5345/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Riepl

und Genossen

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

betreffend rechtswidrige Auflagen im Bewilligungsbescheid

in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen

nach § 30 Berufsausbildungsgesetz (BAG)

 

 

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach § 30 Abs 2 BAG mittels

Bescheid die Bewilligung zur Ausbildung von Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen

selbständigen Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wenn die in § 30 Abs 2 lit a bis e BAG

vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

 

In den letzten Jahren wurden über Antrag besonderer selbständiger Ausbildungseinrichtungen

solche Bewilligungsbescheide erlassen. Manche Bescheide wurden allerdings an die Erfüllung

von Auflagen gebunden, die offenkundig nicht im Einklang mit den Bestimmungen des § 30

BAG stehen.

 

In einem Fall wendete sich die Antragstellerin, AiZ Aichfeld - Zentrum Betriebsberatungs -

GesmbH in A - 8740 Zeltweg, Bundesstraße 66, gegen die in dem ihr zugestellten positiven

Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen mit einer Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof. Alle anderen diesbezüglich erlassenen Bescheide des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Ausbildungseinrichtungen zumindest in den

Bundesländern Wien, Niederösterreich, Steiermark und Oberösterreich betreffen, sind

zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11. 11. 1998, Zahl 98/04/0110-6,

festgestellt, daß die erteilten Auflagen den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher

Rechtswidrigkeit belasten. Demzufolge wurde der angefochtene Bescheid vom

Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang daher an den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nachstehende

 

Anfrage:

 

1. Welche Maßnahmen haben sie in ihrem Wirkungsbereich vorgesehen, um derart

    rechtswidrige Bescheide künftig zu verhindern?

2. Welche Maßnahmen werden sie setzen, um den offenkundig rechtswidrigen Inhalt der

    weiterhin bestehenden Bescheide nach § 30 BAG zu beheben?

 

3. Welche Konsequenzen werden sie aus den in ihrem Ministerium offenkundig

    rechtswidrigen Inhalt erlassenen Bescheide nach § 30 BAG ziehen?

 

4. Wenn sie selbst für Verwaltungsvereinfachungen und Entbürokratisierung im Interesse

    der Wirtschaft und der Staatsbürger eintreten, wie rechtfertigen sie dann den mit den in

    dem gegenständlichen Bescheid enthaltenen Auflagen verursachten

    Verwaltungsaufwand für den Antragsteller?

 

5. Der Antrag auf bescheidmäßige Bewilligung zur Ausbildung von Jugendlichen in

    verschiedenen Lehrberufen ist am 20. 10. 1997 in ihrem Ministerium eingegangen

    (Eingangsstempel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten). Wie

    erklären sie sich den Umstand, daß es erst am 11. 5. 1998 - also nach mehr als sechs

    Monaten - zu einer bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrages gekommen ist, und

    damit der rechtsmäßige Ausbildungsbeginn zum Nachteil der Jugendlichen erheblich

    verzögert wurde?

 

6. Werden sie im Lichte des in Rede stehenden Erkenntnisses des

    Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Ministerium die Vorgangsweise bei der

    bescheidmäßigen Erledigung von Anträgen nach § 30 BAG ändern? Wenn ja, in

    welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?

 

7. Welche organisatorischen und personellen Vorkehrungen werden sie - insbesondere

    bezüglich des verantwortlichen zuständigen Beamten Dr. Wolfgang Lentsch - treffen,

    um Wiederholungsfälle in Zukunft - und damit auch Kosten für den Steuerzahler und

    den Beschwerdeführer - auszuschließen?