5706/J XX.GP

 

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Lukesch

und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Wahl des Rektors an der Montanuniversität Leoben

 

An der Montanuniversität Leoben wurde am Mittwoch, den 27.1.1999, Radex  - Vorstand

Wolfgang Pöhl durch die Universitätsversammlung mit 62 % zum neuen Rektor gewählt.

Im Vorfeld gab es um den sogenannten Dreiervorschlag eine mediale Auseinandersetzung

zwischen Vertretern der Universität und Beamten des Wissenschaftsressorts. Bei dieser

wurde der Eindruck erweckt, daß die “Männeruniversität” Leoben bewußt eine Frau nicht

auf dem Dreiervorschlag gesetzt hätte, um die Wahl einer Frau zu verhindern.

 

Presseberichten ist zu entnehmen, daß die Mittelbauangehörige Dr. Weinhardt gar nicht

auf dem Dreiervorschlag gewesen sei, weil unter den 8 Bewerbern auch andere,

qualifiziertere Bewerber figurierten. In den Auswahlgremien (Beirat, Kollegium) habe es

nur eine sehr kurze Diskussion über Dr. Weinhardt gegeben, weil diese keine Professorin

bzw. nicht Leiter einer Forschungseinrichtung oder ähnliches sei. Dennoch blieb sie im

Auswahlverfahren, die Kandidaten seien gereiht, eine Dreierliste erstellt worden. Das

Universitätskollegium habe als Kollegialorgan den Wahlvorschlag, welcher an die

Universitätsversammlung gehen sollte, abgestimmt. Tatsächlich sei über drei Personen

abgestimmt worden, unter welchen aber Frau Dr. Weinhardt nicht gewesen sei. Eine

Person habe keine Stimmenmehrheit erhalten, Dr. Lederer. So sei es zu dem

Zweiervorschlag in der Universitätsversammlung gekommen. Dr. Weinhardt selbst forderte

am 29. Jänner als 2. Vizerektorin und Sprecherin der Montanuniversität den

Bundesminister in der Tageszeitung “Die Presse” auf, die Wahl anzuerkennen.

 

Sollten die Presseberichte zutreffen, so geht es gar nicht um Frau Dr. Weinhardt, sondern

um eine juristische Frage, die sich darauf beschränkt, was das UOG '93 und in Ergänzung

die Satzungen der Universität Leoben vorsieht.

Der § 53 Abs. 3 des UOG ‚93 lautet:

 

“(3) Der Senat hat auf der Grundlage einer Bewertung der ein gelangten Bewerbungen

durch den Universitätsbeirat und der vom Senat selbst durchgeführten Bewertung einen

Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion des Rektors

geeigneten Bewerbern enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei

Personen enthalten, wenn die Zahl der Bewerbungen geringer als drei war.”

 

Wie den Presseberichten zu entnehmen ist, hat die Satzung der Montanuniversität den

§ 53 Abs.3 näher interpretiert, wonach ein Zweiervorschlag möglich ist, wenn nicht mehr

als zwei geeignete Kandidaten vorhanden sind. Diese Satzungen wurden vom

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr anerkannt! Aus den Presseberichten

ergibt sich daher ein widersprüchliches Bild: Entweder geht es um eine Frage der Frauen -

Gleichbehandlung (Minister Einem) oder um eine Frage der Interpretation des

Verhältnisses der Uni - Satzungen zum UOG, also um eine Rechtsfrage ohne

frauenrechtlichen Bezug. Was ist richtig? Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an

den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nachstehende

A n f r a g e:

 

1) Ist Ihnen bekannt, daß als dritter Bewerber für die Funktion des Rektors Herr

    Dr. Lederer, aber nicht Frau Dr. Weinhart in Diskussion und Abstimmung gestanden ist?

 

2) Halten Sie die Satzungen der Montan - Universität Leoben für rechtswidrig in dem

    Punkt, wo der § 53 Abs. 3 UOG ‚93 näher interpretiert wird?

 

3) Wenn ja, warum haben Sie dann diese Satzungen genehmigt?

 

4) Wenn nein, warum greift Ihr Ressort per Aufsichtsrecht in Angelegenheiten der

     Universität ein, die politikfrei sein sollten?

 

5) Halten Sie es für vertretbar, daß bei einer Berufung beim Verwaltungsgerichtshof ein

     monatelanger Rechtsstreit in Kauf genommen wird, was zu Problemen ab dem

     Wintersemester 1999/2000 führen könnte.