5028/J XX.GP

 

Anfrage

 

 

der Abgeordneten Volker Kier, Maria Schaffenrath und PartnerInnen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betreffend Berufsbezeichnungen in den Ausbildungsordnungen aufgrund der

§§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes

 

 

Mit einer Reihe von Verordnungen werden die Ausbildungsinhalte von neuen

Lehrberufen näher determiniert. Dabei werden ausschließlich die männlichen

Bezeichnungen gewählt, wie zum Beispiel der Lehrberuf des Medienfachmannes,

des Rechtskanzleiassistenten, des Landmaschinentechnikers etc.

 

Im Vorwort zu Band 13 der Schriftenreihe der Frauenministerin (Juli 1997)

“Anleitungen zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch” schreibt die

Bundesministerin Mag.a Barbara Prammer: “Die Sprache ist unser wichtigstes

Verständigungsmittel und wirkt gleichzeitig bewußtseinsbildend. Sprache reflektiert

gesellschaftliche Strukturen. Ein Wandel der Sprache wirkt auf das Bewußtsein und

verändert mittelbar die soziale Welt.”

 

Dies muß um so mehr für Gesetze, Verordnungen und Erlässe gelten, da sie

verbindlich Tatbestände auf längere Zeit festlegen. Hinsichtlich dieses Anspruches,

einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch auch in diesem Bereich zu realisieren,

sind nur bescheidene Ansätze zu erkennen. So gibt es beispielsweise eine

Verordnung über Berufsbezeichnungen für die Absolventinnen von

Universitätslehrgängen, die sowohl die weibliche ("Exportkauffrau") als auch die

männliche (“Exportkaufmann”) Berufsbezeichnung enthalten.

 

Mit den vorliegenden Verordnungen zur Berufausbildungsgesetz -Novelle BGBl. I

Nr.100/1998 wurde dieser Weg aber nicht weiter beschritten: Hier werden

durchgängig und ausschließlich die männlichen Berufsbezeichnungen verwendet.

Demgegenüber werden die Unternehmungen aber zu sprachlicher Gleichbehandlung

verpflichtet. So sieht § 7 Abs.3 des Berufsausbildungsgesetzes vor, daß in

Lehrverträgen, Lehrzeugnissen etc., der Lehrberuf in der dem Geschlecht

entsprechenden Form zu bezeichnen ist. Das Gleichbehandlungsgesetz regelt das

Verbot der geschlechtsspezifischen Stellenausschreibung.

Während also beispielsweise ein Unternehmen, das Medienfachleute (im Sinne der

Verordnung) sucht, eine geschlechtsneutrale Formulierung wählen muß, ist in der

Ausbildungsordnung ausdrücklich vom Medienfachmann die Rede, was im Sinne der

Ausführungen Ihrer Kollegin Prammer dazu führen kann, daß implizit angenommen

werden muß, daß nur der Medienfachmann die in der Verordnung beschriebenen

Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Weiters kann das exakte Wiedergeben einer

Berufsbezeichnung aus einer Verordnung in einer Stellenausschreibung dazu führen,

daß diese dem Gleichbehandlungsgesetz widerspricht.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

 

 

Anfrage

 

 

1. Welche Gründe waren ausschlaggebend für die ausnahmslos männlichen

    Berufsbezeichnungen in den Verordnungen BGBl. II Nr.287, 288, 289, 290, 291,

    292, 294 und 296/1998?

 

2. Gehen Sie davon aus, daß die Berufsbezeichnungen in den Verordnungen

    insofern richtig gewählt sind, weil sich nur junge Männer für die neuen Lehrberufe

    entscheiden werden?

 

3. Stimmen Sie der Aussage Ihrer Kollegin Prammer zu, daß ein Wandel der

    Sprache mittelbar die soziale Welt verändert?

 

4. Sind vor diesem Hintergrund - verbunden mit den bestehenden Problemen auf

    dem Teilarbeitsmarkt der weiblichen Lehrlinge (knapp 80% der Mädchen, die eine

    Lehre beginnen, entscheiden sich für einen von 10 Lehrberufen) -

    Bewußtseinsänderungen notwendig?

 

5. Welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ungleichgewichte wurden in Ihrem

    Ministerium getroffen?

 

6. Wie soll eine Ausschreibung für Fachleute gestaltet werden, um klarzustellen,

    daß Mitarbeiterinnen gesucht werden, die dem in diesen Verordnungen

    beschriebenen Tätigkeitsprofil entsprechen ohne das Gleichbehandlungsgesetz

    zu verletzen?

 

7. Wie beurteilen Sie die Tatsache, daß Unternehmen zum geschlechtergerechten

    Sprachgebrauch verpflichtet werden, aber die von Ihnen erlassenen

    Verordnungen evidente sprachliche Ungleichbehandlungen von Frauen

     enthalten?

 

8. Werden Sie diese Verordnungen dahingehend abändern, daß sie dem Anspruch

    eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs besser entsprechen?