5358/J XX.GP

 

                                               ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Petrovic, Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

 

betreffend Ihre Verordnungen 288/1998, 294/1998 und 295/1998

 

In Ihrer Beantwortung der Anfrage vom 8. 10. 1998 betreffend die o.a. Verordnungen

verwiesen Sie auf § 7 Abs. 3 des Berufausbildungsgesetzes, der normiert, dass in

Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen ist.

Danach sei ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische Bezeichnung des Lehrberufes

“jedenfalls möglich” und offensichtlich ausreichend. Damit entziehen Sie sich als oberste

Behörde Ihrer Verantwortung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung und

überlassen diese anderen Personen, insbesondere den Lehrberechtigten.

Punkt 1.2.7.1. des im Wirtschaftsministeriums bereits seit mehreren Jahren geltenden

Frauenförderungsplanes lautet: “Um das Vorhandensein von Frauen stärker im Bewußtsein

zu verankert, sind in allen Schriftstücken des Ressorts Personenbezeichnungen nicht nur in

ihrer männlichen, sondern auch in ihrer weiblichen Form zu verwenden. Dies gilt auch für

Rechtsvorschriften, mit denen sich das Ressort nach außen wendet.” Normadressat

dieses letzten Satzes sind also Sie als Wirtschaftsminister. Der Verweis auf § 7 Abs. 3

BerufsausbildungsG erscheint daher nicht ausreichend, da Sie als Wirtschaftsminister (laut

einer von Ihnen selbst erlassenen Bestimmung) verpflichtet sind, in Ihren Verordnungen die

männliche und die weibliche Form bei Personenbezeichnungen zu verwenden.

Der Hinweis auf manchmal auftretende Komplikationen bei geschlechtsspezifischen Formen

der Berufsbezeichnung ist zwar durchaus richtig, in diesem Zusammenhang aber nicht

relevant. Es ist mit gewissen Mühen verbunden, Gruppen, die lange aus vielen

gesellschaftlichen Bereichen ausgeschlossen waren, zu integrieren und sie auch mittels der

Sprache sichtbar zu machen. Dies kann aber doch kein Argument sein, diese

Sichtbarmachung zu unterlassen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

                                               ANFRAGE:

 

1. Welche Gründe hatten Sie, sich in den o. a. Verordnungen nicht an Punkt 1.2.7.1. des

    Frauenförderungsplanes Ihres eigenen Ministeriums zu halten?

 

2. Wie lautet Ihrer Auffassung nach die weibliche Form der in den o.a. Verordnungen

    geschaffenen drei Lehrberufe?

 

3. Sind die Bezeichnungen der Lehrberufe in der von Ihnen per Verordnung zu erlassenden

    Lehrberufsliste geschlechtsspezifisch formuliert? Legen Sie der Anfragebeantwortung

    bitte die aktuelle Lehrberufsliste bei.