5690/J XX.GP

 

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend NS - Militärjustiz und Wehrmachtsdeserteure

 

Mehr als dreitausend Militärjuristen verhängten über 30 000 Todesurteile gegen

Soldaten und Gefolge der großdeutschen Wehrmacht. Davon sind mehr als 20 000

Todesurteile auch vollstreckt worden.

Worin liegt der Unterschied zwischen der Strafzumessungspraxis im Ersten und im

Zweiten Weltkrieg, wie erklären sich 48 gegenüber mehr als 20 000 vollstreckten

Todesurteilen? Er liegt nicht in einem anderen Verhalten der Soldaten, er ist zu

finden im Denken der Juristen und Militärs. Sie haben Handlungen wie Desertion,

Äußerung von Zweifeln am Endsieg, Kritik an der Führung, aber auch

Kameradendiebstahl in ihrem Reinigungseifer zu todeswürdigen Verbrechen

gemacht.

Eines darf als gesichert gelten: mehr als 70 % der Todesurteile entfielen auf

Fahnenflucht und Wehrkraftzersetzung, Delikte mit überwiegend politischem

Einschlag. Hier übten die Gerichte politische Justiz, und waren damit der verlängerte

Arm des NS - Regimes.

Es stellt sich die Frage inwieweit die Aussage: “Was damals Recht war, kann heute

nicht Unrecht sein..." in Österreich für Deserteure der großdeutschen Wehrmacht

nach wie vor Gültigkeit hat?

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

1. Haben die Verurteilungen wegen Kriegsdienstverweigerung Fahnenflucht oder

Zersetzung der Wehrkraft durch die NS - Justiz rechtsstaatlichen Grundsätzen

widersprochen?

 

2. Sind die österreichischen Deserteure der großdeutschen Wehrmacht, juristisch

betrachtet aus einer fremden Armee desertiert?

 

3. Sind nach der derzeit gültigen Rechtslage, die gegen die österreichischen

Deserteure gefällten Unrechtsurteile weiterhin aufrecht?

 

a) Wie ist in diesem Fall der Status der verurteilten Deserteure - sind sie etwa noch

vorbestraft?

b) Wenn ja, wie stehen Sie zu diesem - unserer Meinung nach keinesfalls tragbaren

- Zustand?

 

4. Falls die gegen diese österreichischen Deserteure verhängten Urteile noch nicht

aufgehoben wurden:

 

a) Ist es möglich, das Verhalten der Deserteure so zu beurteilen, daß sie unter den

Tatbestand des BGBl 1945/48 fallen und dadurch diese Urteile gemäß § 4 von

Amts wegen aufzuheben sind?

 

b) Oder sollte - falls diese Regelung nicht ausreicht/genügend zutrifft - ein neues

Gesetz geschaffen werden, das die gegen Deserteure gefällten Urteile aufhebt?

 

c) Könnten Sie sich eine ähnliche Regelung wie in Deutschland vorstellen (siehe

Beilage)?

 

5. Gab es bereits Gesuche oder Eingaben von verurteilten Deserteuren, die gegen

sie verhängten Urteile aufzuheben?

 

a) Wenn ja, wieviele, wann und wie wurden diese vom Justizministerium behandelt -

kam es zu einer Urteilsaufhebung?

 

b) Falls diese Gesuche abgelehnt wurden: Wie wurde das vom Justizministerium

begründet?

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr.58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998

 

Gesetz

zur Aufhebung nationalsozialistischer

Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von

Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte

 

Vom 25. August 1998

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates

 in der Strafrechtspflege erlassen wurden, bleiben un -

das folgende Gesetz beschlossen:

  berührt.

 

Artikel 1

§6

               

 

Gesetz

 (1) Auf Antrag stellt die Staatsanwaltschaft fest, ob ein

zur Aufhebung nationalsozialistischer

 Urteil aufgehoben ist hierüber erteilt sie eine Bescheini -

Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

 gung. Antragsberechtigt sind der Verurteilte, nach seinem

(NS - AufhG)

 Tode seine Verwandten und Verschwägerten gerader

 

Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und der Verlobte.

§ 1

 Sind alle Antragsberechtigten verstorben oder ist ihr Auf -

 

enthalt unbekannt. so hat die Staatsanwaltschaft die

Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgericht -

 Feststellung von Amts wegen zu treffen, wenn dafür ein

liche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementa -

 berechtigtes Interesse dargetan wird.

re Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933

 

zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalso -

  (2) Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die das Ver -

zialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärt -

 fahren eingeleitet hat. das der in § 1 genannten Entschei -

schen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen

 dung vorausgegangen ist. Wird am Sitz dieser Staatsan -

Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entschei -

 waltschaft keine deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt oder

dungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.

 läßt sich die Staatsanwaltschaft nicht bestimmen, so ist

 

die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk der

§ 2

 Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohn -

 

 sitz hatte. Wird auch am Sitz der Staatsanwaltschaft keine

Entscheidungen im Sinne des § 1 sind insbesondere

 deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt oder läßt sich diese

1. Entscheidungen des Volksgerichtshofes,

 Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen nicht bestim -

2. Entscheidungen der aufgrund der Verordnung über die

 men, so wird die zuständige Staatsanwaltschaft durch

    Einrichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945

 den Bundesgerichtshof bestimmt. Die Staatsanwaltschaft

    (RGBl. l S.30) gebildeten Standgerichte,

 teilt dem Bundeszentralregister die Feststellung der

3. Entscheidungen. die auf den in der Anlage genannten

 Urteilsaufhebung mit.

     gesetzlichen Vorschriften beruhen.

 (3) Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 gelten für Entschei-

 

dungen nach § 4 sinngemäß.

§ 3

 

(1) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer

§ 1

Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzun -

 

gen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2. nur hin -

 Die Aufhebung des Urteils umfaßt auch alle Nebenstra -

sichtlich eines Teiles der Entscheidung vor, so wird die

 fen und Nebenfolgen.

Entscheidung Insgesamt aufgehoben, sofern der Teil der

 

Entscheidung, der die Voraussetzung des § 1 Satz 1,

§ 8

auch in Verbindung mit § 2. erfüllt, nicht von untergeord -

 Eintragungen im Bundeszentralregister über Urteile,

neter Bedeutung ist.

 deren Aufhebung gemäß § 6 festgestellt worden ist, sind

(2) Erscheint nach Lage des Falles zweifelhaft, ob die

 zu tilgen.

Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so ist die

 

dem Täter günstigere Auslegung zugrunde zu legen.

Artikel 2

§4

Gesetz

(1) Ist die Entscheidung In Fällen des § 3 nicht vollstän -

zur Aufhebung von Sterllisationsentscheidungen

dig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entschei -

der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte

dung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1

 

Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.

§1

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch

 (1) Die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und

unanfechtbaren Beschluß.

 noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten

 

aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nach -

§ 5

 wuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. l S.529), zuletzt geän -

Weitergehende Vorschriften, die zur Wiedergutma -

 dert durch Gesetz vom 4. Februar 1936 (RGBl. l S.119),

chung oder Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts

 erlassen worden sind. werden aufgehoben.


 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr.58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998

 

(2) Die Aufhebung kann nicht zum Nachteil eines Dritten

 nungsblatt für die Britische Zone. S. 110 BGBl. III 316

geltend gemacht werden.

 -1 a) tritt außer Kraft.

 

 

§2

Artikel 3

 

 

Die Verordnung über die Wiederaufnahme von Verfah -

 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in

ren in Erbgesundheitssachen vom 28. Juli 1947 (Verord -

 Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und

wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Berlin, den 25. August 1998

 

Der Bundespräsident

Roman Herzog

 

Der Bundeskanzler

Dr.Helmut Kohl

 

Der Bundesminister der Justiz

Schmidt - Jortzig

 

Der Bundesminister der Finanzen

Theo Waigel

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr.58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998

 

 

1. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich

 25. Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung der im

    vom 24. März: 1933 (RGBl. l S.141)

       Reich befindlichen Ostarbeiter und -arbeiterinnen

2. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamten -

      vom 19. Juni 1944 (RGBl. l S. 147)

    tums vom 7. April 1933 (RGBl. l S. 175)

 26. Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches für das

3. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Straf -

        Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in seiner am

    rechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934

 30. Januar 1946 gültigen Fassung: §§ 2, 9, 10, 16

    (RGBl. l S. 341)

       Abs. 3, § 42a Nr.5. § 42k, 80 bis 94 einschließlich.

 

       § 102,103,112. 134a, 134b, 140, 140a. 140b, 141.

4. Gesetz zum Schutz der nationalen Symbole vom

       141a. 142, 143, 143a, 189 Abs. 3, § 210a, 226b. 291,

   19. Mai 1933 (RGBl. l S.285)

        353a. 370 Nr. 3

5. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom

 27. Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstra -

    14. Juli1933 (AGBI. 18.479)

        fe vom 29. März1933 (RGBl. l S.151)

6. Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933

 28. Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom

    (RGBl. 1 S.479)

        13. Oktober 1933 (RGBl. l S.723)

7. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat

 29. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom

    vom 1. Dezember 1933 (RGBl. l S.1016)

        3. Juli1934 (RGBl. l S.529)

8. Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und

 30. Verordnung über das Sonderstrafrecht im Krieg und

    Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom

        bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechts -

    20. Dezember 1934 (RGBl. l S.1269)

        verordnung) vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 l

9. Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935

        S.1455)

    (RGBl. l S.1145)

 31. Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaß -

10. Gesetz zum Schutze des Deutschen Blutes und der

       nahmen vom 1. September 1939 (RGBl. l S.1683)

      Deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. L

 32. Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. Septem -

      S. 1146)

        ber 1939 (RGBl. l S.1679)

11. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. L

 33. Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum

      S.1146)

        Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes vom

12. Preußisches Gesetz über die Geheime Staatspolizei

        25. November 1939 (RGBl. l S.2319)

      vom 10. Februar 1936 (G. S.21)

 34. Verordnung zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes

13. Gesetz über die Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936

        vom 12. März 1940 (RGBl. l S.485)

       (RGBl. l S.993)

 35. Verordnung zum Schutze der Metalsammlung des

14. Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung

        deutschen Volkes vom 29. März 1940 (RGBl. l S. 565)

       jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938 (RGBl. l

 36. Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen

       S.404)

        und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom

15. Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von

         4. Dezember 1941 (RGBI. 1 S.759)

       Juden vom 26. April 1938 (RGBI. 1 S.414)

 37. Verordnung des Führers zum Schutze der Sammlung

16. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das

        von Wintersachen für die Front vom 23. Dezember

       Deutsche Reich vom 6. Juli 1938 (RGBl. l S.823)

        1941 (RGBl. l S.797)

17. Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes

 38. Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungs -

       über die Änderung von Familiennamen und Vorna -

        wirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. l S.165)

       men vom 17. August 1938 (RGBl. l S.1044)

 39. Verordnung über den Schutz der Waffenabzeichen

18. Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Ok -

        der Wehrmacht vom 3. Mai 1942 (RGBl. l S.277)

        tober 1938 (RGBl. l S.1342)

 40. Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsat -

19. Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem

        zes vom 25. August 1944 (RGBl. l S.184)

       deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938

 41. Polizeiverordnung über das Betreten von Seeschiffen

       (RGBl. l S.1580)

        in deutschen Häfen vom 16. September 1444 (RGBl. l

20. Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in

        S.223)

      der Öffentlichkeit vom 28. November 1938 (RGBl. l

 42. Verordnung zur Sicherung des Fronteinsatzes vom

       S.1676)

        26. Januar 1945 (RGBl. l S.20)

21. Verordnung über den Nachweis deutschblütiger

 43. § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafge -

       Abstammung vom 1. August 1940 (RGBl. l S.1063)

        setzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. l S.549)

22. Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden

 44. Abschnitt IV der Verordnung des Reichspräsidenten

       vom 1. September 1941 (RGBl. l S.547)

        zum Schutz des Deutschen Volkes vom 4. Februar

23. Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom

        1933 (RGBl. l S.35)

       3. Oktober 1941 (RGBl. l S.675)

 45. Verordnung des Reichsministers des Innern über das

24. Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der

       Verbot kommunistischer Demonstrationen im Frei -

       NSDAP vom 12. Dezember 1942 (RGBl. l S.733)

        staat Sachsen vom 21. Februar 1933 (RGBl. l S.78)


 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr.58, ausgegeben zu Bonn am 31 .August 1998

 

46. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum

 54. Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom

      Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933

        22. Juni 1938 (RGBl. l S.651)

      (RGBl. l S.83)

 

 

 

47. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am

 55. §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Änderung des Reichs -

       Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe

        strafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. l

       vom 28. Februar 1933 (RGBl. l S.85)

         S.549)

 

 

48. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr

 56. Polizeiverordnung über das Photographieren und

       heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der

       Sonstige Darstellen verkehrswichtiger Anlagen vom

       nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (RGBl. l

       29. März 1942 (RGBl. l S. 156)

       S.135)

 

 

 

49. Verordnung des Reichspräsidenten über die

 57. Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des

      Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933

        Strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung

      (RGBl. l S. 134)

         vom 9. April 1942 (RGBl. l S.174)

 

 

50. Gesetz zur Abwehr politischer Straftaten vom 4. April

 58. Verordnung des Führers zum Schutz der Sammlung

       1933 (RGBl. l S. 162)

       Von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen für

51. § 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffrei -

        Die Wehrmacht und den Deutschen Volkssturm vom

       heit vom 23. April 1936 (RGBl. l S.378)

        10. Januar 1945 (RGBl. l S.5)

 

 

52. Gesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember

 59. Volkssturmstrafrechtsverordnung (VOSTVO) vom

       1936 (RGBl. l S. 999)

        24. Februar 1945 (RGBl. l S.34)

53. Gesetz zum Schutze von Bezeichnungen der Natio -

 

       nalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom

 Einschließlich aller zusätzlichen Durchführungsbestim -

       7. April 1937 (RGBl. l S.442)

 mungen, Verordnungen und Erlasse.