5312/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Lukesch

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend unbefriedigende Anfragebeantwortung

 

 

Mit Anfragebeantwortung vom 26. 11. 1998 (4647/AB) betreffend das

Berufungsverfahren für das Institut für zwischenmenschliche Kommunikation

an der Universität Innsbruck teilt der Wissenschaftsminister seine

Rechtsauffassung mit, daß mit der Erstellung des ersten Dreier - Vorschlages

durch die Berufungskommission der Universität Innsbruck diese keine

Kompetenz mehr hatte, diesen abzuändern, zu ergänzen oder zu verbessern.

Nach Einlangen des Besetzungsvorschlages beim Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr geht laut Auffassung des Wissenschaftsministers die

Zuständigkeit im Berufungsverfahren an ihn über. Bei Vorliegen von Mängeln

im Berufungsverfahren könnte der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung ein aufsichtsbehördliches Verfahren gemäß § 5 UOG einleiten und

die Beschlüsse der Organe der Universität mittels aufsichtsbehördlichen

Bescheides aufheben.

 

Neben der Rechtsfrage, ob Gesetze der Republik Österreich so ausgelegt werden

können, daß ein fehlerhaft handelndes Organ nicht mehr selbst seinen Fehler

ausbessern kann, sondern von der Gnade und vom Handeln der

Aufsichtsbehörde diesbezüglich abhängig ist, stellt sich in diesem

Zusammenhang auch die Frage, warum die Aufsichtsbehörde - wenn sie das

fehlerhafte Vorgehen der Berufungskommission der Universität Innsbruck

erkannt hat - nicht gehandelt hat und die Beschlüsse der Organe der Universität

mittels aufsichtsbehördlichem Bescheid aufhob.

 

Darüber hinaus stellt sich in diesem Zusammenhang auch noch die Frage - weil

Terna - Vorschläge ja auch eine inhaltliche und qualitative Bewertung der

Bewerber enthalten - warum der Wissenschaftsminister nicht den Bewerber, der

in beiden Fällen Erstgereihter war, dem Bundespräsidenten zur Ernennung

vorgeschlagen hat.

Angesichts dieser Vorgangsweise des Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr folgende

 

 

Anfrage:

 

1.    Wie begründen Sie Ihre in der Anfragebeantwortung 4647/AB geäußerte

       Auffassung, wonach ein Organ sein fehlerhaftes Verhalten nicht mehr selbst

       korrigieren kann, wenn der fehlerhafte Vorgang bei einem weiteren Organ

       der Republik Österreich eingetroffen ist?

 

2.    Erachten Sie diese Rechtsauffassung mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der

       österreichischen Bundesverfassung für vereinbar?

 

3.    Wenn Sie als Aufsichtsbehörde erkannt haben, daß Mängel im

       Berufungsverfahren vorliegen, warum haben Sie dann die Beschlüsse der

       Organe der Universität Innsbruck nicht mittels aufsichtsbehördlichem

       Bescheid aufgehoben?

 

4.    Wieso haben Sie nicht den in beiden Tema - Vorschlägen der Universität

       Innsbruck Erstgereihten unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß die

       Reihung eines Dreiervorschlages ja eine inhaltliche und qualitative

       Bewertung der Bewerber darstellt, dem Bundespräsidenten zur Ernennung

       vorgeschlagen?