5312/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Lukesch
und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend unbefriedigende Anfragebeantwortung
Mit Anfragebeantwortung vom 26. 11. 1998 (4647/AB) betreffend das
Berufungsverfahren für das Institut für zwischenmenschliche Kommunikation
an der Universität Innsbruck teilt der Wissenschaftsminister seine
Rechtsauffassung mit, daß mit der Erstellung des ersten Dreier - Vorschlages
durch die Berufungskommission der Universität Innsbruck diese keine
Kompetenz mehr hatte, diesen abzuändern, zu ergänzen oder zu verbessern.
Nach Einlangen des Besetzungsvorschlages beim Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr geht laut Auffassung des Wissenschaftsministers die
Zuständigkeit im Berufungsverfahren an ihn über. Bei Vorliegen von Mängeln
im Berufungsverfahren könnte der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung ein aufsichtsbehördliches Verfahren gemäß § 5 UOG einleiten und
die Beschlüsse der Organe der Universität mittels aufsichtsbehördlichen
Bescheides aufheben.
Neben der Rechtsfrage, ob Gesetze der Republik Österreich so ausgelegt werden
können, daß ein fehlerhaft handelndes Organ nicht mehr selbst seinen Fehler
ausbessern kann, sondern von der Gnade und vom Handeln der
Aufsichtsbehörde diesbezüglich abhängig ist, stellt sich in diesem
Zusammenhang auch die Frage, warum die Aufsichtsbehörde - wenn sie das
fehlerhafte Vorgehen der Berufungskommission der Universität Innsbruck
erkannt hat - nicht gehandelt hat und die Beschlüsse der Organe der Universität
mittels aufsichtsbehördlichem Bescheid aufhob.
Darüber hinaus stellt sich in diesem Zusammenhang auch noch die Frage - weil
Terna - Vorschläge ja auch eine inhaltliche und qualitative Bewertung der
Bewerber enthalten - warum der Wissenschaftsminister nicht den Bewerber, der
in beiden Fällen Erstgereihter war, dem Bundespräsidenten zur Ernennung
vorgeschlagen hat.
Angesichts dieser Vorgangsweise des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr stellen die unterzeichneten Abgeordneten an den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage:
1. Wie begründen Sie Ihre in der Anfragebeantwortung 4647/AB geäußerte
Auffassung, wonach ein Organ sein fehlerhaftes Verhalten nicht mehr selbst
korrigieren kann, wenn der fehlerhafte Vorgang bei einem weiteren Organ
der Republik Österreich eingetroffen ist?
2. Erachten Sie diese Rechtsauffassung mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der
österreichischen Bundesverfassung für vereinbar?
3. Wenn Sie als Aufsichtsbehörde erkannt haben, daß Mängel im
Berufungsverfahren vorliegen, warum haben Sie dann die Beschlüsse der
Organe der Universität Innsbruck nicht mittels aufsichtsbehördlichem
Bescheid aufgehoben?
4. Wieso haben Sie nicht den in beiden Tema - Vorschlägen der Universität
Innsbruck Erstgereihten unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß die
Reihung eines Dreiervorschlages ja eine inhaltliche und qualitative
Bewertung der Bewerber darstellt, dem Bundespräsidenten zur Ernennung
vorgeschlagen?