kurier berichtete am 8. August 1998, daß nach Aussagen von Angehörigen der
verunglückten
Bergmänner und Ermittlern Arbeitsunfälle in der Talkmine Lassing als
Freizeitunfälle behandelt warden.
Entspricht diese Meldung den Tatsachen?
a) Wenn ja, welche Schritte haben Sie bzw. der Unfallversicherungsträger dagegen
unternommen?
b) Seit wann sind Ihnen bzw. dem Unfallversicherungsträger derartige Vorwürfe
bekannt?
4. Wann und wie oft hat in den letzten 10 Jahren eine Betriebsbesichtigung der Talkmine
in Lassing lt. § 187, Abs. 2 ASVG durch die Träger der Unfallversicherung
stattgefunden?
5. Bei der Novellierung des Berggesetzes 1995 wurde aus dem § 199 (1) der Passus
betreffend die Häufigkeit der Betriebsbesichtigungen zum Zwecke der Überwachung
durch die Berghauptmannschaften, nämlich ... “mindestens aber einmal im Jahr” ...
gestrichen.
Wurde das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zuge des
Begutachtungsverfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert?
Wenn ja, wie lautet der Text dieser Stellungnahme?
Halten Sie die Streichung der oben genannten Passage - im Sinne der Unfallverhütung
und eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer - für
sinnvoll?
6. § 199 (2) BergGes schreibt vor, daß die Träger der Unfallversicherung bei den
Berghauptmannschaften eine “Besichtigung beantragen können”. Halten Sie diese
Bestimmung mit den entsprechenden Paragraphen im ASVG für vereinbar?
Wenn ja, wie begründen Sie Ihre Haltung?
Wenn nein, ist seitens Ihres Ministeriums daran gedacht, das BMWA — im Sinne eines
wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer - zu einer
Angleichung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen an das ASVG aufzufordern?
7. Es ist an uns herangetragen worden, daß Vertreter der Bergbehörde in der Steiermark in
der Praxis von den Experten der Unfallversicherungsträger verlangen, von ihrem Recht
nach § 187 (2) ASVG nur dann Gebrauch zu machen, wenn ein Vertreter der
Bergbehörde bei der Betriebsbesichtigung dabei ist.
Halten Sie diese Praxis für gesetzlich zulässig?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, ist daran gedacht, seitens Ihres Ministeriums entsprechende Maßnahmen zu
setzen?
8. Halten Sie im Lichte der Katastrophe von Lassing eine Übertragung der Kompetenzen
der Bergbehörde betreffend Überwachung des Arbeitnehmerschutzes an die
Arbeitsinspektion für sinnvoll?
Wenn ja, welche Initiativen werden Sie diesbezüglich setzen?
Wenn nein, warum nicht?
9. Nach § 42 Abs. 1 ASVG haben auf Anfrage des Versicherungsträgers Dienstgeber
..... längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das
Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände zu erteilen. ..."
Hat es derartige Anfragen seitens des Versicherungsträgers bezüglich Unfallverhütung
und Prävention von Berufskrankheiten an die Dienstgeber der Naintscher Mineralwerke
in Lassing gegeben bzw. ist es zu Verstößen gegen die Auskunftspflicht gekornmen?
Wenn ja, wann innerhalb der letzten Jahre?
10. § 111 ASVG regelt die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Melde -, Anzeige -
und Auskunftspflicht.
a) Hat es in den letzten zehn Jahren Strafen gegen die Naintscher Mineralwerke in
Lassing gegeben?
Wenn ja, in welcher Höhe?
b) Hat es Strafen im Zusammenhang mit unrichtigen Meldungen von Arbeitsunfällen
gegeben?
Wenn ja, wann und in welcher Höhe?
11. Nach § 42 Abs. 4 ASVG sind die Versicherungsträger berechtigt, die zuständigen
Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten
Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder
steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.
Ist es jemals seitens der Unfallversicherungsträger zu einer solchen Verständigung an
die Bergbehörde betreffend die Naintscher Mineralwerke in Lassing gekommen?
Wenn ja, wann innerhalb der letzten zehn Jahre?