5345/J XX.GP
der Abgeordneten Riepl
und Genossen
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend rechtswidrige Auflagen im Bewilligungsbescheid
in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen
nach § 30 Berufsausbildungsgesetz (BAG)
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach § 30 Abs 2 BAG mittels
Bescheid die Bewilligung zur Ausbildung von Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen
selbständigen Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wenn die in § 30 Abs 2 lit a bis e BAG
vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
In den letzten Jahren wurden über Antrag besonderer selbständiger Ausbildungseinrichtungen
solche Bewilligungsbescheide erlassen. Manche Bescheide wurden allerdings an die Erfüllung
von Auflagen gebunden, die offenkundig nicht im Einklang mit den Bestimmungen des § 30
BAG stehen.
In einem Fall wendete sich die Antragstellerin, AiZ Aichfeld - Zentrum Betriebsberatungs -
GesmbH in A - 8740 Zeltweg, Bundesstraße 66, gegen die in dem ihr zugestellten positiven
Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen mit einer Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof. Alle anderen diesbezüglich erlassenen Bescheide des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Ausbildungseinrichtungen zumindest in den
Bundesländern Wien, Niederösterreich, Steiermark und Oberösterreich betreffen, sind
zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11. 11. 1998, Zahl 98/04/0110-6,
festgestellt, daß die erteilten Auflagen den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit belasten. Demzufolge wurde der angefochtene Bescheid vom
Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang daher an den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nachstehende
Anfrage:
1. Welche Maßnahmen haben sie in ihrem Wirkungsbereich vorgesehen, um derart
rechtswidrige Bescheide
künftig zu verhindern?
2. Welche Maßnahmen werden sie setzen, um den offenkundig rechtswidrigen Inhalt der
weiterhin bestehenden Bescheide nach § 30 BAG zu beheben?
3. Welche Konsequenzen werden sie aus den in ihrem Ministerium offenkundig
rechtswidrigen Inhalt erlassenen Bescheide nach § 30 BAG ziehen?
4. Wenn sie selbst für Verwaltungsvereinfachungen und Entbürokratisierung im Interesse
der Wirtschaft und der Staatsbürger eintreten, wie rechtfertigen sie dann den mit den in
dem gegenständlichen Bescheid enthaltenen Auflagen verursachten
Verwaltungsaufwand für den Antragsteller?
5. Der Antrag auf bescheidmäßige Bewilligung zur Ausbildung von Jugendlichen in
verschiedenen Lehrberufen ist am 20. 10. 1997 in ihrem Ministerium eingegangen
(Eingangsstempel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten). Wie
erklären sie sich den Umstand, daß es erst am 11. 5. 1998 - also nach mehr als sechs
Monaten - zu einer bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrages gekommen ist, und
damit der rechtsmäßige Ausbildungsbeginn zum Nachteil der Jugendlichen erheblich
verzögert wurde?
6. Werden sie im Lichte des in Rede stehenden Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Ministerium die Vorgangsweise bei der
bescheidmäßigen Erledigung von Anträgen nach § 30 BAG ändern? Wenn ja, in
welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?
7. Welche organisatorischen und personellen Vorkehrungen werden sie - insbesondere
bezüglich des verantwortlichen zuständigen Beamten Dr. Wolfgang Lentsch - treffen,
um Wiederholungsfälle in Zukunft - und damit auch Kosten für den Steuerzahler und
den Beschwerdeführer - auszuschließen?