5740/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Gaugg, Mag. Haupt
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Entsendung von Versicherungsvertretern
Nach § 421 ASVG sind die Versicherungsvertreter von den örtlich und sachlich zustän -
digen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstge -
ber nach ihrer fachlichen Eignung unter Bedachtnahme auf die einzelnen, von den ent -
sendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskör -
per der Versicherungsträger zu entsenden. Gemäß § 4 AKG gehört die Entsendung von
Vertretern, soweit dies in Gesetzen vorgesehen ist, zu den Aufgaben der Arbeiter -
kammern im eigenen Wirkungsbereich. Das AKG enthält keine gesonderte Zuständigkeit
für die Entsendungen, weshalb diese Aufgabe vom Präsidenten wahrzunehmen ist. § 97
AKG regelt, daß Vorschlagsrechte und Delegierungen - soweit die Verhältnismäßigkeit
vorgeschrieben ist und keine anderen Regelungen bestehen - nach den Grundsätzen
des d‘Hondtschen Systems vorzunehmen sind.
Jahrzehntelange wurden die Entsendungen in die Verwaltungskörper der Sozialver -
sicherungsträger von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach dem d‘Hondtschen
System nach dem Ergebnis der letzten Kammerwahl vorgenommen. Nun ist die
Arbeiterkammer Salzburg bei der Neuentsendung von Versicherungsvertretern in die
Salzburger Gebietskrankenkasse (die im Dezember 1998 erfolgt ist) davon abgegangen
und hat entgegen vorheriger schriftlicher Einladungen zur Nominierung an die ein -
zelnen Arbeiterkammerfraktionen - die Entsendungen in einem dem d‘Hondtschen
System widersprechenden (politisch für die Mehrheitsfraktionen allerdings sehr oppor -
tunen) Verhältnis vorgenommen. Die Freiheitlichen Arbeitnehmer, denen nach d‘Hondt
ein Sitz im Vorstand zugestanden hätte, wurden vom Vorstand zur Gänze ausge -
schlossen und erhielten auch einen der drei ihnen aufgrund des letzten Wahlergebnisses
zustehenden Sitz in der Generalversammtung nicht.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die nachstehende
Anfrage:
1. Ist die nicht dem d‘Hondtschen System entsprechende Entsendung von Ver -
sicherungsvertretern seitens der Arbeiterkammer Salzburg gesetzmäßig korrekt?
2. Ist § 97 AKG auf die Entsendung von Vertretern in die Verwaltungskörper der
Sozialversicherungsträger anzuwenden?
3. Wenn ja, welche Schritte werden Sie setzen, damit die Ihrer Aufsicht unterstehen -
den Arbeiterkammern die schon gesetzwidrig erfolgten Entsendungen berichtigen
und künftig das d‘Hondtsche System bei Entsendungen beachten?
4. Wenn nein, werden Sie zur Klarstellung eine Änderung des Arbeiterkammer -
gesetzes vorschlagen, um dem Wahlergebnis entsprechende Entsendungen sicher -
zustellen?
5. Könnte, wenn man § 97 AKG nicht für anwendbar hält, der Präsident einer
Arbeiterkammer auch nur Kammerräte einer einzigen Fraktion in die Verwaltungs -
körper der Sozialversicherungsträger entsenden?
6. Meinen Sie nicht, daß eine Durchbrechung des jahrzehntelang angewendeten Ver -
hältnismäßigkeit bei der Entsendung von Versicherungsvertretern nicht im Inter -
esse der Sozialversicherung als Ganzes sein kann, weil dann die kammerinterne
Opposition nur in beträchtlich verringerter Anzahl oder auch gar nicht in den
Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger vertreten sind und damit die
interne Kontrolle geschwächt oder beseitigt wird?
7. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß schon bei der Regelung der Entsendung von
Versicherungsvertretern im ASVG klargestellt wird, daß in den einzelnen öffentlich -
rechtlichen Interessenvertretungen das d‘Hondtsche System anzuwenden ist?
Wenn nein, warum nicht?