5078/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Gaugg
und Kollegen
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Zession des Anspruchs auf Erstattung von Wahlarztkosten im Ausland an private
Versicherungen
Mehrfach ist es in der Vergangenheit bei der Kostenerstattung für im Ausland in Anspruch
genommene Wahlarzthilfe - wenn dafür zunächst eine private Krankenversicherung die Ko -
sten getragen hat - zu Problemen gekommen.
Im Jahr 1998 hat es zirka 1 000 solcher Fälle mit einem Gesamtbetrag von ungefähr 3 bis
4 Millionen Schilling gegeben.
Gemäß § 98 ASVG ist derzeit zwar eine Übertragung von Geldleistungen der Sozialversi -
cherung - und zwar nach Zustimmung des Versicherungsträgers -, nicht aber eine Abtre -
tung von Sachleistungen möglich.
Daraus resultiert der Standpunkt des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche -
rungsträger, sich in seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer generellen Zession des
Kostenerstattungsanspruches vom Versicherten an private Versicherungsgesellschaften
darauf zu berufen, daß es sich bei der Kostenerstattung um eine Sachleistung handle.
Demgegenüber hat das - damalige - Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits im
Jahr 1996 die Position bezogen, daß der Krankenversicherungsträger seinem Versicherten
einen Geldbetrag schulde, sodaß der Anspruch mit Zustimmung des Versicherungsträgers
auch an einen Dritten übertragen werden könne, daß einer diesbezüglichen Zustimmung
nichts entgegenstehe und daß eine solche Zustimmung im Hinblick auf die offensichtlichen
Vorteile für den betroffenen Anspruchsberechtigten sogar geboten sei.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales nachstehende
Anfrage:
1. Welche Schritte planen Sie zu einer Änderung im Sinne der Stellungnahme Ihres Mini -
steriums?
2. Wann werden Sie die Umsetzung dieser Schritte in die Praxis vornehmen?
3. Wie kann beziehungsweise muß ein Änderungsantrag zum Sozialversicherungsgesetz
eingebracht werden, damit die Übertragbarkeit des Kostenerstattungsanspruches vom
Versicherten an private Versicherungsgesellschaften, möglich wird?