5358/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Petrovic, Pollet - Kammerlander, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Ihre Verordnungen 288/1998, 294/1998 und 295/1998
In Ihrer Beantwortung der Anfrage vom 8. 10. 1998 betreffend die o.a. Verordnungen
verwiesen Sie auf § 7 Abs. 3 des Berufausbildungsgesetzes, der normiert, dass in
Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen ist.
Danach sei ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische Bezeichnung des Lehrberufes
“jedenfalls möglich” und offensichtlich ausreichend. Damit entziehen Sie sich als oberste
Behörde Ihrer Verantwortung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung und
überlassen diese anderen Personen, insbesondere den Lehrberechtigten.
Punkt 1.2.7.1. des im Wirtschaftsministeriums bereits seit mehreren Jahren geltenden
Frauenförderungsplanes lautet: “Um das Vorhandensein von Frauen stärker im Bewußtsein
zu verankert, sind in allen Schriftstücken des Ressorts Personenbezeichnungen nicht nur in
ihrer männlichen, sondern auch in ihrer weiblichen Form zu verwenden. Dies gilt auch für
Rechtsvorschriften, mit denen sich das Ressort nach außen wendet.” Normadressat
dieses letzten Satzes sind also Sie als Wirtschaftsminister. Der Verweis auf § 7 Abs. 3
BerufsausbildungsG erscheint daher nicht ausreichend, da Sie als Wirtschaftsminister (laut
einer von Ihnen selbst erlassenen Bestimmung) verpflichtet sind, in Ihren Verordnungen die
männliche und die weibliche Form bei Personenbezeichnungen zu verwenden.
Der Hinweis auf manchmal auftretende Komplikationen bei geschlechtsspezifischen Formen
der Berufsbezeichnung ist zwar durchaus richtig, in diesem Zusammenhang aber nicht
relevant. Es ist mit gewissen Mühen verbunden, Gruppen, die lange aus vielen
gesellschaftlichen Bereichen ausgeschlossen waren, zu integrieren und sie auch mittels der
Sprache sichtbar zu machen. Dies kann aber doch kein Argument sein, diese
Sichtbarmachung zu unterlassen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Welche Gründe hatten Sie, sich in den o. a. Verordnungen nicht an Punkt 1.2.7.1. des
Frauenförderungsplanes Ihres eigenen Ministeriums zu halten?
2. Wie lautet Ihrer Auffassung nach die weibliche Form der in den o.a. Verordnungen
geschaffenen drei Lehrberufe?
3. Sind die Bezeichnungen der Lehrberufe in der von Ihnen per Verordnung zu erlassenden
Lehrberufsliste geschlechtsspezifisch formuliert? Legen Sie der Anfragebeantwortung
bitte die aktuelle Lehrberufsliste bei.