5690/J XX.GP
ANFRAGE
des Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Justiz
betreffend NS - Militärjustiz und Wehrmachtsdeserteure
Mehr als dreitausend Militärjuristen verhängten über 30 000 Todesurteile gegen
Soldaten und Gefolge der großdeutschen Wehrmacht. Davon sind mehr als 20 000
Todesurteile auch vollstreckt worden.
Worin liegt der Unterschied zwischen der Strafzumessungspraxis im Ersten und im
Zweiten Weltkrieg, wie erklären sich 48 gegenüber mehr als 20 000 vollstreckten
Todesurteilen? Er liegt nicht in einem anderen Verhalten der Soldaten, er ist zu
finden im Denken der Juristen und Militärs. Sie haben Handlungen wie Desertion,
Äußerung von Zweifeln am Endsieg, Kritik an der Führung, aber auch
Kameradendiebstahl in ihrem Reinigungseifer zu todeswürdigen Verbrechen
gemacht.
Eines darf als gesichert gelten: mehr als 70 % der Todesurteile entfielen auf
Fahnenflucht und Wehrkraftzersetzung, Delikte mit überwiegend politischem
Einschlag. Hier übten die Gerichte politische Justiz, und waren damit der verlängerte
Arm des NS - Regimes.
Es stellt sich die Frage inwieweit die Aussage: “Was damals Recht war, kann heute
nicht Unrecht sein..." in Österreich für Deserteure der großdeutschen Wehrmacht
nach wie vor Gültigkeit hat?
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Haben die Verurteilungen wegen Kriegsdienstverweigerung Fahnenflucht oder
Zersetzung der Wehrkraft durch die NS - Justiz rechtsstaatlichen Grundsätzen
widersprochen?
2. Sind die österreichischen Deserteure der großdeutschen Wehrmacht, juristisch
betrachtet aus einer fremden Armee desertiert?
3. Sind nach der derzeit gültigen Rechtslage, die gegen die österreichischen
Deserteure gefällten Unrechtsurteile weiterhin aufrecht?
a) Wie ist in diesem Fall der Status der verurteilten Deserteure - sind sie etwa noch
vorbestraft?
b) Wenn ja, wie stehen Sie zu diesem - unserer Meinung nach keinesfalls tragbaren
- Zustand?
4. Falls die gegen diese österreichischen Deserteure verhängten Urteile noch nicht
aufgehoben wurden:
a) Ist es möglich, das Verhalten der Deserteure so zu beurteilen, daß sie unter den
Tatbestand des BGBl 1945/48 fallen und dadurch diese Urteile gemäß § 4 von
Amts wegen aufzuheben sind?
b) Oder sollte - falls diese Regelung nicht ausreicht/genügend zutrifft - ein neues
Gesetz geschaffen werden, das die gegen Deserteure gefällten Urteile aufhebt?
c) Könnten Sie sich eine ähnliche Regelung wie in Deutschland vorstellen (siehe
Beilage)?
5. Gab es bereits Gesuche oder Eingaben von verurteilten Deserteuren, die gegen
sie verhängten Urteile aufzuheben?
a) Wenn ja, wieviele, wann und wie wurden diese vom Justizministerium behandelt -
kam es zu einer Urteilsaufhebung?
b) Falls diese Gesuche abgelehnt wurden: Wie wurde das vom Justizministerium
begründet?
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr.58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
Gesetz
zur Aufhebung nationalsozialistischer
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von
Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte
Vom 25. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates |
in der Strafrechtspflege erlassen wurden, bleiben un - |
das folgende Gesetz beschlossen: |
berührt. |
Artikel 1 |
§6 |
|
|
Gesetz |
(1) Auf Antrag stellt die Staatsanwaltschaft fest, ob ein |
zur Aufhebung nationalsozialistischer |
Urteil aufgehoben ist hierüber erteilt sie eine Bescheini - |
Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege |
gung. Antragsberechtigt sind der Verurteilte, nach seinem |
(NS - AufhG) |
Tode seine Verwandten und Verschwägerten gerader |
|
Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und der Verlobte. |
§ 1 |
Sind alle Antragsberechtigten verstorben oder ist ihr Auf - |
|
enthalt unbekannt. so hat die Staatsanwaltschaft die |
Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgericht - |
Feststellung von Amts wegen zu treffen, wenn dafür ein |
liche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementa - |
berechtigtes Interesse dargetan wird. |
re Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 |
|
zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalso - |
(2) Zuständig ist die Staatsanwaltschaft, die das Ver - |
zialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärt - |
fahren eingeleitet hat. das der in § 1 genannten Entschei - |
schen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen |
dung vorausgegangen ist. Wird am Sitz dieser Staatsan - |
Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entschei - |
waltschaft keine deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt oder |
dungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt. |
läßt sich die Staatsanwaltschaft nicht bestimmen, so ist |
|
die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk der |
§ 2 |
Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohn - |
|
sitz hatte. Wird auch am Sitz der Staatsanwaltschaft keine |
Entscheidungen im Sinne des § 1 sind insbesondere |
deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt oder läßt sich diese |
1. Entscheidungen des Volksgerichtshofes, |
Staatsanwaltschaft aus anderen Gründen nicht bestim - |
2. Entscheidungen der aufgrund der Verordnung über die |
men, so wird die zuständige Staatsanwaltschaft durch |
Einrichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945 |
den Bundesgerichtshof bestimmt. Die Staatsanwaltschaft |
(RGBl. l S.30) gebildeten Standgerichte, |
teilt dem Bundeszentralregister die Feststellung der |
3. Entscheidungen. die auf den in der Anlage genannten |
Urteilsaufhebung mit. |
gesetzlichen Vorschriften beruhen. |
(3) Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 gelten für Entschei- |
|
dungen nach § 4 sinngemäß. |
§ 3 |
|
(1) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer |
§ 1 |
Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzun - |
|
gen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2. nur hin - |
Die Aufhebung des Urteils umfaßt auch alle Nebenstra - |
sichtlich eines Teiles der Entscheidung vor, so wird die |
fen und Nebenfolgen. |
Entscheidung Insgesamt aufgehoben, sofern der Teil der |
|
Entscheidung, der die Voraussetzung des § 1 Satz 1, |
§ 8 |
auch in Verbindung mit § 2. erfüllt, nicht von untergeord - |
Eintragungen im Bundeszentralregister über Urteile, |
neter Bedeutung ist. |
deren Aufhebung gemäß § 6 festgestellt worden ist, sind |
(2) Erscheint nach Lage des Falles zweifelhaft, ob die |
zu tilgen. |
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so ist die |
|
dem Täter günstigere Auslegung zugrunde zu legen. |
Artikel 2 |
§4 |
Gesetz |
(1) Ist die Entscheidung In Fällen des § 3 nicht vollstän - |
zur Aufhebung von Sterllisationsentscheidungen |
dig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entschei - |
der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte |
dung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 |
|
Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen. |
§1 |
(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch |
(1) Die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und |
unanfechtbaren Beschluß. |
noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten |
|
aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nach - |
§ 5 |
wuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. l S.529), zuletzt geän - |
Weitergehende Vorschriften, die zur Wiedergutma - |
dert durch Gesetz vom 4. Februar 1936 (RGBl. l S.119), |
chung oder Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts |
erlassen worden sind. werden aufgehoben. |
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr.58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
(2) Die Aufhebung kann nicht zum Nachteil eines Dritten |
nungsblatt für die Britische Zone. S. 110 BGBl. III 316 |
geltend gemacht werden. |
-1 a) tritt außer Kraft. |
|
|
§2 |
Artikel 3 |
|
|
Die Verordnung über die Wiederaufnahme von Verfah - |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in |
ren in Erbgesundheitssachen vom 28. Juli 1947 (Verord - |
Kraft. |
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr.Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt - Jortzig
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr.58, ausgegeben zu Bonn am 31. August 1998
1. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich |
25. Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung der im |
vom 24. März: 1933 (RGBl. l S.141) |
Reich befindlichen Ostarbeiter und -arbeiterinnen |
2. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamten - |
vom 19. Juni 1944 (RGBl. l S. 147) |
tums vom 7. April 1933 (RGBl. l S. 175) |
26. Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches für das |
3. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Straf - |
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in seiner am |
rechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 |
30. Januar 1946 gültigen Fassung: §§ 2, 9, 10, 16 |
(RGBl. l S. 341) |
Abs. 3, § 42a Nr.5. § 42k, 80 bis 94 einschließlich. |
|
§ 102,103,112. 134a, 134b, 140, 140a. 140b, 141. |
4. Gesetz zum Schutz der nationalen Symbole vom |
141a. 142, 143, 143a, 189 Abs. 3, § 210a, 226b. 291, |
19. Mai 1933 (RGBl. l S.285) |
353a. 370 Nr. 3 |
5. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom |
27. Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstra - |
14. Juli1933 (AGBI. 18.479) |
fe vom 29. März1933 (RGBl. l S.151) |
6. Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933 |
28. Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens vom |
(RGBl. 1 S.479) |
13. Oktober 1933 (RGBl. l S.723) |
7. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat |
29. Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr vom |
vom 1. Dezember 1933 (RGBl. l S.1016) |
3. Juli1934 (RGBl. l S.529) |
8. Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und |
30. Verordnung über das Sonderstrafrecht im Krieg und |
Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom |
bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechts - |
20. Dezember 1934 (RGBl. l S.1269) |
verordnung) vom 17. August 1938 (RGBl. 1939 l |
9. Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 |
S.1455) |
(RGBl. l S.1145) |
31. Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaß - |
10. Gesetz zum Schutze des Deutschen Blutes und der |
nahmen vom 1. September 1939 (RGBl. l S.1683) |
Deutschen Ehre vom 15. September 1935 (RGBl. L |
32. Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. Septem - |
S. 1146) |
ber 1939 (RGBl. l S.1679) |
11. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. L |
33. Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum |
S.1146) |
Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes vom |
12. Preußisches Gesetz über die Geheime Staatspolizei |
25. November 1939 (RGBl. l S.2319) |
vom 10. Februar 1936 (G. S.21) |
34. Verordnung zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes |
13. Gesetz über die Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936 |
vom 12. März 1940 (RGBl. l S.485) |
(RGBl. l S.993) |
35. Verordnung zum Schutze der Metalsammlung des |
14. Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung |
deutschen Volkes vom 29. März 1940 (RGBl. l S. 565) |
jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938 (RGBl. l |
36. Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen |
S.404) |
und Juden in den eingegliederten Ostgebieten vom |
15. Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von |
4. Dezember 1941 (RGBI. 1 S.759) |
Juden vom 26. April 1938 (RGBI. 1 S.414) |
37. Verordnung des Führers zum Schutze der Sammlung |
16. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das |
von Wintersachen für die Front vom 23. Dezember |
Deutsche Reich vom 6. Juli 1938 (RGBl. l S.823) |
1941 (RGBl. l S.797) |
17. Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes |
38. Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungs - |
über die Änderung von Familiennamen und Vorna - |
wirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. l S.165) |
men vom 17. August 1938 (RGBl. l S.1044) |
39. Verordnung über den Schutz der Waffenabzeichen |
18. Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Ok - |
der Wehrmacht vom 3. Mai 1942 (RGBl. l S.277) |
tober 1938 (RGBl. l S.1342) |
40. Verordnung zur Sicherung des totalen Kriegseinsat - |
19. Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem |
zes vom 25. August 1944 (RGBl. l S.184) |
deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 |
41. Polizeiverordnung über das Betreten von Seeschiffen |
(RGBl. l S.1580) |
in deutschen Häfen vom 16. September 1444 (RGBl. l |
20. Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in |
S.223) |
der Öffentlichkeit vom 28. November 1938 (RGBl. l |
42. Verordnung zur Sicherung des Fronteinsatzes vom |
S.1676) |
26. Januar 1945 (RGBl. l S.20) |
21. Verordnung über den Nachweis deutschblütiger |
43. § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafge - |
Abstammung vom 1. August 1940 (RGBl. l S.1063) |
setzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. l S.549) |
22. Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden |
44. Abschnitt IV der Verordnung des Reichspräsidenten |
vom 1. September 1941 (RGBl. l S.547) |
zum Schutz des Deutschen Volkes vom 4. Februar |
23. Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom |
1933 (RGBl. l S.35) |
3. Oktober 1941 (RGBl. l S.675) |
45. Verordnung des Reichsministers des Innern über das |
24. Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der |
Verbot kommunistischer Demonstrationen im Frei - |
NSDAP vom 12. Dezember 1942 (RGBl. l S.733) |
staat Sachsen vom 21. Februar 1933 (RGBl. l S.78) |
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr.58, ausgegeben zu Bonn am 31 .August 1998
46. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum |
54. Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom |
Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 |
22. Juni 1938 (RGBl. l S.651) |
(RGBl. l S.83) |
|
|
|
47. Verordnung des Reichspräsidenten gegen Verrat am |
55. §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Änderung des Reichs - |
Deutschen Volke und hochverräterische Umtriebe |
strafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. l |
vom 28. Februar 1933 (RGBl. l S.85) |
S.549) |
|
|
48. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr |
56. Polizeiverordnung über das Photographieren und |
heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der |
Sonstige Darstellen verkehrswichtiger Anlagen vom |
nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (RGBl. l |
29. März 1942 (RGBl. l S. 156) |
S.135) |
|
|
|
49. Verordnung des Reichspräsidenten über die |
57. Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des |
Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933 |
Strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung |
(RGBl. l S. 134) |
vom 9. April 1942 (RGBl. l S.174) |
|
|
50. Gesetz zur Abwehr politischer Straftaten vom 4. April |
58. Verordnung des Führers zum Schutz der Sammlung |
1933 (RGBl. l S. 162) |
Von Kleidung und Ausrüstungsgegenständen für |
51. § 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffrei - |
Die Wehrmacht und den Deutschen Volkssturm vom |
heit vom 23. April 1936 (RGBl. l S.378) |
10. Januar 1945 (RGBl. l S.5) |
|
|
52. Gesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember |
59. Volkssturmstrafrechtsverordnung (VOSTVO) vom |
1936 (RGBl. l S. 999) |
24. Februar 1945 (RGBl. l S.34) |
53. Gesetz zum Schutze von Bezeichnungen der Natio - |
|
nalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom |
Einschließlich aller zusätzlichen Durchführungsbestim - |
7. April 1937 (RGBl. l S.442) |
mungen, Verordnungen und Erlasse. |