5028/J XX.GP
Anfrage
der Abgeordneten Volker Kier, Maria Schaffenrath und PartnerInnen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Berufsbezeichnungen in den Ausbildungsordnungen aufgrund der
§§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
Mit einer Reihe von Verordnungen werden die Ausbildungsinhalte von neuen
Lehrberufen näher determiniert. Dabei werden ausschließlich die männlichen
Bezeichnungen gewählt, wie zum Beispiel der Lehrberuf des Medienfachmannes,
des Rechtskanzleiassistenten, des Landmaschinentechnikers etc.
Im Vorwort zu Band 13 der Schriftenreihe der Frauenministerin (Juli 1997)
“Anleitungen zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch” schreibt die
Bundesministerin Mag.a Barbara Prammer: “Die Sprache ist unser wichtigstes
Verständigungsmittel und wirkt gleichzeitig bewußtseinsbildend. Sprache reflektiert
gesellschaftliche Strukturen. Ein Wandel der Sprache wirkt auf das Bewußtsein und
verändert mittelbar die soziale Welt.”
Dies muß um so mehr für Gesetze, Verordnungen und Erlässe gelten, da sie
verbindlich Tatbestände auf längere Zeit festlegen. Hinsichtlich dieses Anspruches,
einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch auch in diesem Bereich zu realisieren,
sind nur bescheidene Ansätze zu erkennen. So gibt es beispielsweise eine
Verordnung über Berufsbezeichnungen für die Absolventinnen von
Universitätslehrgängen, die sowohl die weibliche ("Exportkauffrau") als auch die
männliche (“Exportkaufmann”) Berufsbezeichnung enthalten.
Mit den vorliegenden Verordnungen zur Berufausbildungsgesetz -Novelle BGBl. I
Nr.100/1998 wurde dieser Weg aber nicht weiter beschritten: Hier werden
durchgängig und ausschließlich
die männlichen Berufsbezeichnungen verwendet.
Demgegenüber werden die Unternehmungen aber zu sprachlicher Gleichbehandlung
verpflichtet. So sieht § 7 Abs.3 des Berufsausbildungsgesetzes vor, daß in
Lehrverträgen, Lehrzeugnissen etc., der Lehrberuf in der dem Geschlecht
entsprechenden Form zu bezeichnen ist. Das Gleichbehandlungsgesetz regelt das
Verbot der geschlechtsspezifischen Stellenausschreibung.
Während also beispielsweise ein Unternehmen, das Medienfachleute (im Sinne der
Verordnung) sucht, eine geschlechtsneutrale Formulierung wählen muß, ist in der
Ausbildungsordnung ausdrücklich vom Medienfachmann die Rede, was im Sinne der
Ausführungen Ihrer Kollegin Prammer dazu führen kann, daß implizit angenommen
werden muß, daß nur der Medienfachmann die in der Verordnung beschriebenen
Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Weiters kann das exakte Wiedergeben einer
Berufsbezeichnung aus einer Verordnung in einer Stellenausschreibung dazu führen,
daß diese dem Gleichbehandlungsgesetz
widerspricht.
Vor diesem Hintergrund stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Welche Gründe waren ausschlaggebend für die ausnahmslos männlichen
Berufsbezeichnungen in den Verordnungen BGBl. II Nr.287, 288, 289, 290, 291,
292, 294 und 296/1998?
2. Gehen Sie davon aus, daß die Berufsbezeichnungen in den Verordnungen
insofern richtig gewählt sind, weil sich nur junge Männer für die neuen Lehrberufe
entscheiden werden?
3. Stimmen Sie der Aussage Ihrer Kollegin Prammer zu, daß ein Wandel der
Sprache mittelbar die soziale Welt verändert?
4. Sind vor diesem Hintergrund - verbunden mit den bestehenden Problemen auf
dem Teilarbeitsmarkt der weiblichen Lehrlinge (knapp 80% der Mädchen, die eine
Lehre beginnen, entscheiden sich für einen von 10 Lehrberufen) -
Bewußtseinsänderungen notwendig?
5. Welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ungleichgewichte wurden in Ihrem
Ministerium getroffen?
6. Wie soll eine Ausschreibung für Fachleute gestaltet werden, um klarzustellen,
daß Mitarbeiterinnen gesucht werden, die dem in diesen Verordnungen
beschriebenen Tätigkeitsprofil entsprechen ohne das Gleichbehandlungsgesetz
zu verletzen?
7. Wie beurteilen Sie die Tatsache, daß Unternehmen zum geschlechtergerechten
Sprachgebrauch verpflichtet werden, aber die von Ihnen erlassenen
Verordnungen evidente sprachliche Ungleichbehandlungen von Frauen
enthalten?
8. Werden Sie diese Verordnungen dahingehend abändern, daß sie dem Anspruch
eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs besser entsprechen?