5209/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten G.Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Verordnung für den Lehrberuf Vermessungstechniker
Ergänzung der Übergangsbestimmungen (§13, BGBL vom 13.5.98,
163. Verordnung)
In O.Ö. gibt es zwei Agrarbezirksbehörden (Linz und Gmunden). Die heutigen C- und B-
Beamten wurden als Praktikanten aufgenommen, hatten eine dreijährige Ausbildung
Vermessungstechnik und agrarische Operationen) zu absolvieren und konnten dann
zunächst zur C-Dienstprüfung antreten.
Die Bediensteten der ABB-Linz besuchten aufgrund der räumlichen Nähe die Schule der
Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten in Linz (später Wels). Die Praktikanten
der ABB-Gmunden wurden dagegen von Beamten des A-Dienstes der eigenen Behörde in
Gmunden in Form von Kursen (jeweils Herbst/Winter) ausgebildet. Die dreitägigen
Dienstprülungen wurden dann von den Bediensteten der ABB-Linz und der ABB-Gmunden
gemeinsam vor einer Kommission abgelegt. Seit Mai gibt es nun den neuen Lehrberuf
Vermessungstechniker. Die 163. Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten
regelt die Berufsausbildung und legt in § 13 die Übergang sbestimmungen fest. Demnach
wird nun den Bediensteten der ABB-Linz ihre abgeschlossene Ausbildung automatisch als
Lehrabschluß im Sinne des neuen Lehrberufes anerkannt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Werden Sie die Verordnung über den Lehrberuf Vermessungstechniker dahingehend
ändern, daß auch den Anwärtern aus der ABB-Gmunden, die qualitativ gleich
ausgebildet sind, ähnlich wie Ihren Linzer KollegInnen die abgeschlossene Ausbildung
automatisch als Lehrabschluß im Sinne des neuen Lehrberufes anerkannt wird? Wenn
nein, warum nicht?
2. Erscheint Ihnen die Möglichkeit, für derartige Einzelfalle mittels Ansuchen die
Gleichstellung der Ausbildung bzw. Abschlußprüfung gemäß der neuen Verordnung zu
bescheinigen, ein gangbarer Weg? Wenn nein, warum nicht?